Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C-2231/2022

Marktüberwachung

Rubrum

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Das BGer ist mit Entscheid vom Tribunale amministrativo federale 29.07.2022 auf die Beschwerde nicht Tribunal administrativ federal eingetreten (2C_538/2022)

Abteilung III

Urteil vom 29. Juni 2022

Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.

Gegenstand

Einfuhr von Arzneimitteln; Verfügung swissmedic vom 9. Mai 2022.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) mit Verfügung vom 9. Mai 2022 die Vernichtung der durch die Zollstelle zurückgehaltenen, aus den USA an A._______ adressierten 1080 Tabletten Melatonin 12 mg sowie 500 Tabletten Complete Allergy Relief Diphenhydramin HCI (Wirkstoff: Diphenhydramine Hydrochloride 25 mg) verfügt und A._______ hierfür eine Gebühr von Fr. 300.- auferlegt hat (B-act. 1 Beilage),

dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Mai 2022 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1),

dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch Swissmedic als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes gehört und als solche zum Erlass von Verfügungen im Bereiche des Heilmittelrechts zuständig ist (vgl. Art. 33 Bst. h VGG; Art. 66 und Art. 68 Abs. 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG, SR 812.21]),

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 20. Juni 2022 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 2),

dass diese eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 20. Mai 2022 dem Beschwerdeführer gemäss elektronischem Rückschein am 23. Mai 2022 zugestellt wurde (B-act. 3),

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (B-act. 4),

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Regeste

Einfuhr von Arzneimitteln; Verfügung swissmedic vo... Einfuhr von Arzneimitteln; Verfügung swissmedic vom 9. Mai 2022. Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23, Art. 32, and Art. 33 — read in the version of March 1, 2021; the act was consolidated again on September 1, 2023, May 15, 2025, June 15, 2025, and June 12, 2026.
  • Federal Act on Medicinal Products and Medical Devices, Art. 66 and Art. 68 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on July 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, and January 1, 2025.
  • Federal Act on Administrative Procedure, Art. 5 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on July 1, 2022.