Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C-1013/2024

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 1. Mai 2024

Besetzung

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

X._______ GmbH, vertreten durch Y._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

BVG, Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 12. Januar 2024).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. Januar 2024 die X._______ GmbH, (…), verpflichtet hat, einen Betrag von Fr. 23'523.97 zuzüglich Verzugszins und Gebühren zu bezahlen, sowie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr._______ des Betreibungsamts Z._______ im Betrag von Fr. 24'317.92 zuzüglich Verzugszins 5% auf Fr. 21'898.97 seit 20. September 2023 aufgehoben hat (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Beilage),

dass die von X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch die Y._______ GmbH, gegen diese Verfügung am 9. Februar 2024 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde von der Vorinstanz mit Begleitschreiben vom 16. Februar 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde (BVGer-act. 1 und 2),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 60 Abs. 2bis BVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und 33 Bst. h VGG),

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 6. März 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 22. April 2024 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 7),

dass diese per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 6. März 2024 gemäss Sendungsverlauf am 7. März 2024 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 9),

dass die Beschwerdeführerin den eingeforderten Verfahrenskostenvorschuss innert der bis zum 22. April 2024 gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass sie auch nicht um Fristverlängerung oder Fristwiederherstellung ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; BGE 126 V 143 E. 4).

Regeste

BVG, Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschl... BVG, Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag (Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 12. Januar 2024)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of February 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23, Art. 31, Art. 32, and Art. 33 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on May 15, 2025, June 15, 2025, and June 12, 2026.
  • Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Art. 60 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024 and January 1, 2025.