Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C-6835/2024

Tarife der Spitäler

Rubrum

Abteilung III

Abschreibungsentscheid vom 19. Dezember 2024

Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, und MLaw Barbara Meier, Rechtsanwältin, Vischer AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Beschwerdegegnerin,

Regierung des Kantons St. Gallen, Vorinstanz.

Gegenstand

Krankenversicherung, Festsetzung eines DRG-Basispreises für stationäre Leistungen ab dem 1. Januar 2023, Beschluss des Regierungsrats des Kantons St. Gallen, RRB 2024/701 vom 24. September 2024.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Regierung des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss vom 24. September 2024 einen DRG-Basispreis für stationäre Leistungen ab dem 1. Januar 2023 für A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einerseits und die B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und die von ihr vertretenen Versicherer andererseits festgesetzt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 2),

dass die Beschwerdeführerin diesen Beschluss mit Beschwerde vom 30. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),

dass der mit Zwischenverfügung vom 11. November 2024 (BVGer-act. 3) bis 11. Dezember 2024 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– am 15. November 2024 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 5),

dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin mit Instruktionsverfügung vom 22. November 2024 Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung bzw. einer Beschwerdeantwort erhalten haben (BVGeract. 7),

dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 10. Dezember 2024 die Beschwerde vom 30. Oktober 2024 zurückgezogen hat (BVGeract. 11),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 Bst. a VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird,

dass im vorliegenden Fall umständehalber keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE),

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und der vorliegende Abschreibungsentscheid somit endgültig ist.

Regeste

Krankenversicherung, Festsetzung eines DRG-Basispr... Krankenversicherung, Festsetzung eines DRG-Basispreises für stationäre Leistungen ab dem 1. Januar 2023, Beschluss des Regierungsrats des Kantons St. Gallen, RRB 2024/701 vom 24. September 2024

Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5’000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 53 — read in the version of October 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, July 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 5, Art. 23, and Art. 33 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on May 15, 2025, June 15, 2025, and June 12, 2026.