Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C-9227/2025

Marktüberwachung

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 3. Februar 2026

Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Remo Leu.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand

Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 31. Oktober 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 (BVGer-act. 2 Beilage 3) informierte, dass eine an sie adressierte Sendung zurückgehalten worden sei,

dass die Vorinstanz anordnete, dass die zurückgehaltenen Produkte eingezogen und vernichtet würden und die Gebühr für die Bearbeitung auf CHF 400 festgesetzt werde,

dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit E-Mail vom 3. November 2025 um Ratenzahlung gebeten hat (BVGer-act. 2 Beilage 1),

dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 7. November 2025 an die Vorinstanz unter anderem wörtlich ausführte: «falls eure Untersuchung übrigens Produkten wir Gebühren pflichtig für mich, dann möchte ich das nicht»; im Weiteren würde sie sich eine Anwaltsberatung organisieren, weil sie mit der Beurteilung betreffend DHEA nicht einverstanden sei,

dass die Vorinstanz den Mailverlauf zusammen mit den Vorakten dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt hat (BVGer-act. 2),

dass die Beschwerdeschrift die Rechtsbegehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin beinhalten muss (Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2026 (BVGer-act. 3) aufgefordert hat, mitzuteilen, ob sie Beschwerde erheben wolle,

dass die Beschwerdeführerin mit Brief vom 28. Januar 2026 festhielt, dass sie keine Beschwerde gegen die Stiftung Swiss Sport Integrity einreichen möchte,

dass deshalb kein Beschwerdewille vorliegt,

dass deshalb auf die Eingabe vom 7. November 2025 im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht einzutreten ist, dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Regeste

Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von D... Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 31. Oktober 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe vom 7. November 2025 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Remo Leu

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90, and Art. 100 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23 — read in the version of June 15, 2025; the act was consolidated again on June 12, 2026.