Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

BVGE 2026 VI/1

Rubrum

Verweigerung vorübergehenden Schutzes. Valable 2026 VI/1

Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration D-4601/2025 vom 9. Februar 2026

Asylverfahren. Verweigerung vorübergehenden Schutzes. Subsidiaritätsprinzip. Voraussetzungen für das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat. Grundsatzurteil. Art. 4, Art. 66 Abs. 1 AsylG. Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. 1. Das Subsidiaritätsprinzip ist auch in Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz zu beachten (E. 5.2). 2. Das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat setzt voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus « S » gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres legal in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (E. 6.2.1). 3. Die Möglichkeit einer selbstständigen (Wieder-)Einreise in einen Schengen-Mitgliedstaat ist für Personen, die über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfügen, ohne Weiteres gegeben (E. 6.2.4). 4. Keine Pflicht des SEM, von den zuständigen Behörden des Drittstaats vorgängig eine Rückübernahmezusicherung einzuholen, wenn die gesuchstellende Person als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres legal in den Drittstaat einreisen kann (E. 6.3).

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Procédure d'asile. Refus de la protection provisoire. Principe de subsidiarité. Conditions d'une alternative valable de protection dans un Etat tiers. Arrêt de principe. Art. 4, art. 66 al. 1 LAsi. Décision de portée générale du 11 mars 2022 concernant l'octroi de la protection provisoire en lien avec la situation en Ukraine. 1. Le principe de subsidiarité doit également être respecté dans les procédures relatives à la protection provisoire (consid. 5.2). 2. L'existence d'une protection valable dans un Etat tiers suppose qu'entre le 24 février 2022 et son entrée en Suisse, la personne requérante ait obtenu un titre de séjour comparable au permis « S » suisse dans un Etat tiers, qu'il existe une certitude suffisante qu'en cas de retour dans cet Etat, elle y obtienne à nouveau une protection effective et qu'elle puisse en outre retourner légalement dans cet Etat sans autre formalité (consid. 6.2.1). 3. Les personnes détenant un passeport ukrainien valable ont sans autre formalité la possibilité de retourner dans un Etat Schengen (consid. 6.2.4). 4. Pas d'obligation du SEM de requérir préalablement une assurance de réadmission auprès des autorités compétentes de l'Etat tiers lorsque la personne requérante, en tant que détentrice d'un passeport ukrainien valable, peut retourner sans autre formalité dans cet Etat tiers (consid. 6.3).

Procedura d'asilo. Rifiuto della protezione provvisoria. Principio della sussidiarietà. Requisiti per l'esistenza di una valida alternativa di protezione in un paese terzo. Sentenza di principio. Art. 4, art. 66 cpv. 1 LAsi. Decisione di portata generale dell'11 marzo 2022 concernente la concessione della protezione provvisoria in relazione alla situazione in Ucraina. 1. Il principio della sussidiarietà si applica anche alle procedure relative alla protezione provvisoria (consid. 5.2). 2. L'esistenza di una valida alternativa di protezione in un paese terzo presuppone che tra il 24 febbraio 2022 e l'ingresso in Svizzera la persona richiedente abbia ottenuto nel paese terzo un titolo di soggiorno equiparabile allo statuto di protezione svizzero « S »,

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che vi sia sufficiente certezza che, in caso di ritorno in quel luogo, le venga nuovamente garantita una protezione efficace, e che, infine, si possa partire dal presupposto che essa possa senza problemi rientrare legalmente nel paese terzo in questione (consid. 6.2.1). 3. Le persone in possesso di un passaporto ucraino valido possono (ri)entrare volontariamente in un paese membro dell'area Schengen senza alcuna difficoltà (consid. 6.2.4). 4. La SEM non è tenuta a richiedere preventivamente alle autorità competenti del paese terzo una garanzia di riammissione qualora la persona richiedente, in quanto titolare di un passaporto ucraino valido, possa entrare legalmente nel paese terzo senza alcuna difficoltà (consid. 6.3).

Die Beschwerdeführerin stellte am 21. April 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Zur Begründung ihres Gesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs (am 24. Februar 2022) in der Ukraine gewohnt. In der Folge sei sie ausgereist und habe im März 2022 in Italien vorübergehenden Schutz bis zum 4. März 2023 erhalten. Sie habe sich daraufhin bis Dezember 2022 in Italien aufgehalten. Sie sei anschliessend in die Ukraine zurückgekehrt. Aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens sei sie am 28. Februar 2025 erneut aus der Ukraine ausgereist und in die Schweiz gekommen. Aktuell verfüge sie in keinem anderen Staat über einen Schutzstatus oder eine anderweitige Aufenthaltsberechtigung. Gründe, welche gegen eine Rückkehr nach Italien sprächen, gebe es keine. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

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Erwägungen

4.

4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG (SR 142.31) kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBl 2022 586, S. 1; nachfolgend: Allgemeinverfügung) und in Ziff. I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074, S. 2). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes schon am 27. Mai 2025 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022.

