Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV law/bah

Urteil vom 17. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 H._______, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020.

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Feb... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess ihre Heimat eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem Sohn, C._______ (Verfahren D-1811/2020), am 1. März 2016 und gelangte am 19. April 2016 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte.

A.b Am 25. April 2016 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin die Befragung zur Person (BzP) durch. Am 11. Mai 2016 gab sie ein Schreiben des Pastors einer (…) aus Griechenland vom 22. April 2016 ab, gemäss dem sie am 17. April 2016 getauft worden sei. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2017 zu ihren Asylgründen an. Sie gab zu Protokoll, sie habe im Jahr 2009 anlässlich eines Krankenbesuchs in einem Spital Schwester D._______ kennengelernt, die sich ihrer angenommen und ihr vom christlichen Glauben erzählt habe. Durch die Gespräche mit D._______ habe sie ihren Lebenswillen wiedergefunden. Nachdem D._______ den Iran habe verlassen müssen, habe sie ihr die Internetadresse von E._______ (Internetgemeinde) gegeben. Später sei sie von D._______ mit zwei weiteren Internetgemeinden bekannt gemacht worden, danach habe D._______ sie mit einer Hauskirche im Iran bekannt gemacht, zu deren Treffen sie gegangen sei. In der Schweiz gehe sie regelmässig in die Kirche (F._______ und selten G._______); sie hätten einen iranischen Hauskreis, den sie besuche. Die Hauskirche im Iran sei entdeckt und sie sei festgenommen worden. Die Leute hätten den PC ihres Sohnes beschlagnahmt und einige Bücher mitgenommen, nachdem sie die Zimmer durchsucht hätten. Auf dem PC hätten sich ihre Kontakte mit den verschiedenen Kirchgemeinden befunden. Man habe sie drei Tage lang festgehalten und ihr vorgeworfen, mit ausländischen Organisationen zusammenzuarbeiten und das Regime stürzen zu wollen. Bevor sie freigelassen worden sei, habe sie sich schriftlich verpflichten müssen, keine Hauskirchen mehr zu besuchen. Man habe ihr gesagt, man habe Indizien, dass auch ihr Sohn an solchen Versammlungen teilnehme, und sie müsse die Konsequenzen tragen, falls sie nochmals festgenommen werde. Nach sieben oder acht Monaten habe sie mit einer zweiten Hauskirche Kontakt aufgenommen und deren Treffen etwa während neun Monaten besucht. Kurz vor ihrer Ausreise habe der Sicherheitsbeauftragte der Hauskirche sie angerufen und ihr gesagt, die Kirche sei «aufgeflogen». Da sie bereits einmal festgenommen worden sei und auch die Sicherheit ihres Sohnes gefährdet gewesen sei, habe sie sich zur Ausreise entschlossen.

B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Februar 2020 – eröffnet am folgenden Tag – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Es wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie müsse die Schweiz bis 23. April 2020 verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte das SEM den Kanton H._______.

C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. März 2020 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Verfahren sei mit demjenigen ihres Sohnes zu koordinieren.

Der Eingabe lagen ein Schreiben von Herrn I._______ vom 12. März 2020, eine Bestätigung von Frau J._______ vom 27. März 2020 und eine Sozialhilfebestätigung vom 11. März 2020 bei.

D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein. Gleichzeitig forderte er diese auf, bis zum 30. April 2020 die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. Zudem erwog der Instruktionsrichter, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes koordiniert zu führen.

E. Mit Schreiben vom 30. April 2020 reichte der Rechtsbeistand eine CD

(enthaltend mehrere Videos), Unterlagen und Fotografien von Kundgebungen, an denen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn teilgenommen haben, einen Unterschriftenbogen von Amnesty International und eine Bestätigung

F. Der Rechtsbeistand teilte mit Eingabe vom 3. Mai 2022 mit, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten ihre Aktivitäten für den christlichen Glauben weitergeführt. Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben von Herrn rarnote des Rechtsbeistandes vom 3. Mai 2022 bei.

