Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C-1211/2023

Freiwillige Versicherung

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 20. September 2023

Besetzung

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien

A._______, (Argentinien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 in Abweisung der Einsprache von A._______ die Beitragsverfügung vom 13. Mai 2022 bestätigt hat,

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 6. Februar 2023 Beschwerde an die Adresse der Vorinstanz erhoben hat, welche diese Eingabe zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 2. März 2023 und einem Exemplar des angefochtenen Entscheids an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern wie vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die SAK gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),

dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,

dass der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 7. März 2023 und auch der Aufforderung vom 3. Mai 2023 über die Schweizerische Botschaft […] (vgl. BVGer-act. 3 und 4), für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 11b VwVG ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, nicht nachgekommen ist (vgl. BVGer-act. 6 mit Beilage),

dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Beiträge kostenpflichtig ist (ATSG-Änderung vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2021) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 7. September 2023 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 7), dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 10),

dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber verzichtet wird,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Regeste

Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden... Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Beiträge (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23, Art. 31, Art. 32, and Art. 33 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on May 15, 2025, June 15, 2025, and June 12, 2026.
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 85bis — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024, January 1, 2025, and January 1, 2026.