Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Rente

Rubrum

Abteilung III C-8201/2025

Abschreibungsentscheid vom 5. Februar 2026

Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien

A._______, (Serbien), vertreten durch Jeannette Nartey, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid der SAK vom 19. September 2025.

C-8201/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. September 2025 die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) betreffend Rentenberechnung abgewiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGeract. 1 Beilage 2),

dass die Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act 1),

dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 26. Januar 2026 die Beschwerde vom 24. Oktober 2025 zurückgezogen hat (BVGeract 8),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass im vorliegenden Fall indes keine Verfahrenskosten zu erheben sind

dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE).).

C-8201/2025

Regeste

Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rente, Ein... Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid der SAK vom 19. September 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 5 and Art. 23 — read in the version of June 15, 2025; the act was consolidated again on June 12, 2026.