Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C-2333/2026

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 2. September 2026

Besetzung

Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Martina Filippo.

Parteien

A._______(Italien), Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinsame Einrichtung KVG, Vorinstanz.

Gegenstand

Krankenversicherung, Zwangszuweisung, Einspracheentscheid vom 29. Januar 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. September 2025 die Beschwerdeführerin mangels Einreichung eines Versicherungsausweises der Helsana Versicherung AG zugewiesen hat (BVGer-act. 1 Beilagen),

dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2026 die Verfügung vom 12. September 2025 bestätigt hat (BVGer-act. 1 Beilagen),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. März 2026 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer-act. 1),

dass Einspracheentscheide der Vorinstanz gemäss Art. 90a Abs. 1 KVG (SR 832.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 7. April 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),

dass die per Einschreiben mit Rückschein versandte Kostenvorschussverfügung gemäss den Sendungsverfolgungen der schweizerischen und der italienischen Post nicht an die Beschwerdeführerin übergeben werden konnte (Zustellversuch am 22. April 2026) und an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (BVGer-act. 3),

dass eine eingeschriebene Sendung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt (sog. Zustellfiktion;

dass bei eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare Vermutung gilt, dass der oder die Postangestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach der empfangenden Person gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 9C_623/2025 vom 27. Mai 2026 E. 2.2.2; Urteil des BVGer C-6150/2019 vom 31. Oktober 2021 E. 4.4),

dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2026 Gelegenheit gegeben wurde, sich innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung zur Frage der Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 7. April 2026 zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 5),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. August 2026 unter anderem ausführte, der Zustellversuch sei erfolglos gewesen und sie sei nicht gezwungen, den Kostenvorschuss zu leisten (BVGer-act. 7),

dass die Beschwerdeführerin keine Umstände vorbringt, welche die vorgenannte Vermutung ordnungsgemässer Postzustellung erschüttern, noch um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht, und vorliegend auch keine Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich wären (Art. 24 VwVG; BVGer-act. 7),

dass die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeerhebung vom 29. März 2026 mit weiteren Verfahrensschritten und entsprechender Korrespondenz des Gerichts rechnen musste (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; 134 V 49 E. 5),

dass die Kostenvorschussverfügung vom 7. April 2026 demnach spätestens am 29. April 2026 als zugestellt gilt (= 22. April 2026 + 7 Tage),

dass die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses am 29. Mai 2026 abgelaufen ist (= 29. April 2026 + 30 Tage),

dass beim Bundesverwaltungsgericht weder innert Frist noch bis zum heutigen Datum ein Kostenvorschuss eingegangen ist (vgl. BVGer-act. 4),

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE [SR 173.320.2]) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BAG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Martina Filippo

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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