Marktüberwachung
Rubrum
Abteilung III
Abschreibungsentscheid vom 25. August 2026
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Pranvera Rasaj.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand
Antidoping, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 17. Juni 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) am 24. Februar 2026 durch das Zollinspektorat Zürich-Mülligen informiert wurde, dass 240 an A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) adressierte Kapseln DHEA Life Extension zurückgehalten wurden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act. 5 Beilage 1]),
dass die Vorinstanz am 6. Mai 2026 einen Vorbescheid erlassen hat, mit welchem beabsichtigt wurde, die zurückgehaltenen Produkte einzuziehen und zu vernichten (BVGer-act. 5 Beilage 1),
dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt wurde, bis zum 6. Juni 2026 zum Vorbescheid vom 6. Mai 2026 Stellung zu nehmen, sie davon jedoch keinen Gebrauch gemacht habe (BVGer-act. 5 Beilage 1),
dass die Vorinstanz am 17. Juni 2026 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie die Einziehung und Vernichtung der am Zoll zurückbehaltenen 240 Kapseln DHEA Life Extension verfügte und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegte (BVGer-act. 5 Beilage 1),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2026 (Postaufgabe) Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juni 2026 erhoben hat (BVGeract. 1),
dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2026 aufgefordert wurde, eine Kopie der von ihr angefochtenen Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, und sie dieser Aufforderung mit Schreiben vom 23. Juli 2026 nachgekommen ist (BVGer-act. 3 und 5),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2026 (Postaufgabe) unter anderem ausgeführt hat, dass die verfügte Gebühr in Höhe von Fr. 400.– für sie eine finanzielle Belastung darstelle, die sie sich nicht leisten könne, zumal sie lediglich eine AHV-Rente von Fr. 2'000.– beziehe (BVGer-act. 1),
dass diese Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu qualifizieren waren,
dass die Beschwerdeführerin deshalb mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2026 aufgefordert wurde, bis zum 14. September 2026 das Formular
«Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Beweismitteln versehen einzureichen (BVGer-act. 6),
dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2026 ersucht wurde, bis zum 14. September 2026 eine Vernehmlassung in zwei Exemplaren unter Beilage der vollständigen Vorakten einzureichen (BVGer-act. 6),
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 20. August 2026 die Beschwerde vom 8. Juli 2026 (Postaufgabe) zurückgezogen hat (BVGer-act. 7),
dass die Beschwerdeführerin zudem um Rücksendung des mit ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2026 (Postaufgabe) eingereichten Röntgenbildes vom 17. März 2026 ersucht hat (BVGer-act. 1),
und erwägt,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass infolge des Rückzugs der Beschwerde die Zwischenverfügung vom 28. Juli 2026 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, womit sowohl die Einreichung des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» durch die Beschwerdeführerin als auch die Einreichung einer Vernehmlassung durch die Vorinstanz entfallen,
dass die schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin vom 20. August 2026 der Vorinstanz mit dem Entscheid zur Kenntnis zu bringen ist,
dass der Beschwerdeführerin das Röntgenbild vom 17. März 2026 antragsgemäss zurückzusenden ist,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend somit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE),
dass vorliegend weder der Beschwerdeführerin, die durch ihren Rückzug die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 15 VGKE).
Regeste
Antidoping, Einziehung und Vernichtung von Dopingm... Antidoping, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 17. Juni 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');
Dispositiv
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Zwischenverfügung vom 28. Juli 2026 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Eine Kopie der schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführerin vom 20. August 2026 geht an die Vorinstanz.
6. Das Original des Röntgenbilds vom 17. März 2026 geht an die Beschwerdeführerin.
7. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Pranvera Rasaj
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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