G.

G.a Am 12. Mai 2020 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das SEM.

G.b Das SEM reichte am 26. Mai 2020 seine Vernehmlassung ein. Der Rechtsbeistand reichte in der Folge eine vom 15. Juni 2020 datierende Replik ein.

H. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 übermittelte der Rechtsbeistand eine Bebetreffend das religiöse Engagement der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Sohnes und dazu mehrere Fotografien ein.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe bei der BzP gesagt, sie sei wegen ihrer Konversion zum Christentum nie direkt bedroht worden und habe mit den heimatlichen Behörden nie Probleme gehabt. Bei der Anhörung habe sie angegeben, sie habe mit den Behörden Schwierigkeiten gehabt und sei einmal während dreier Tage festgehalten worden. Sie habe gesagt, sie habe während längerer Zeit via Internet Kontakt zu verschiedenen Hauskirchen gehabt. Es sei davon auszugehen, dass das iranische Regime das Internet sehr gut überwache, weshalb es fahrlässig gewesen wäre, über Internet mit Hauskirchen in Kontakt zu treten, da die Wahrscheinlichkeit, entdeckt zu werden, sehr hoch gewesen wäre. Es lasse sich schwer nachvollziehen, dass sie über den Zeitpunkt der Versammlungen telefonisch informiert worden sei, da es einfach sei, Telefonverbindungen zu überwachen. Sie behaupte, christliche Anhänger von Hauskirchen würden im Iran mit dem Tod bestraft; allerdings solle sie deshalb festgenommen und wieder freigelassen worden sein. Es wäre zu erwarten, dass sie bei einer Festnahme wirklich hart bestraft worden wäre. Den Telefonanruf, der sie zur Flucht bewogene habe, habe die Beschwerdeführerin wenig substanziiert geschildert. Ohne wissen zu wollen, weshalb die Hauskirche aufgeflogen sei, solle sie einzig aufgrund eines kurzen Telefonanrufs geflohen sein. Es sei undenk- bar, dass tatsächlich Verfolgte mit einem auf ihren eigenen Namen ausgestellten Identitätsdokument das Land verlassen würden, in dem sie angeblich verfolgt seien.

Zentrale Aussagen der Beschwerdeführerin entsprächen nicht den Tatsachen. Sie habe gesagt, im Iran bekenne sich niemand öffentlich zum Christentum, da dies verboten und strafbar sei. Das Christentum habe im Iran jedoch eine lange Geschichte und es gebe dort zirka 600 Kirchen. 1906 hätten unter anderem Christen feste Sitze im iranischen Parlament erhalten und seien als Minderheitsreligion anerkannt worden. Dies sei auch nach der islamischen Revolution im Jahr 1979 beibehalten worden. Christliche Eheschliessungen seien weiterhin möglich. Christen seien somit im Iran nicht generell verfolgt.

Den Aussagen der Beschwerdeführerin fehle auch weitgehend die emotionale Teilnahme am Erzählten. Es sei kaum einmal der Eindruck eines Augenzeugenberichts entstanden, weshalb davon auszugehen sei, bei der geltend gemachten Verfolgung handle es sich um ein Konstrukt. Beim eingereichten Schreiben eines Bekannten, der die Taufe in Griechenland bestätige, könne es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln.

