Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Eingliederungsmassnahmen

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 27. August 2026

Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien

A._______, (Frankreich), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen, Rente, Verfügung der IVSTA vom 2. Juni 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. Juni 2026 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) abgewiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage),

dass die Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Eingliederungsmassnahmen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 10. August 2026 aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),

dass die per Einschreiben versandte Zwischenverfügung vom 10. Juli 2026 von der Post mit dem Vermerk «Pli avisé et non réclamé» am 25. August 2026 retourniert worden ist (BVGer-act. 6),

dass eine Sendung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person ausgehändigt wird, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt (vgl. Art. 20 Abs. 2bis VwVG),

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 4),

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Regeste

Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen, R... Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen, Rente, Verfügung der IVSTA vom 2. Juni 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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