Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 2. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Giulia Marelli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Jasmine Andenmatten.
Parteien
A._______, geboren am (…), Belarus, vertreten durch MLaw Ladina Hautle, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2026 / N (…).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 7. Juli 2004 mit Verfügung vom 23. Juli 2004 nicht eingetreten wurde und die dagegen eingereichte Beschwerde am 12. Januar 2005 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 28. August 2023 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) (…) zugewiesen wurde,
dass am 17. November 2023 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, das Asylgesuch nachfolgend am 21. November 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und der Beschwerdeführer am 24. November 2023 dem Kanton (…) zugewiesen wurde,
dass die Vorinstanz am 19. November 2025 eine ergänzende Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren jeweils eine Kopie seines belarussischen Reisepasses, seines lettischen Führerausweises, einer abgelaufenen lettischen Aufenthaltsbewilligung sowie diverse Arztberichte zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. Januar 2026 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies, ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2026 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die unentgeltliche Verbeiständung durch seine Rechtsvertreterin beantragt, dass er zusammen mit der Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgebestätigung vom 13. Februar 2026 einreichte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. April 2026 namentlich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung abwies und einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1000.– einverlangte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2026 einen Empfangsschein der Schweizerischen Post vom 12. Mai 2026 sowie einen Arztbericht vom 28. April 2026 zu den Akten reichte,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist,
dass sie glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält; unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei belarussischer Staatsangehöriger, stamme aus B._______ und habe vor der Einreise in die Schweiz in Lettland gelebt, wo seine Ehefrau als sogenannte «Nichtbürgerin» lebe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen eine drohende Verhaftung und ein politisch motiviertes Strafverfahren in Belarus aufgrund einer Demonstrationsteilnahme und anschliessender Inhaftierung für knapp zwei Wochen im August 2020 geltend machte,
dass er Belarus eine Woche nach der Freilassung verlassen und sich in den folgenden Jahren in Lettland und anderen europäischen Ländern aufgehalten habe,
dass dazu Krieg in Belarus herrsche und belarussische Truppen an der ukrainischen Grenze stünden, weshalb er als Militärpflichtiger befürchte, an einem Kriegseinsatz teilnehmen zu müssen,
dass er an diversen gesundheitlichen Problemen leide, wegen denen er in der Schweiz in Behandlung sei, dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine politische Verfolgung in Belarus hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass sowohl seine Ausführungen zu seiner Teilnahme an der Demonstration im August 2020 als auch zur vorgetragenen zweiwöchigen Inhaftierung durchweg substanzlos, pauschal und stereotyp ausgefallen seien,
dass basierend auf seinen Angaben nicht darauf geschlossen werden könne, dass ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, zumal er dazu keine weiteren Angaben habe machen können und trotz seiner ausdrücklichen Ankündigung bis dato keine Akten eingereicht habe,
dass insgesamt nicht davon ausgegangen werden könne, dass es tatsächlich zu den geltend gemachten Problemen und einer staatlichen Verfolgung gekommen sei,
dass seine weiteren Vorbringen zu einer allfälligen Teilnahme an einem Kriegseinsatz nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien, da Belarus keine Kriegspartei im Ukraine-Konflikt sei und es auch nicht zur Mobilmachung oder Einziehung von Wehrdienstpflichtigen gekommen sei,
dass es somit keine Anhaltspunkte dafür gebe, er würde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Kampfhandlungen herangezogen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, seine Vorbringen seien unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Verfassung als glaubhaft einzuschätzen, und im Übrigen im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt mit der Begründung, die Vorinstanz habe es versäumt, den relevanten medizinischen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären,
dass die letztgenannte Rüge vorab zu beurteilen ist, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und damit auch des Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat,
dass die Sachverhaltserstellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N. 1043 ff. m.w.H.),
dass die Rügen betreffend unterlassene hinreichende Abklärungen bezüglich der Möglichkeit und Zugänglichkeit einer adäquaten medizinischen Behandlung nicht zielführend sind, da die Vorinstanz sich aus Sicht des Gerichts ausführlich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei die vorhandenen Arztberichte berücksichtigt hat,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer namentlich die vom SEM erwähnte Klinik zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit in Belarus für ungeeignet hält, die materielle Würdigung beschlägt und nachfolgend behandelt wird,
dass auch die übrige Begründung des Rückweisungsantrags pauschal die Feststellungen der Vorinstanz bestreitet, ohne darzulegen, welchen konkreten medizinischen Behandlungen er benötigen würde, die das SEM nicht berücksichtigt habe,
dass vorliegend – wie sogleich zu zeigen sein wird – auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht nicht geeignet ist, zu einem anderen Ergebnis in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu gelangen,
dass das SEM somit zum Zeitpunkt des Asylentscheids zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt,
dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist, dass das Gericht weiter zum Schluss kommt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen,
dass vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass die Ausführungen zu seiner Teilnahme an der Demonstration und zu der vorgetragenen zweiwöchigen Inhaftierung insgesamt vage, pauschal und stereotyp ausgefallen sind (vgl.
