Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Rente

Rubrum

Abteilung III

Abschreibungsentscheid vom 15. April 2026

Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid der SAK vom 20. Dezember 2022.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 die Einsprache vom 10. November 2022 von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend Rentenberechnung abgewiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGeract. 1),

dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 7. April 2026 die Beschwerde vom 25. Januar 2023 zurückgezogen hat (BVGer-act. 62),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG),

dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Regeste

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrent... Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid der SAK vom 20. Dezember 2022 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of April 1, 2026; the act was consolidated again on May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23 — read in the version of June 15, 2025; the act was consolidated again on June 12, 2026.