Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

A-1033/2025

Rubrum

Abteilung I

Urteil vom 4. September 2026

Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Stephan Metzger, Gerichtsschreiberin Claudia Burri.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Elektrische Erzeugnisse; Energiekennzeichnung; Verfügung vom 12. Februar 2025.

Sachverhalt

A. Am 12. März 2024 wurde Eurofins Electrosuisse Product Testing AG (nachfolgend: Eurofins), durch das Bundesamt für Energie (BFE) damit beauftragt, Kontrollen von Nachweisunterlagen vorzunehmen, Geräte messtechnisch zu überprüfen, Messresultate auszuwerten sowie Überweisungsberichte zu erstellen. Eurofins hat ihrerseits das Eidgenössische Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) beauftragt, die Produkte auf dem Onlineshop «(…)» nach den Anforderungen gemäss den geltenden Energieeffizienzverordnungsbestimmungen zu prüfen.

B. Gemäss Kontrolle der ESTI am 12. August 2024 bot A._______ auf ihrem Onlineshop Geräte diverser kennzeichnungspflichtiger Produktekategorien ohne verordnungskonforme Energiekennzeichnung an.

C. Das ESTI forderte am 15. August 2024 A._______ dazu auf, bei den kennzeichnungspflichtigen Geräten die fehlenden Energieetiketten und Energiepfeile in ihrem Onlineshop bis zum 15. September 2024 hinzuzufügen.

D. Bei der Nachkontrolle durch das ESTI am 29. September 2024 waren weiterhin kennzeichnungspflichtige Geräte ohne verordnungskonforme Energiekennzeichnung im Angebot des Onlineshops. Daraufhin überwies das ESTI das Dossier ans BFE. Das BFE eröffnete ein Verwaltungsverfahren und informierte A._______ am 28. November 2024 über die bestehende Widerhandlung gegen die Energieeffizienzverordnung.

E. Am 18. Dezember 2024 nahm A._______ Stellung und wies darauf hin, dass sie umgehend Massnahmen eingeleitet hätten.

F. In der Nachkontrolle am 6. Februar 2025 stellte das BFE fest, dass die notwendigen Anpassungen und Korrekturen vorgenommen wurden und die betroffenen Geräte nun mit verordnungskonformer Energiekennzeichnung auf dem Onlineshop angeboten werden.

G. Am 12. Februar 2025 verfügte das BFE (nachfolgend: Vorinstanz) über die Nicht-Einhaltung der Anforderungen an die Energiekennzeichnung und auferlegte A._______ die entstandenen Kontrollkosten in der Höhe von Fr. 2'470.– sowie die Gebühr für den Erlass der Verfügung von Fr. 200.–.

H. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob gegen die Verfügung der Vorinstanz am 17. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Überprüfung der Verfügung und die Reduktion der Gebühren.

I. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

J. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 28. April 2025 an ihren Anträgen fest.

K. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird – sofern entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Das BFE ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32), deren Verfügungen nach Art. 66 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Eine Ausnahme bezüglich Sachgebiet ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Dabei braucht es sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGE 150 III 1 E. 4.5).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Kennzeichnungspflicht nicht vorsätzlich missachtet. Sie sei erst mit dem Schreiben vom 15. August 2024 über die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Produkte im Webshop orientiert worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei es zudem technisch nicht möglich gewesen, die grundsätzlich vorhandenen Energieetiketten auf die geforderte Weise darzustellen. Zudem hätten sie unmittelbar nach der Kontrolle sämtliche betroffenen Geräte aus dem Onlineshop entfernt.

3.2 Die Vorinstanz hält entgegen, die nach der Verordnung vom 1. November 2017 über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV, SR 730.02) konforme Energiekennzeichnung liege in der Verantwortung des Anbieters der kennzeichnungspflichtigen Geräte. Dieser müsse darum besorgt sein, dass die auf dem Onlineshop angebotenen Geräte den Vorschriften der EnEV entspräche. Zudem seien bei der Nachkontrolle vom 29. September 2024 weiterhin zahlreiche Verstösse gegen die Vorschriften der EnEV festgestellt worden. Erst nach der erneuten Prüfung vom 6. Februar 2025 seien die Geräte im Onlineshop schliesslich EnEV-konform angeboten worden.

3.3 Der Anbieter, der nach EnEV kennzeichnungspflichtige Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, ist dazu verpflichtet, die Energieetikette in den Verkaufsunterlagen und in der verkaufsbezogenen Werbung gut lesbar abzubilden (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. b EnEV).

3.4 Die Einhaltung der Energiekennzeichnungsvorschriften, inklusive der rechtsgenüglichen Umsetzung, liegt somit in der Verantwortung der Beschwerdeführerin. Ihre Vorbringen, dass sie erst nach der ersten Kontrolle über die Kennzeichnungspflicht orientiert war, für die Produktepräsentation Auftritte anderer Onlineshops zurate zog und technische Anpassungen am Onlineshop vornehmen musste, ändern nichts daran. Auch ihrem Argument, sie habe unmittelbar nach der Kontrolle reagiert und sämtliche betroffenen Geräte aus dem Shop entfernt, kann nicht gefolgt werden, da bei der ersten Nachkontrolle vom 29. September 2024 weiterhin Verstösse gegen die EnEV-konforme Energiekennzeichnung festgestellt wurden.