Den Angaben der Beschwerdeführerin lasse sich nicht abschliessend entnehmen, ob und wann sie allenfalls zum Christentum konvertiert sei. Der Umstand einer Konversion lasse nicht zwingend auf eine im Iran drohende Verfolgung schliessen. Bei den Hauskirchen stünden insbesondere exponierte Konvertiten im Fokus möglicher Verfolgungsmassnahmen. Die von ihr geschilderte Glaubensausübung in der Schweiz sei diskret und nach aussen nicht erkennbar. Von einer «aktiven und sichtbaren» Glaubensausübung seien ihre Aktivitäten weit entfernt. Sie habe zudem gesagt, sie sei von der Familie wegen der Konversion nicht ausgestossen worden. Insgesamt bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt werde.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM sei nicht auf die weiteren von der Beschwerdeführerin in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten für ihren christlichen Glauben eingegangen, weil sie nicht rechtzeitig danach gefragt worden sei. Es habe es beim Stand der Anhörung vom 26. Juni 2017 belassen, in der sie generell und abstrakt darauf hingewiesen worden sei, es sei Teil ihrer Mitwirkungspflicht, die Behörden über neu eintretende Ereignisse zu informieren, die bei der Prüfung des Gesuchs mit zu berücksichtigen seien. Gemäss dem Schreiben von I._______ engagiere sich die Beschwerdeführerin in den Gottesdiensten und dem wöchentlich stattfindenden interkulturellen Hauskreis, sei gut vernetzt und integriert. Sie kenne sich in Glaubensfragen sehr gut aus; J._______ bestätige, dass mindestens drei Personen muslimischen Glaubens durch sie den Weg zum christlichen Glauben gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin tue ihren Glauben öffentlich kund und verteile informative Schriften an Landsleute. An verschiedenen Kundgebungen habe sie ihrem Unmut über das iranische Regime Ausdruck gegeben.

Die BzP habe 30 Minuten gedauert und sie habe bei der Anhörung gesagt, sie habe die Frage nach Haft oder Vorgericht-Stellung nicht richtig verstanden oder überhört. Dies sei plausibel, weil sie beim Begriff «Haft» an die Verbüssung einer Gefängnisstrafe gedacht habe und nicht davon ausgegangen sei, eine Festhaltung ohne gerichtliche Bestrafung könnte dasselbe bedeuten. Was die Frage betreffe, ob sie ausser dem Genannten je Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt habe, so habe sie auch diese missverstanden. Sie habe daran gedacht, ob aus anderen Gründen als der Konversion ein Problem entstanden sei, was sie korrekterweise verneint habe. Ihr Aussageverhalten während der Anhörung sei mit zahlreichen Realkennzeichen, etwa zahlreichen Schilderungen in direkter Rede versehen, was auch ein Hinweis dafür sei, dass es sich beim Geschilderten nicht um ein Konstrukt handle. Das SEM zeige nicht auf, an welcher Stelle sie gesagt haben solle, christliche Anhänger von Hauskirchen würden bestraft. Bei der BzP habe sie gesagt, Konvertiten seien im Iran gefährdet, aufgehängt zu werden. Sie spreche von einer Gefahr und nicht von einer Gesetzmässigkeit. Sie habe auf die Kürze des Telefonanrufs, bei dem sie gewarnt worden sei, hingewiesen. Es sei nachvollziehbar, dass dabei nicht über den genauen Zeitpunkt des Auffliegens der Kirche oder darüber gesprochen worden sei, wie der Verantwortliche davon erfahren habe. Die legale Ausreise habe ein grosses Risiko dargestellt, die Beschwerdeführerin habe aber abwägen müssen, welches Verhalten (Abwarten oder sofortige Ausreise) damals gefährlicher gewesen sei. Konversion sei nach iranischem Recht nicht möglich und strafbar. Letztlich habe die Befragungsperson mit ihrer Fragestellung zu erkennen gegeben, sie gehe von «schrecklichen» Verhören aus. Die emotionale Anteilnahme müsse innerhalb der Anhörung somit spürbar gewesen sein.

