Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C-2775/2022

Rentenanspruch

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 8. September 2022

Besetzung

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, (Portugal), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Neuanmeldung/Rentenanspruch, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 4. Mai 2022).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Mai 2022 das Gesuch von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) betreffend Zusprache einer Invalidenrente (Neuanmeldung) abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1 Beilage und BVGer-act. 3),

dass der Beschwerdeführer mit von der Vorinstanz weitergeleiteter Eingabe vom 24. Juni 2022 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Mai 2022 erhoben hat (vgl. BVGer-act. 1 und 2),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass Beschwerden vor Bundesverwaltungsgericht zulässig sind gegen Verfügungen der in Art. 33 VGG genannten Behörden (Vorinstanzen), zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet,

dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,

dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i. V. m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschusses von Fr. 800.– bis zum 29. August 2022 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4),

dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 18. Juli 2022 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 7: vom Beschwerdeführer unterzeichneter Rückschein einschliesslich Ausdruck Sendungsverlauf), dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist bis zum 29. August 2022 nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4 und 9),

dass er auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),

dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

Regeste

Invalidenversicherung, Neuanmeldung/Rentenanspruch... Invalidenversicherung, Neuanmeldung/Rentenanspruch, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 4. Mai 2022)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 6, Art. 23, Art. 31, Art. 32, and Art. 33 — read in the version of March 1, 2021; the act was consolidated again on September 1, 2023, May 15, 2025, June 15, 2025, and June 12, 2026.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 69 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, and January 1, 2026.