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5.

5.1 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Damit fällt sie grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Allerdings hielt sie sich den Akten zufolge zwischen März 2022 und Dezember 2022 in Italien auf, wo ihr als vor dem Krieg geflüchteter Ukrainerin gestützt auf die (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212/12 vom 7.8.2001 [nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG]; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. L 71 vom 4.3.2022, nachfolgend: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) vorübergehender Schutz mit Gültigkeit bis am 4. März 2023 gewährt wurde. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin ungeachtet der Tatsache, dass sie im Jahr 2022 bereits in Italien Schutz erhalten hat, gestützt auf die Allgemeinverfügung in der Schweiz vorübergehender Schutz zu erteilen ist.

5.2 Das Schutzstatusverfahren im Sinne von Art. 4 AsylG hat zum Ziel, schutzbedürftigen Personen Schutz zu gewähren, indem ihnen vorübergehend (nämlich während der Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung) der Aufenthalt in der Schweiz gestattet wird. In der Allgemeinverfügung werden als schutzbedürftig beziehungsweise schutzberechtigt namentlich schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger genannt, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (vgl. Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung). Dieser Personenkreis erfährt indes eine Einschränkung durch das Subsidiaritätsprinzip. Der Grundsatz der Subsidiarität ist eine Rechtsregel, die in zahlreichen Rechtsgebieten zur Anwendung gelangt und deren Beachtung teilweise sogar ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist (u.a. Föderalismus [vgl. Art. 5a BV], Erwachsenenschutzrecht [vgl. Art. 389 Abs. 1 ZGB], Sozialhilferecht). Auch im Asylrecht finden sich Anwendungsfälle des Subsidiaritätsprinzips (vgl. beispielsweise Art. 1 A. Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie die Nichteintretenstatbestände von Art. 31a AsylG). Es ist daher naheliegend,

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dass das Subsidiaritätsprinzip auch bei der Beurteilung von Gesuchen um Gewährung von vorübergehendem Schutz berücksichtigt werden sollte. Dementsprechend enthält bereits die Pressemitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022 anlässlich der Aktivierung des Schutzstatus einen deutlichen Hinweis darauf, dass das Subsidiaritätsprinzip auch im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz gelten soll, und zwar indem darin festgehalten wird, dass Personen, denen bereits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden ist, nicht unter den Schutzstatus « S » fallen. Im Dezember 2022 hat denn auch das Bundesverwaltungsgericht in Lückenfüllung ausdrücklich anerkannt, dass das Subsidiaritätsprinzip im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz zu beachten ist, und ist gestützt darauf zum Schluss gekommen, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.2 f.). 6.

6.1 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob im Falle der Beschwerdeführerin vom Bestehen einer valablen Schutzalternative ausserhalb der Ukraine ausgegangen werden kann. 6.2

6.2.1 Das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat setzt voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus « S » gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann.

6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat – im März 2022 – im EU-Staat Italien in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 nachweislich vorübergehenden Schutz und gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung erhalten ([…]). Dieser EU- Schutztitel (sowie im Übrigen ohne Weiteres auch der von den anderen EFTA-Staaten erteilte befristete Schutz für Ukrainerinnen und Ukrainer) kann als dem schweizerischen Schutzstatus « S » gleichwertig bezeichnet werden. Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Italien.

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6.2.3 Im vorliegenden Fall dürfte der italienische Schutztitel zwar aktuell nicht mehr bestehen, da die Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2022 aus Italien ausgereist und die ihr bei der letzten Einreise nach Italien ausgestellte Aufenthaltsbewilligung am 4. März 2023 abgelaufen ist. Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass Italien den Schutzstatus respektive Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn die Beschwerdeführerin nicht bereits im Dezember 2022 freiwillig (d.h. ohne Zutun der italienischen Behörden) darauf verzichtet hätte und ausgereist wäre, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis zum 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes, ABl. L 2025/1460 vom 24.7.2025). Angesichts dessen, dass Italien aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen somit nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Italien vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt ist, ändert daran nichts; denn weder die Richtlinie 2001/55/EG noch das italienische Durchführungsgesetz (vgl. Art. 5 Decreto Legislativo 7 aprile 2003, n. 85 [nachfolgend: Verordnung Nr. 85]) schliessen die Schutzgewährung in einem solchen Fall aus. Personen, die in Italien Schutz geniessen, dürfen zwar grundsätzlich nicht ausreisen (vgl. Art. 10 der Verordnung Nr. 85), aber es werden keine Sanktionen angedroht für den Fall, dass jemand gegen diese Bestimmung verstösst (vgl. dazu < https://asylumineurope. org/ pdf >, C.2, S. 8, abgerufen am 5.1.2026). Insbesondere die Ausreise zwecks (vorübergehender) Rückkehr in die Ukraine ist in der Praxis offenbar unproblematisch, sofern die Person über gültige Reisepapiere verfügt www.protezionecivile.gov.it/static/12ce982f0abb4feb8299d3d4f9aa50b3/ qa-people-ukraine.pdf >, S. 2, abgerufen am 5.1.2026). Die blosse

