Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C-7853/2024

Rentenanspruch

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 24. März 2025

Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anja Valier.

Parteien

A._______, vertreten durch C._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Erstgesuch; Verfügung der IVSTA vom 27. November 2024.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 27. November 2024 den Anspruch auf eine Invalidenrente von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) abgelehnt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht hat (BVGer-act. 1),

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Januar 2025 – auf entsprechende Nachfrage hin – die Adresse der B._______ in […] als Zustelladresse für das Beschwerdeverfahren bezeichnete (BVGer-act. 2 f.),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025, eröffnet an das angegebene Zustelldomizil, aufgefordert wurde, bis zum 3. März 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGeract. 4),

dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 nachweislich am 3. Februar 2025 an ihre Zustelladresse in der Schweiz zugestellt worden ist (BVGer-act. 5),

dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die

Parteien

bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin innert Frist bis zum 3. März 2025 keinen Kostenvorschuss geleistet hat (BVGer-act. 6),

dass damit der erhobene Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geleistet wurde und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in der vorliegenden Konstellation indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass nach dem Verfahrensausgang weder die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

Regeste

IV, Erstgesuch; Verfügung der IVSTA vom 27. Novemb... IV, Erstgesuch; Verfügung der IVSTA vom 27. November 2024

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Anja Valier

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23, Art. 32, and Art. 33 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on May 15, 2025, June 15, 2025, and June 12, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.