Die Auffassung des SEM hinsichtlich der Gefahren, die eine Konversion mit sich bringe, sei verkürzt und unhaltbar. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-6142/2017 vom 20. Juni 2018 festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei den Behörden bekannt und missionarisch tätig gewesen. In der Schweiz habe sie ihren Glauben gefestigt und in öffentlichen Kundgebungen vertreten. Ihre Angehörigen hätten erst nach ihrer Ausreise aus dem Iran von der Konversion erfahren; wie diese dazu stünden, sei nicht weiter erörtert worden. Ihrer Biografie lasse sich entnehmen, dass ihre Familie sehr gläubig gewesen sei, weshalb sie mit einem religiösen Extremisten verheiratet worden sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft und es müsse von einer im Iran erfolgten Konversion ausgegangen werden. Durch die Fortsetzung ihrer Glaubensausübung nach der Flucht könnten keine ernsthaften Zweifel an der Konversion geltend gemacht werden.

Die Menschenrechtssituation im Iran sei als schlecht einzustufen. Die Rechte der Christen seien durch die Scharia eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam werde nach islamischem Strafrecht mit dem Tod geahndet. Religiöse Minderheiten hätten mit Diskriminierung zu kämpfen und es sei ihnen verboten, ihren Glauben öffentlich zu propagieren. Missionarische Tätigkeit werde verfolgt. Gefährdet seien insbesondere evangelische, mit ihren Ansichten missionierende Christen, sie würden als Gefährdung für das Regime wahrgenommen. Die Gefährdung und die Behandlung, denen christliche Konvertiten im Iran ausgesetzt seien, würden in zahlreichen Berichten internationaler Organisationen oder Migrationsbehörden aufgezeigt. Es würden ihnen langjährige Gefängnisstrafen sowie psychische und physische Misshandlungen drohen. Auch bei iranischen Staatsangehörigen stelle sich die Frage, ob ihnen angesichts der sich verschärfenden Christenverfolgung zugemutet werden könne, den Glauben im Fall der Rückkehr zu verleugnen oder lediglich im Geheimen auszuüben. Es sei von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, der dadurch verursacht würde. Bei einer Rückkehr würden der Beschwerdeführerin Verfolgung, drakonische Bestrafung und Folter drohen sowie Misshandlungen und körperliche Bestrafung, was gegen Art. 3 EMRK verstosse. Sie laufe Gefahr, bei der Einreise verhört und verhaftet zu werden. Es sei wahrscheinlich, dass sie wegen eines Verbrechens politischer Natur angeklagt werde. Das entsprechende Verfahren entspräche nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen.

4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, allein aufgrund des von der Beschwerdeführerin eingereichten Bildmaterials könne nicht geschlossen werden, dass sie im Iran Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde. Insbesondere lasse sich nicht belegen, dass sie den Behörden namentlich bekannt geworden sei. Es lasse sich nicht zwingend ableiten, dass den heimatlichen Behörden ihre Identität bekannt sei, weil sie ein Schreiben an den iranischen Botschafter mitunterzeichnet habe. Sie habe nicht zu den besonders exponierten Teilnehmenden der Kundgebungen gehört, weshalb davon auszugehen sei, sie werde bezüglich ihrer Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nicht behelligt.

4.4 In der Replik wird entgegnet, den in der Beschwerde zitierten Berichten sei zu entnehmen, mit welcher Vehemenz die iranischen Behörden gegen Andersgläubige vorgingen, wenn sie vom islamischen Glauben abgefallen seien. Drohende Verfolgungsmassnahmen seien glaubhaft zu machen und nicht zu beweisen und es sei eine Gesamtwürdigung des länderspezifischen Kontexts zu berücksichtigen.

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am

8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präven- tivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die in der Replik und den danach eingereichten Eingaben gemachten Ausführungen und die eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Eingabe vom 3. Mai 2022 wurde eine Honorarnote eingereicht, welche die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und in demjenigen ihres Sohnes umfasst. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von 13,5 Stunden (à Fr. 300.–) und Fr. 25.20 für Spesen scheinen inklusiv des Aufwands für die Eingabe vom 20. Juni 2023 angemessen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 4’389.– (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, ausmachend Fr. 313.80) festzusetzen. Das SEM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin für ihr Beschwerdeverfahren die Hälfte dieses Betrags in der Höhe von (gerundet) Fr. 2'195.– als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'195.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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