Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C-7979/2025

(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen

Rubrum

Abteilung III

Abschreibungsentscheid vom 24. November 2025

Besetzung

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Beschwerdeführer,

gegen

B._______ AG in Liquidation, Beschwerdegegnerin,

Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Vorinstanz.

Gegenstand

BVG, Genehmigung des Verteilplans der freien Mittel (Verfügung vom 16. September 2025).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. September 2025 die von der Liquidatorin beantrage Mittelverwertung gemäss Beschluss vom 5. September 2024 der B._______ AG in Liquidation aufsichtsrechtlich genehmigt und die Liquidatorin gewiesen hat, der Aufsichtsbehörde spätestens mit der Berichterstattung 2025 (Liquidationsschlussbilanz) den Nachweis der genehmigten Mittelverwendung zu erbringen,

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Kreso Glavas, Muolen, diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 31 bis 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge beurteilt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),

dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 17. November 2025 die Beschwerde vom 14. Oktober 2025 vorbehaltlos zurückziehen und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantragen liess,

dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist,

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst

dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE),

dass daher den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Regeste

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Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23, Art. 31, Art. 32, Art. 33, and Art. 37 — read in the version of June 15, 2025; the act was consolidated again on June 12, 2026.