Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C-361/2022

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 9. März 2022

Besetzung

Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

BVG, Wiedererwägung Zwangsanschluss, Verfahrenskosten; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 17. Januar 2022.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 25. Juni 2021 per 1. November 2019 der Vorinstanz zwangsweise anschloss und ihm die Kosten für dieses Verfahren auferlegte (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 1),

dass die Vorinstanz diesen Zwangsanschluss mit Verfügung vom 17. Januar 2022 aufgehoben hat (nachdem der Beschwerdeführer ihr mit Schreiben vom 6. Januar 2022 mitteilte, dass er seit 1. November 2019 keine Arbeitnehmer mit BVG-pflichtigem Lohn beschäftige), dem Beschwerdeführer indes die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von CHF 450.00 sowie die gemäss Verfügung vom 25. Juni 2021 auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 1'025.00 auferlegt hat (BVGer-act. 1, Beilage 1),

dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 17. Januar 2022 am 24. Januar 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer-act. 1),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, namentlich auch Wiedererwägungsverfügungen, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG; vgl. statt vieler ferner BVGer C-226/2020 E. 1.2),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 28. Februar 2022 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),

dass diese per Einschreiben mit Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 27. Januar 2022 dem Beschwerdeführer beziehungsweise dem von ihm bezeichneten Vertreter gemäss Sendungsverlauf am 28. Januar 2022 zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 3),

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der bis zum 28. Februar 2022 gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4),

dass er auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Regeste

BVG, Wiedererwägung Zwangsanschluss, Verfahrenskos... BVG, Wiedererwägung Zwangsanschluss, Verfahrenskosten; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 17. Januar 2022

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Mirjam Angehrn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Art. 60 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2023, July 1, 2023, September 1, 2023, September 26, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, and January 1, 2025.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23, Art. 31, Art. 32, and Art. 33 — read in the version of March 1, 2021; the act was consolidated again on September 1, 2023, May 15, 2025, June 15, 2025, and June 12, 2026.
  • Federal Act on Administrative Procedure, Art. 5 and Art. 64 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on July 1, 2022.