Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C-5868/2023

Freiwillige Versicherung

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 17. Januar 2024

Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______, (Kolumbien), Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), freiwillige Versicherung, Beiträge, Einspracheentscheid der SAK vom 10. Oktober 2023.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023 die von A._______ (nachfolgend: Versicherter) gegen die Verfügung der SAK vom 16. August 2023 betreffend freiwillige AHV/IV-Beiträge erhobene Einsprache abwies (BVGeract. 1/1),

dass B._______ für den Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Oktober 2023 (BVGer-act. 1) gegen den genannten Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 27. Oktober 2023) Beschwerde erhob (BVGeract. 1),

dass die – in Papierform eingereichte – Beschwerdeschrift weder die Adresse noch die eigenhändige Originalunterschrift des Beschwerdeführers enthielt, sondern einzig die schweizerische Adresse von B._______ sowie eine fotokopierte oder elektronische Unterschrift des Beschwerdeführers aufwies,

dass mit der Beschwerdeschrift keine Vollmacht eingereicht wurde,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Versicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Behörde den Vertreter auffordern kann, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG sowie Urteile des BGer 22. September 2016 E. 3.3),

dass der Beschwerdeführer, der in einem Verfahren Begehren stellt, der Behörde seinen Wohnsitz bekannt zu geben hat und – falls er im Ausland wohnt – ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen hat, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (Art. 11b Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass unter Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerde verstanden wird, welche im Original vorliegen muss (vgl. SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 16),

dass einzig bei einer elektronisch zugestellten Beschwerde eine anerkannte oder qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift ersetzen kann (vgl. Art. 21a VwVG sowie das Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [ERV-BVGer, SR 173.320.6]),

dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

dass B._______ mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 (BVGer-act. 2) – gestützt auf Art. 11 Abs. 2 VwVG – aufgefordert wurde, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine aktuelle Vollmacht für die Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzureichen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass im Unterlassungsfall von einer fehlenden aktuellen Vollmacht ausgegangen und die Adresse von B._______ lediglich als Zustelldomizil des Beschwerdeführers betrachtet werde (Ziff. 1 des Dispositivs),

dass der Beschwerdeführer mit derselben Verfügung – gestützt auf Art. 11b Abs. 1 VwVG – zudem aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung seinen aktuellen Wohnsitz mitzuteilen (Ziff. 2 des Dispositivs),

dass der Beschwerdeführer mit der besagten Verfügung – gestützt auf Art. 52 VwVG – schliesslich aufgefordert wurde, die beigelegte Beschwerdeschrift innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eigenhändig zu unterzeichnen oder von seiner (bevollmächtigten) Vertretung eigenhändig unterzeichnen zu lassen, wobei er darauf hingewiesen wurde, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Ziff. 3 des Dispositivs), dass B._______ die Verfügung vom 11. Dezember 2023 am folgenden Tag (12. Dezember 2023) empfing (BVGer-act. 4, 5), weshalb die in der Verfügung angesetzte Frist von 10 Tagen am 13. Dezember 2023 zu laufen begann und – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) – am 8. Januar 2024 endete (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG; vgl. auch Telefonnotiz vom 12. Dezember 2023: BVGer-act. 3),

dass sich innert der angesetzten Frist bzw. bis zum 8. Januar 2024 weder der Beschwerdeführer noch B._______ schriftlich vernehmen liess,

dass der Beschwerdeführer mit einer Postsendung an das Bundesverwaltungsgericht gelangte (Eingang: 11. Januar 2024), welche am 10. Januar 2024 in (…) der schweizerischen Post übergeben worden war (ad BVGeract. 6),

dass diese Postsendung – ohne Begleitschreiben – die vom Beschwerdeführer und seiner Mutter B._______ eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2023 sowie die angeforderte und vom 28. Dezember 2023 datierende Vollmacht mit den nötigen Angaben (inkl. Adresse des Beschwerdeführers) enthielt (BVGer-act. 6),

dass diese Postsendung allerdings verspätet eingereicht wurde und damit innert der angesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert wurde,

dass seitens des Beschwerdeführers nicht um Wiederherstellung der angesetzten Frist gemäss Art. 24 VwVG ersucht wurde und keine Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich sind,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie hier – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Regeste

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), frei... Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), freiwillige Versicherung, Beiträge, Einspracheentscheid der SAK vom 10. Oktober 2023

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 6, Art. 23, Art. 31, Art. 32, and Art. 33 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on May 15, 2025, June 15, 2025, and June 12, 2026.