Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C-3160/2025

Befreiung Versicherungspflicht

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 9. Juli 2025

Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl.

Parteien

A._______, (Italien) Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinsame Einrichtung KVG, Vorinstanz.

Gegenstand

Krankenversicherung, Befreiung von der Versicherungspflicht, Einspracheentscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 14. März 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Gemeinsame Einrichtung KVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. September 2024 das Gesuch von A._______ um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz abgelehnt hat,

dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 14. März 2025 die von A._______ erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 16. September 2025 abgewiesen hat,

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 15. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGeract.] 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen der Gemeinsamen Einrichtung KVG nach Art. 18 Abs. 2bis, 2ter und 2quinquies KVG (SR 832.10) entscheidet (Art. 90a Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 8 KVG),

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.– bis zum 10. Juni 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),

dass diese Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2025 an ihre Adresse in Italien zugestellt worden ist (BVGer-act. 3),

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 4),

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,

dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).

Regeste

Krankenversicherung, Befreiung von der Versicherun... Krankenversicherung, Befreiung von der Versicherungspflicht, Einspracheentscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 14. März 2025

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Fabian Zumbühl

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 2quinquies, Art. 2ter, Art. 18, and Art. 90a — read in the version of July 1, 2025; the act was consolidated again on January 1, 2026 and July 1, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 6, Art. 23, Art. 31, Art. 32, and Art. 33 — read in the version of June 15, 2025; the act was consolidated again on June 12, 2026.