Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C-5078/2025

Rentenanspruch

Rubrum

Abteilung III

Abschreibungsentscheid vom 18. Februar 2026

Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 13. Juni 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. Juni 2025 A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) eine ordentliche Invalidenrente (prozentualer Anteil 50 %) für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Januar 2025 zugesprochen hat,

dass der Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),

dass die Vorinstanz mit zwei Verfügungen vom 14. Oktober 2025 auf ihren Entscheid vom 13. Juni 2025 zurückgekommen ist und dem Beschwerdeführer neu vom 1. November 2023 bis zum 31. Januar 2026 eine ordentliche Invalidenrente (prozentualer Anteil 50 %) zugesprochen hat (vgl. BVGer-act. 9 samt Beilagen),

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2026 seine vorbehaltlose Zustimmung zu den Wiedererwägungsverfügungen vom 14. Oktober 2025 erklärt und im Übrigen seine Beschwerde zurückgezogen hat (BVGer-act. 20),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,

dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung sowie Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE),

dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Kostenvorschuss von Fr. 800.– dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

Regeste

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Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.

3. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 5, Art. 23, Art. 31, Art. 32, and Art. 33 — read in the version of June 15, 2025; the act was consolidated again on June 12, 2026.