3.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe auf ihrem Onlineshop Occasionsgeräte angeboten, welche nicht kennzeichnungspflichtig seien. Den Akten ist zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Kontrollen auf dem Onlineshop neben den Occasionsgeräten auch neue Geräte angeboten worden sind. Bei den Kontrollen waren bei den neuen kennzeichnungspflichtigen Geräten keine EnEV-konformen Energiekennzeichnungen vorhanden. Auf dieses Argument der Beschwerdeführerin ist somit nicht weiter einzugehen.

4.

4.1 Das BFE kontrolliert, ob die in Verkehr gebrachten oder abgegebenen Geräte den Vorschriften der EnEV entsprechen (vgl. Art. 14 Abs. 1 EnEV). Es kann im Rahmen der Kontrolltätigkeit insbesondere für Anlagen und Geräte eine Konformitätsüberprüfung anordnen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c EnEV). Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften der EnEV verletzt sind, so ordnet das BFE die geeigneten Massnahmen an, insbesondere die Behebung der Verletzung (Art. 14 Abs. 3 Bst. b EnEV). Ergibt die Kontrolle, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, so trägt die Person, die diese in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, die im Rahmen der Kontrolle entstandenen Kosten (Art. 14 Abs. 4 EnEV).

4.2 Das BFE war berechtigt und verpflichtet, den Onlineshop auf die EnEVkonforme Energiekennzeichnung der angebotenen Geräte zu kontrollieren. Die Kontrollkosten hat der Anbieter der Geräte, also die Beschwerdeführerin, zu übernehmen. Die Verfügung der Kontrollkosten zu Lasten der Beschwerdeführerin ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie muss im Einzelfall dennoch verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Höhe der verfügten Kosten sei unverhältnismässig. Für den tatsächlichen Aufwand von 2,5 Stunden seien die Kosten zu hoch angesetzt. Zudem hätte die Vorinstanz ihre Kooperationsbereitschaft, ihren notwendigen internen und externen Aufwand für die Anpassungen, ihre wirtschaftlichen Einbussen sowie ihre finanzielle Lage als Einzelunternehmen ungenügend berücksichtigt.

5.2 Die Vorinstanz hält entgegen, sie erhebe Gebühren für die Verfügung von Massnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Geräten nur, wenn ein Verwaltungsverfahren eröffnet werden müsse. Dies treffe auf den in Frage stehenden Fall zu, weil bei der Nachkontrolle weiterhin Mängel bestanden hätten. Die Gebühren habe sie in diesem Fall angemessen und verhältnismässig festgesetzt, was sich insbesondere darin zeige, dass nach entsprechender Abwägung die tatsächlich entstandenen Kosten nicht vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt, sondern zu ihren Gunsten gekürzt worden seien.

5.3 Die Vorinstanz erhebt Gebühren für Verfügungen von Massnahmen im Zusammenhang mit der nachträglichen Kontrolle von Anlagen und Geräten (Art. 10 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich [GebV-En; SR 730.05]), die nach Zeitaufwand berechnet werden (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Kosten für beigezogene Dritte sind Auslagen und stellen einen Bestandteil der Gebühren dar, der gesondert berechnet wird (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GebV-En).

5.4 Aus den Akten geht hervor, dass die beauftragte Eurofins vertragsgemäss pauschale Kosten pro Kontrolle (zwei Kontrollen erfolgt) eines Onlineshops von Fr. 1'700.– und für die Überweisung an die Vorinstanz von Fr. 1'020.– erhebt. Der Aufwand der Vorinstanz wurde für vier Stunden mit insgesamt Fr. 540.– festgehalten. Die nachweisbaren Kontrollkosten, inklusive der Kosten für Dritte, belaufen sich gemäss der Verfügung insgesamt auf Fr. 4'960.–.

Aufgrund der geringen Grösse und Anzahl der angebotenen Produkte hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten der ersten Kontrolle durch die Eurofins bzw. der ESTI erlassen und die Überweisungskosten an sie auf Fr. 500.– gekürzt, da sie diese für den vorliegenden Fall als zu hoch betrachtete. Zudem wurde der Aufwand der Vorinstanz nur für zwei Stunden mit Fr. 270.– verrechnet. Die verfügten Kosten fallen somit deutlich tiefer aus als die tatsächlich entstandenen Kontrollkosten.

5.5 Die grundsätzliche Herabsetzung der Kontrollkosten durch die Vorinstanz ist nicht umstritten, nur deren Höhe wird durch die Beschwerdeführerin gerügt. Die Vorinstanz hat unter der Berücksichtigung des geringeren Aufwands im Rahmen ihres Ermessens die Kontrollkosten zu Gunsten der Beschwerdeführerin gekürzt. Die verfügten Gebühren über nur eine Kontrolle, die gekürzte Überweisungsgebühr und den tief angesetzten Aufwand von zwei Stunden für das Verwaltungsverfahren – inklusive Abklärungen und mehrmaligem Kontakt mit der Beschwerdeführerin bzw. dem beauftragten Dritten der Beschwerdeführerin – sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Für eine weitergehende Gebührenermässigung oder einen Gebührenerlass sind keine Gründe ersichtlich (vgl. Art. 4 GebV-En). Mit der Herabsetzung der Kontrollkosten hat die Vorinstanz dem Einzelfall genügend Rechnung getragen. Auch die Gebühren für den Erlass der Verfügung liegen im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz und sind mit Fr. 200.– verhältnismässig (vgl. Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.

6.

6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6.2 Sowohl der unterliegenden Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) wie auch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Claudia Burri

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Gerichtsurkunde)