Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C-2149/2024

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 29. Mai 2024

Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien

A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge, Aufhebung Rechtsvorschlag und Beitragsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 23. Februar 2024.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. Februar 2024 die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) anwies, ihr den Betrag von Fr. 77'940.84 zuzüglich Zinsen und Gebühren zu bezahlen und den gegen die Betreibung dieser Forderung erhobenen Rechtsvorschlag aufhob,

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. April 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– bis zum 13. Mai 2024 aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),

dass diese Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin am 16. April 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 4),

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 5),

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Regeste

Berufliche Vorsorge, Aufhebung Rechtsvorschlag und... Berufliche Vorsorge, Aufhebung Rechtsvorschlag und Beitragsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 23. Februar 2024

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of February 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 6, Art. 23, Art. 31, Art. 32, and Art. 33 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on May 15, 2025, June 15, 2025, and June 12, 2026.