Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C-1793/2026

Rubrum

Abteilung III

Abschreibungsentscheid vom 2. September 2026

Besetzung

Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Martina Filippo.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin A. Kessler, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand

Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung vom 3. Februar 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Februar 2026 die Einziehung und Vernichtung der vom Zollinspektorat Zürich-Mülligen zurückgehaltenen, an A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) adressierten Sendung, bestehend aus 90 Tabletten Tamoxifen 20 Deva, verfügt sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- auferlegt hat (BVGer-act. 1 Beilage),

dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. März 2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer-act. 1),

dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 ff. VGG sowie Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]),

dass der vom Gericht mit Verfügung vom 13. März 2026 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 3) fristgerecht geleistet wurde (BVGer-act. 9),

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 3. Februar 2026 beantragte (BVGer-act. 11),

dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin A. Kessler, mit schriftlicher Eingabe vom 24. August 2026 klar, ausdrücklich und bedingungslos mitteilte, ihre Beschwerde zurückzuziehen (BVGeract. 15),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 6 Bst. a VGKE [SR 173.320.2]) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE),

dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist.

Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Martina Filippo

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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