Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Rente

Rubrum

Abteilung III C-2872/2026

Abschreibungsentscheid vom 4. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid der SAK vom 12. Februar 2026.

C-2872/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. Februar 2026 die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend die verfügte Altersrente abgewiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGeract.] 1 Beilage),

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),

dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 27. Mai 2026 die Beschwerde vom 25. Februar 2026 zurückgezogen hat (BVGer-act. 6),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG),

dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-2872/2026

Regeste

Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rente, Ein... Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid der SAK vom 12. Februar 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23 — read in the version of June 15, 2025; the act was consolidated again on June 12, 2026.