Antragsstellung in der Schweiz steht einer erneuten Schutzgewährung in Italien ebenfalls nicht entgegen, zumal der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine nationale Regelung (in casu von Tschechien), wonach einer

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schutzberechtigten Person die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert werden soll, wenn sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen solchen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch nicht erhalten hat, als unzulässig erachtet hat (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025 C-753/23 [Krasiliva] A.N./Ministerstvo vnitra). Im Übrigen weisen sowohl Ziff. 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 als auch Art. 10 letzter Satz der Verordnung Nr. 85 auf den Grundgedanken hin, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2). Im vorliegenden Fall kann daher insgesamt mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Italien der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die gegenteilige Befürchtung der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet, zumal sie dafür keine konkreten und substanziierten Anhaltspunkte vorgebracht hat.

6.2.4 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen visumsfrei in den Schengen- Raum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Italien zurückkehren beziehungsweise legal in Italien einreisen.

6.2.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Italien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.

6.3 Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, das SEM hätte von den italienischen Behörden analog zu den Verfahren im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Nichteintreten auf Asylgesuch [sicherer Drittstaat]) beziehungsweise gestützt auf das Rückübernahmeabkommen mit Italien eine Rückübernahmezusicherung einholen müssen, ist Folgendes festzustellen:

6.3.1 In den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verfügen die Gesuchstellenden regelmässig entweder über gar keine (gültigen) Reisepapiere oder über ein Reisepapier, mit welchem sie nicht ohne Weiteres legal von der Schweiz in den fraglichen Drittstaat reisen können. Personen mit einem von einem EU/EFTA-Staat ausgestellten Reiseausweis für

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Flüchtlinge können zwar visumsfrei von einem Schengen-Staat in den anderen reisen, aber zum einen sind in den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG längst nicht alle Gesuchstellenden anerkannte Flüchtlinge, und zum anderen handelt es sich beim Drittstaat oftmals gar nicht um einen EU/EFTA-Staat. Der Vollzug der Wegweisung kann daher regelmässig ohne vorgängige Absprache mit dem Zielstaat kaum innert nützlicher Frist durchgeführt werden. Aus diesen Gründen ist es in den Fällen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG – im Unterschied zur vorliegenden Konstellation – unverzichtbar, dass die Rückkehrmöglichkeit und/oder die erneute Aufnahme im Drittstaat sichergestellt ist. Es bestehen in jenen Fällen daher erhöhte Anforderungen an die Abklärungspflicht der Behörden, und es wird für den Nichteintretensentscheid regelmässig vorausgesetzt, dass der fragliche Drittstaat der Rückübernahme zugestimmt hat.

6.3.2 Im vorliegenden Verfahren geht es im Gegensatz dazu um eine Person, die im Heimatland nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wird, sondern einzig Schutz vor der dort herrschenden Kriegssituation sucht (Art. 4 AsylG). Zudem kann die Beschwerdeführerin – wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.2.4) – mit ihrem gültigen ukrainischen Reisepass selbstständig nach Italien reisen (vgl. zur Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung i.S.v. Art. 83 Abs. 2 AIG [SR 142.20] nachfolgend E. 8.4). Die Einholung einer Rückübernahmezusicherung – im Sinne einer Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids über das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz – ist daher nicht notwendig, zumal sich in dieser Konstellation aus dem Rückübernahmeabkommen mit Italien keine Pflicht zur Stellung eines Rückübernahmegesuchs ergibt. Das Rückübernahmeabkommen bezieht sich einzig auf Personen, welche von Italien herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten, was auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft.

6.3.3 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass das SEM darauf verzichtet hat, von den italienischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen.

6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7.

7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

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7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Italien zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK; Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105, nachfolgend: FoK] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines « real risk »; vgl. dazu Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, § 124–127 m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Nach dem Gesagten wäre – sollte

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die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen – der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Ungeachtet dessen, dass sie in Italien aktuell über keine Bezugspersonen verfügt, wäre der Vollzug der Wegweisung dorthin somit als zumutbar zu erachten. 8.4

8.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 8.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.4.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.3; Urteil des BVGer D-270/2020 vom 1. November 2024 E. 7.2; vgl. auch PETER BOLZLI, in: Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N. 6 f. zu Art. 83 AIG). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 6.2.4), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres in Italien

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einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen.

8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Asylum Act, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 31a, Art. 66, and Art. 69 — read in the version of April 1, 2025; the act was consolidated again on June 1, 2026 and June 12, 2026.
  • Federal Act on Foreign Nationals and Integration, Art. 83 — read in the version of February 1, 2026; the act was consolidated again on June 12, 2026.
  • Swiss Civil Code, Art. 389 — read in the version of January 1, 2026; the act was consolidated again on July 1, 2026.