Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

B-4748/2021

Unzulässige Wettbewerbsabreden

Rubrum

Abteilung II

Urteil vom 16. November 2021

Besetzung

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Said Huber.

Parteien

X._______, Apotheke Dr. X._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Wettbewerbskommission WEKO, (…), Vorinstanz.

Gegenstand

Kostenentscheid im Verfahren B-842/2015 (nach Rückweisung durch das Bundesgerichtsurteil 2C_146/2018).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 2. November 2009 vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde mangels Legitimation nicht eintrat (Urteil B-320/2010 vom 3. Dezember 2013);

dass das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 28. Januar 2015 guthiess, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufhob und die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückwies (Urteil 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015);

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-842/2015 vom 19. Dezember 2017 in der Folge die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, guthiess;

dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) dieses Urteil beim Bundesgericht anfocht, welches die Beschwerde mit Urteil 2C_146/2018 vom 7. Oktober 2021 guthiess, das angefochtene Urteil aufhob und die Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 2. November 2009 bestätigte;

dass die Sache zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde;

dass daher im vorliegenden Verfahren nur über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren B-842/2015 neu zu befinden ist;

dass das Bundesgericht urteilte, das Bundesverwaltungsgericht hätte die Beschwerde des Beschwerdeführers im Rahmen des Eintretens abweisen müssen;

dass der Beschwerdeführer folglich im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht als unterliegend zu betrachten ist;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'500.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);

dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Verfahren B-842/2015 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 VGKE i.V.m. Art. 64 VwVG);

dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Regeste

Kostenentscheid im Verfahren B-842/2015 (nach Rück... Kostenentscheid im Verfahren B-842/2015 (nach Rückweisung durch das Bundesgerichtsurteil 2C_146/2018)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Dem Beschwerdeführer werden für das Verfahren B-842/2015 Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– auferlegt.

Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem auf das Verfahren B-4748/2021 übertragenen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– entnommen.

2. Für das Verfahren B-842/2015 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Für das vorliegende Verfahren B-4748/2021 werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 22-0326; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Said Huber

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 23. November 2021

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Federal Act on Administrative Procedure, Art. 63 and Art. 64 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on July 1, 2022.