Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Rubrum

Abteilung III

Abschreibungsentscheid vom 17. Dezember 2025

Besetzung

Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien

A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand

BVG, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 29. September 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 29. September 2025 die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. Juli 2024 zwangsweise anschloss (BVGer-act. 1, Beilage),

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (BVGer-act. 1),

dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 4. Dezember 2025 die Beschwerde vom 27. Oktober 2025 vorbehaltlos zurückzog (BVGer-act. 4),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass ein Rückzug der Beschwerde grundsätzlich als Unterliegen gilt (vgl. Urteil des BGer 2C_697/2018 vom 1. März 2019 E. 2.2; Urteil des BVGer C-5087/2020 vom 13. Januar 2021),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG),

dass folglich der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

dass auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE),

dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

Regeste

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Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23 — read in the version of June 15, 2025; the act was consolidated again on June 12, 2026.