Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C-739/2023

Rente

Rubrum

Abteilung III

Abschreibungsentscheid vom 9. November 2023

Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien

A._______, (Dänemark), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung, Einspracheentscheid der SAK vom 17. Januar 2023.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. September 2021 Einsprache erhoben und eine Neuberechnung seiner Altersrente verlangt hat,

dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 abgewiesen hat,

dass der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Juni 2023 auf ihren Entscheid vom 17. Januar 2023 zurückgekommen ist und die Altersrente neu berechnet hat (BVGer-act. 12),

dass der Instruktionsrichter in der Folge das Zirkulationsverfahren gemäss Art. 41 Abs. 1 VGG unterbrochen (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]) und die Wiedererwägungsverfügung geprüft hat,

dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. Juli 2023 den Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht hat, ob die Vorinstanz mit der neuen Verfügung den in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich entsprochen habe, wobei ohne entsprechende Mitteilung davon ausgegangen werde, dass dies der Fall sei und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde (BVGer-act. 13),

dass sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Altersrente vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,

dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind

dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Regeste

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenbere... Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung, Einspracheentscheid der SAK vom 17. Januar 2023

Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23, Art. 31, Art. 32, Art. 33, and Art. 41 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on May 15, 2025, June 15, 2025, and June 12, 2026.