dass dies auch für die angeblichen Hausbesuche der Behörden respektive der KGB (Komitee für Staatssicherheit) bei seinen Verwandten gilt (vgl.
dass daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei seinen Vorbringen um einen selbst erlebten Sachverhalt handelt,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung basierend auf die Glaubhaftigkeitsprüfung richtigerweise ein drohendes politisch motiviertes Strafverfahren oder eine drohende asylrelevante Inhaftierung ausgeschlossen hat,
dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Berücksichtigung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, zu einem anderen Ergebnis der Glaubhaftigkeitsbeurteilung zu gelangen,
dass er konkret zwar in der ergänzenden Anhörung vom 19. November 2025 tatsächlich angab, es gehe im schlecht, er habe jeden Tag Schwindel und Kopfschmerzen und leide unter Gedächtnisproblemen seit seinem Unfall im Mai 2024 (vgl. […], F5-F7), er hingegen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. November 2023 zu Protokoll gab, es gehe
dass indessen bereits in dieser letztgenannten Anhörung seine Aussagen inhaltlich nicht über das hinausgingen, was eine unbeteiligte Drittperson zu den landesweiten und pressebekannten Demonstrationen im respektive ab August 2020 in Belarus hätte aussagen können und sich auch in Bezug auf die Beschreibung seiner Inhaftierung und die Kontaktversuche der Behörden nichts anderes ergibt (vgl. […], F59, F61-F86),
dass dabei bezeichnend ist, dass er bereits dazumal im Rahmen seines knappen freien Berichts auf die Eingabe von Beweismitteln und den Erhalt weiterer Informationen verwies und dies mehrmals im Verlaufe der Anhödass bis heute – nebst allgemeinen Unterlagen zur Situation in Belarus (vgl. […], F16, F19) – keine solchen Beweismittel zu den Akten gereicht wurden,
dass jedoch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in den knapp drei Jahren seit der Einreichung seines Asylgesuchs relevante Beweismittel hätte beibringen können,
dass diese Einschätzung in der ergänzenden Anhörung lediglich bestätigt und im Übrigen dabei sein Gesundheitszustand durch die befragende Person angemessen berücksichtigt wurde (vgl. […], F17, F18, F21, F28, F41,
dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung zudem nochmals auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, weitere Beweismittel einzureichen oder sich nochmals schriftlich zu seinen Asylgründen zu äussern (vgl.
dass mit der Beschwerde sodann weiterhin weder Beweismittel zu einer (drohenden) staatlichen Verfolgung oder einem eingeleiteten Strafverfahren noch zu den geltend gemachten politischen Aktivitäten beigefügt wurden,
dass ergänzend – und unabhängig von der Beurteilung der Glaubhaftigkeit – darauf hinzuweisen ist, dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen (zweiwöchige Inhaftierung infolge der Demonstrationsteilnahme im August 2020) – selbst bei Wahrunterstellung – gemäss Rechtsprechung nicht gegeben ist (vgl. Urteil des BVGer D-684/2023 vom 17. Juni 2025 E. 6.3.2 ff. m.w.H.),
dass die Vorinstanz weiter zu Recht festgehalten hat, dass nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Furcht vor zukünftiger Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund einer drohenden Militärpflicht auszugehen und auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal auch im Zusammenhang mit der angeblichen Vorladung des Militärkommissariats keine Dokumente eingereicht wurden,
dass betreffend diese Vorbringen zu ergänzen ist, dass kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv vorliegt und die Asylrelevanz bereits deshalb nicht gegeben ist, zumal es sich zum heutigen Zeitpunkt um rein theoretische und subjektive Befürchtungen des Beschwerdeführers handelt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-1890/2024 vom 11. Februar 2026 E. 7.6),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]) und auch keine konkreten
Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass in Bezug auf den geltend gemachten allfälligen Kriegseinsatz im Ukraine-Konflikt zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines solchen Einsatzes und einer damit einhergehenden völker- oder landesrechtswidrigen Behandlung im Sinne eines «real risk» ausgegangen werden kann,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. unten S. 10 ff.),
dass damit der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zulässig ist und auf die nachfolgenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug zu verweisen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass sich Belarus trotz der angespannten politischen Lage im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im August 2020 sowie der Neuwahlen im Januar 2025, der Verwicklung des Landes in den Konflikt zwischen den Nachbarländern Ukraine und Russland und der gegen das Land verhängten internationalen Sanktionen nach wie vor nicht in einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt befindet, die eine Wegweisung dorthin als generell unzumutbar erscheinen lassen würden (vgl. Urteil D-684/2023 E. 8.3.2),
dass sich der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nur dann als unzumutbar erweist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde,
