Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

9C_31/2025

9C_31/2025

Rubrum

Urteil vom 11. März 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sanitas Grundversicherungen AG, Forderungsmanagement, 3000 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. Dezember 2024

(S 24 88).

Nach Einsicht

in die von A.________ eingereichte Beschwerde vom 18. Januar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. Dezember 2024,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3),

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin Fr. 3'257.35 für offene Prämienforderungen sowie ausgerichtete Prämienverbilligungen nebst Zins zu 5 % seit 5. Januar 2023 und Umtriebskosten von Fr. 120.- zu bezahlen,

dass sie in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts V.________ aufgehoben und der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung erteilt hat,

dass sie dem Beschwerdeführer zudem die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 168.90 auferlegt hat,

dass der Beschwerdeführer es gänzlich vermissen lässt, konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzen,

dass er sich vielmehr auf unzulässige, rein appellatorische Kritik beschränkt, indem er pauschale Behauptungen etwa zu Prämienzahlungen macht,

dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung daher gegenstandslos wird,

dass die unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ausscheidet (Art. 64 Art. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 1, Art. 42, Art. 64, Art. 66, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.

Cited in