Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C-3259/2022

Rentenanspruch

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 7. September 2022

Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

X._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 16. Juni 2022.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch von X._______ (im Folgenden: Versicherte) mit Verfügung vom 16. Juni 2022 abgewiesen hat (BVGer-act. 2, Beilage 1),

dass die Versicherte am 26. Juni 2022 unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. A._______, Facharzt für Innere Medizin, Pneumologie, Kardiologie und Notfallmedizin bei der Vorinstanz eine Eingabe eingereicht und angegeben hat, sie hätte gerne – bevor sie zu den Akten gelegt werde – gewusst, warum ihre Lungenverschlechterung nicht berücksichtigt worden sei (BVGer-act. 1),

dass die Versicherte weiter ausgeführt hat, sie wende sich nicht an das Gericht in St. Gallen, da sie finanziell nicht gut gestellt sei (BVGer-act. 1),

dass die IVSTA mit Schreiben vom 27. Juli 2022 die Eingabe der Versicherten vom 26. Juni 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2),

dass die Versicherte vorliegend nicht erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringt, als Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzutreten und die Änderung einer bestimmten, ihn betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Versicherte mit Zwischenverfügung vom 10. August 2022 unter Androhung eines Nichteintretens aufgefordert wurde, innert fünf Tagen seit Erhalt der Verfügung zu erklären, ob sie vorm Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erheben will und ihre Eingabe zu unterschreiben (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Zwischenverfügung vom 10. August 2022 der Versicherten am 13. August 2022 zugestellt worden ist,

dass die Versicherte sich innert der gesetzten Frist nicht geäussert und dem Bundesverwaltungsgericht ihren Beschwerdewillen nicht kundgetan hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Regeste

Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung v... Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 16. Juni 2022

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23, Art. 31, Art. 32, and Art. 33 — read in the version of March 1, 2021; the act was consolidated again on September 1, 2023, May 15, 2025, June 15, 2025, and June 12, 2026.