dass dabei grundsätzlich diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit nicht bereits vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.),
dass auch mit Blick auf den geltend gemachten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, seine Rückkehr führe ohne seinen Einfluss zu einer drastischen und lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der zitierten Rechtsprechung, zumal die gesundheitlichen und psychischen Beeinträchtigungen (namentlich Alkoholabhängigkeit, strukturelle Epilepsie, Hepatitis C) auch im Heimatstaat behandelbar sind (vgl. angefochtene Verfügung
dass das Beschwerdevorbringen, wonach die vom SEM erwähnte Klinik in Belarus zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit ungeeignet sei, nicht zielführend ist, zumal auch mehrere Therapieversuche gemäss Schweizer Standard gescheitert sind,
dass sich namentlich aus dem Arztbericht vom 18. September 2025 betreffend den (wiederholten) stationären Aufenthalt zur Entwöhnungstherapie in der Klinik C._______ vom 15. Mai 2025 bis am 24. August 2025 ergibt, dass die Therapie auf Wunsch des Patienten vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. […], Beilage 18),
dass er sich im Übrigen in gutem Allgemeinzustand befand (vgl. Bericht des Spitals D._______ vom 19. August 2025, […], Beilage 17),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe im Beschwerdeverfahren vom 13. Mai 2026 einen Arztbericht des Kantonsspitals E._______ vom 28. April 2026 (nachfolgend: Arztbericht […]) einreichte und ausführte, es sei in der Zwischenzeit neu eine Leberzirrhose diagnostiziert worden,
dass sich aus besagtem Arztbericht ergibt, dass weiterhin ein deutlicher Alkohol-Überkonsum besteht und ein spezifisches Prozedere eingeleitet wurde (dringender Alkoholverzicht, gesunde ausgewogene Ernährung, ausreichende Eiweisszufuhr, regelmässige körperliche Aktivität sowie eine
Verlaufskontrolle in sechs Monaten zum HCC [Heptocellular carcinoma]- Screening),
dass es sich beim HCC-Screening um eine Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von hepatozellulären Karzinomen handelt, namentlich für Patienten und Patientinnen mit Leberzirrhose (vgl. Leitlinienprogramm Onkologie [Deutsche Krebsgesellschaft, Deutsche Krebshilfe, Deutsche Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften]: S3-Leitlinie Diagnostik und Therapie des Hepatozellulären Karzinoms und biliärer Karzinome, Langversion 5.2, 2025, AWMF-Registerbiliaere-Karzinome_2025-06.pdf>, zuletzt abgerufen am 1. Juni 2026),
dass gemäss der zitierten Quelle sodann Kohortenstudien gezeigt haben, dass – je nach Ursache der Erkrankung – 1-8% aller Patienten und Patientinnen mit einer Zirrhose ein HCC entwickeln (vgl. a.a.O., S. 33),
dass es sich somit grundsätzlich um eine präventive (Kontroll-)Untersuchung handelt und der Erhalt oder die Verbesserung des Gesundheitszustandes in diesem Zusammenhang vordergründig im Verhalten und der Lebensweise des Beschwerdeführers liegt (vgl. Procedere gemäss Arztbericht […]),
dass im Übrigen das HCC-Screening auch in Belarus durchgeführt werden kann, zum Beispiel im «N. N. Alexandrov National Cancer Centre of Belarus» (vgl. <https://omr.by/diagnostics-of-oncological-diseases>, zuletzt abgerufen am 1. Juni 2026),
dass die Behandlungsmöglichkeit in Belarus durch den Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich bestritten wird,
dass sodann die gemäss Beschwerdeschrift zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft möglicherweise notwendige Operation aufgrund der starken Kopfschmerzen zu keiner anderen Einschätzung führt und sich aus den Akten sodann ergibt, dass der erwähnte zweite epileptische Anfall im November 2025 auf eine «Malcompliance» seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen war (vgl. Arztbericht […], S. 2),
dass der Beschwerdeführer sich für allfällige weitere in Zukunft benötigte medizinische Behandlungen an das Gesundheitssystem seines Heimatstaates wenden kann, dass gewisse Mängel im belarussischen Gesundheitssystem daran nichts zu ändern vermögen, zumal sich daraus nicht automatisch ergibt, dass dem Beschwerdeführer konkrete und notwendige respektive lebenserhaltende Behandlungen verweigert würden oder nicht zugänglich wären (vgl. BVGer Urteil D-790/2023 vom 13. April 2023 E. 10.1-10.4; vgl. auch Themenpapier der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Weissrussland: Gesundheitssystem und soziale Sicherheit vom 6. Juni 2019, S. 8 ff.),
dass es ihm bei Bedarf schliesslich freisteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),
dass er zudem nach seiner Rückkehr – im Allgemeinen und in diesem Zusammenhang – auf die (finanzielle) Unterstützung seiner Ehefrau, Mutter und Schwester sowie von Freunden und Bekannten (vgl. […] F27-F32, Kostenvorschusses gezeigt hat, dass er über entsprechende Mittel verfügt respektive diese im Bedarfsfall erhältlich machen kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und das entsprechende Rechtsbegehren ebenfalls abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
Regeste
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 12. Mai 2026 bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Giulia Marelli Jasmine Andenmatten
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