Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV law/bah

Urteil vom 17. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 E._______, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020.

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Feb... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss zusammen mit seiner Mutter, C._______ (Verfahren D-1805/2020), am 1. März 2016 und gelangte am 19. April 2016 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte.

A.b Am 25. April 2016 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch. Das SEM hörte ihn am 26. Juni 2017 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe den Iran verlassen, will er Hauskirchen besucht habe. Die Kirche, die er besucht habe, sei «aufgeflogen». In der Schweiz besuche er regelmässig die D._______ Kirche. Im Jahr 2009 habe er an einer Demonstration teilgenommen und habe dabei gesehen, wie viele der Teilnehmenden verprügelt und sogar getötet worden seien. Seine Mutter sei früher schwer depressiv gewesen und habe ihn eines Tages gebeten, sie per Internet mit einer ausländischen Kirche zu verbinden; sie habe am PC einer Predigt zugehört. Seiner Mutter sei es allmählich bessergegangen, da sie den Weg zu einem liebenden Gott gefunden habe. Durch seine Mutter habe auch er zum Christentum gefunden. Zusammen mit ihr habe er die Hauskirchen besucht, zuvor habe er sich jeweils gut gefühlt, wenn er den Predigten zugehört habe. Er sei wegen seiner Glaubensausrichtung ausgelacht und gehänselt worden, seine Mutter sei einmal wegen Hauskirchenbesuchen festgenommen worden. Als er eines Abends nach Hause gekommen sei, habe er sein Heim durchwühlt vorgefunden. Sein Computer sei «verschwunden» und seine Mutter sei nicht dort gewesen. Er habe seine Tante angerufen, die gekommen sei und die Polizei informiert habe. Zwei Polizisten und ein Soldat seien gekommen, die ein Protokoll aufgenommen hätten. Nachdem er drei Tage bei seiner Tante geblieben sei, sei seine Mutter wiederaufgetaucht. Nach einer Woche habe sie gesagt, dass es mit den Hauskirchenbesuchen vorbei sei. Nachdem die Hauskirche aufgeflogen sei, hätten sie sich in Sicherheit bringen müssen.

A.c Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz einen iranischen Identitätsausweis und ein Schreiben vom 22. April 2016 bezüglich seiner in Griechenland vollzogenen Taufe ab.

B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Februar 2020 – eröffnet am folgenden Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er müsse die Schweiz bis am 23. April 2020 verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte das SEM den Kanton E._______.

C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. März 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Verfahren sei mit demjenigen seiner Mutter zu koordinieren.

Der Eingabe lag eine Sozialhilfebestätigung vom 11. März 2020 bei.

D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig forderte er diesen auf, bis zum 30. April 2020 die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. Zudem erwog der Instruktionsrichter, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter koordiniert zu führen.

E. Mit Schreiben vom 30. April 2020 reichte der Rechtsbeistand eine CD (enthaltend mehrere Videos), Unterlagen und Fotografien von Kundgebungen, an denen der Beschwerdeführer und seine Mutter teilgenommen haben, einen Unterschriftenbogen von Amnesty International und eine Bestätigung

F. Der Rechtsbeistand teilte mit Eingabe vom 3. Mai 2022 mit, der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten ihre Aktivitäten für den christlichen Glauben weitergeführt. Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben von Herrn rarnote des Rechtsbeistandes vom 3. Mai 2022 bei.

G.

G.a Am 12. Mai 2020 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das SEM.

G.b Das SEM reichte am 26. Mai 2020 seine Vernehmlassung ein. Der Rechtsbeistand reichte in der Folge eine vom 15. Juni 2020 datierende Replik ein.

H. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 übermittelte der Rechtsbeistand eine Bebetreffend das religiöse Engagement des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Mutter und dazu mehrere Fotografien ein.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid im Wesentlichen damit, das Asylgesuch der Mutter des Beschwerdeführers sei mit Verfügung vom gleichen Tag wegen mangelnder Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt worden. Da er die gleichen Fluchtgründe wie sie geltend mache, kämen erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit auf. Bei der Schilderung derselben hätten sich erhebliche Ungereimtheiten ergeben, sodass diese nicht geglaubt werden könnten. Bei der Anhörung habe er zunächst gesagt, ausser seiner Mutter habe niemand von seiner Konversion gewusst. Später habe er gesagt, er sei wegen seines Glaubens im Iran oft ausgelacht und gehänselt worden. Ebenfalls habe er einerseits behauptet, von der Schweiz aus habe er keinen Kontakt zu den Glaubensgeschwistern seiner Hauskirche und wisse nicht, was aus diesen geworden sei, anderseits habe er angegeben, seine Glaubensschwester I._______ sei heute noch im Gefängnis. Ausserdem bestünden auch Widersprüche zu den Aussagen seiner Mutter, die gesagt habe, ihre Mutter habe vor der Ausreise noch nichts von der Hauskirche gewusst. Er habe indessen vorgebracht, die Grossmutter habe am Tag deren Aufdeckung von der Hauskirche erfahren und seine Mutter getadelt.

Er habe über die Teilnehmenden an den religiösen Treffen praktisch nichts gewusst, obwohl er mit ihnen über längere Zeit hinweg die Kirche besucht habe. Ferner wolle er mit seinem eigenen Pass den Iran legal verlassen haben; es sei undenkbar, dass tatsächlich Verfolgte mit einem auf ihren eigenen Namen ausgestellten Identitätsdokument das Land verlassen würden, in dem sie angeblich verfolgt seien. Schliesslich fehle es an zentralen

Stellen der Schilderungen weitgehend an der emotionalen Anteilnahme am Erzählten. Es sei kaum der Eindruck eines Augenzeugenberichts entstanden, weshalb davon auszugehen sei, die geltend gemachte Verfolgung sei ein Konstrukt. Beim eingereichten Schreiben eines Bekannten, der die Taufe in Griechenland bestätige, könne es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln.

