Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C-3403/2022

Rentenanspruch

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 16. November 2022

Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

X._______, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 16. Juni 2022.

C-3403/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 16. Juni 2022 eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) in der Höhe von Fr. 279.- zugesprochen hat,

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. August 2022 aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 3),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruch vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass der Beschwerdeführer den verlangen Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv: nächste Seite)

C-3403/2022

Regeste

Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung v... Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 16. Juni 2022

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 6, Art. 23, Art. 31, Art. 32, and Art. 33 — read in the version of March 1, 2021; the act was consolidated again on September 1, 2023, May 15, 2025, June 15, 2025, and June 12, 2026.