Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

9C_350/2021

9C_350/2021

Rubrum

Urteil vom 30. Juni 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. April 2021.

Nach Einsicht

in die von A.________ eingereichte Beschwerde vom 27. Mai 2021 (Poststempel) gegen ein gemäss ihren Angaben am 28. April 2021 gefälltes Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn,

in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 1. Juni 2021 erfolglos zugestellte Verfügung vom 31. Mai 2021, worin sie zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 11. Juni 2021 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

Erwägungen

dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),

dass eine nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),

dass damit von einer Kenntnisnahme der Verfügung vom 31. Mai 2021 durch die Beschwerdeführerin auszugehen ist, welche es ihr ermöglicht hätte, innert gesetzter Frist zu reagieren, was sie indessen unterliess,

dass abgesehen davon die Beschwerde offensichtlich nicht den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen vermag, da sie weder einen Antrag noch eine Begründung enthält,

dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 66, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.

Cited in