Den Angaben des Beschwerdeführers lasse sich nicht abschliessend entnehmen, ob und wann er allenfalls zum Christentum konvertiert sei. Der Umstand einer Konversion lasse nicht zwingend auf eine im Iran drohende Verfolgung schliessen. Bei den Hauskirchen stünden insbesondere exponierte Konvertiten im Fokus möglicher Verfolgungsmassnahmen. Die von ihm geschilderte Glaubensausübung in der Schweiz sei diskret und nach aussen nicht erkennbar. Von der Teilnahme an einer Demonstration für die Glaubensgeschwister im Iran könne nicht auf eine drohende Verfolgung geschlossen werden, da seine Identität den iranischen Behörden nicht bekannt geworden sein müsse. Von einer «aktiven und sichtbaren» Glaubensausübung seien seine Aktivitäten weit entfernt. Seine Mutter habe zudem gesagt, sie und er seien von der Familie wegen der Konversion nicht ausgestossen worden. Insgesamt bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt werde.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer drohe wegen der Situation seiner Mutter im Iran Reflexverfolgung. In der Schweiz habe er an mehreren regimekritischen Kundgebungen teilgenommen. Die von ihm erwähnten Hänseleien seien nicht im Wissen der Mitschüler über seine Konversion erfolgt, da er damals noch wenig über das Christentum gewusst habe. Dieses habe er durch die Internetpredigten gekannt, die ihm ein gutes Gefühl vermittelt hätten. Daraus habe er Verhaltensweisen abgeleitet, welche von den Mitschülern wahrgenommen und belächelt worden seien. Dies sei im Rahmen der Anhörung nicht weiter erörtert worden. Es könne aus seinen Aussagen nicht geschlossen werden, die Mitschüler hätten vom Glaubenswechsel gewusst. Bei I._______ handle es sich um eine bekannte iranische Konvertitin, die Mitte 2013 wegen ihrer Konversion eine vierjährige Gefängnisstrafe habe antreten müssen. Der Beschwerdeführer habe sich in den Kundgebungen für ihre Freilassung eingesetzt. Er habe lediglich geglaubt, seine Grossmutter habe bei einem Streit, den sie mit seiner Mutter gehabt habe, vom Besuch der Hauskirche erfahren, wobei sein Aussageverhalten seine Unsicherheit offenbare. Er habe über die Glaubensgeschwister, mit denen er sich alle zwei Wochen getroffen habe, keine tieferen Informationen gehabt. Er habe nicht gewusst, wie er über sie vom Ausland aus Informationen hätte erhalten sollen. Die Tatsache, dass seine Mutter und er schnell ausgereist seien, bevor die Behörden sie zu suchen begonnen hätten, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen.

Die Auffassung des SEM hinsichtlich der Gefahren, die eine Konversion mit sich bringe, sei verkürzt und unhaltbar. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-6142/2017 vom 20. Juni 2018 festgestellt. Seine Mutter sei den Behörden bekannt und missionarisch tätig gewesen. In der Schweiz hätten sie beide ihren Glauben gefestigt und in öffentlichen Kundgebungen vertreten. Seine Angehörigen hätten erst nach seiner Ausreise aus dem Iran von der Konversion erfahren; wie diese dazu stünden, sei nicht weiter erörtert worden. Der Biographie der Mutter lasse sich entnehmen, dass deren Familie sehr gläubig gewesen sei, weshalb sie mit einem religiösen Extremisten verheiratet worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft und es müsse von einer im Iran erfolgten Konversion ausgegangen werden. Durch die Fortsetzung seiner Glaubensausübung nach der Flucht könnten keine ernsthaften Zweifel an der Konversion geltend gemacht werden.

4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, allein aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bildmaterial könne nicht geschlossen werden, dass er im Iran Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde. Insbesondere lasse sich nicht belegen, dass er den Behörden namentlich bekannt geworden sei. Es lasse sich nicht zwingend ableiten, dass den heimatlichen Behörden seine Identität bekannt sei, weil er ein Schreiben an den iranischen Botschafter mitunterzeichnet habe. Er habe nicht zu den besonders exponierten Teilnehmenden der Kundgebungen gehört, weshalb davon auszugehen sei, er werde bezüglich seiner Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nicht behelligt.

4.4 In der Replik wird entgegnet, den in der Beschwerde zitierten Berichten sei zu entnehmen, mit welcher Vehemenz die iranischen Behörden gegen Andersgläubige vorgingen, wenn sie vom islamischen Glauben abgefallen seien. Drohende Verfolgungsmassnahmen seien glaubhaft zu machen und nicht zu beweisen und es sei eine Gesamtwürdigung des länderspezifischen Kontexts zu berücksichtigen.

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am

8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 ist dementsprechend aufzuhe- ben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die in der Replik und der danach eingereichten Eingabe gemachten Ausführungen und das eingereichte Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Eingabe vom 3. Mai 2022 wurde eine Honorarnote eingereicht, welche die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und in demjenigen seiner Mutter umfasst. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von 13,5 Stunden (à Fr. 300.–) und Fr. 25.20 für Spesen scheinen inklusiv des Aufwands für die Eingabe im Beschwerdeverfahren der Mutter vom 20. Juni 2023 angemessen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE ist das Honorar auf gerundet Fr. 4’390.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, ausmachend Fr. 313.80) festzusetzen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer für sein Beschwerdeverfahren die Hälfte dieses Betrags in der Höhe von (gerundet) Fr. 2'195.– als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'195.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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