Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV law/fes

Urteil vom 15. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2024.

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 15. März 2024 – eröffnet am 19. März 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 18. April 2023 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung.

B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2024 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auszugehen, es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, diese sei anzuweisen, die Fluchtgeschichte unter Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auf die Asylrelevanz zu überprüfen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

Mit der Beschwerde wurden ein Schreiben des Schwagers vom 15. März 2024 an den Rechtsvertreter, eine E-Mail mit Links zu exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und eine Fürsorgebestätigung vom 15. März 2024 eingereicht.

C. Am 10. April 2024 reichte der Rechtsvertreter eine Unterschriftensammlung einiger Mitgliedern des «Iranischen Widerstandes» zugunsten des Beschwerdeführers ein und brachte zwei Korrekturen zur Beschwerde an.

D. Mit Verfügung vom 24. April 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtliche Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.

E. In der Vernehmlassung vom 10. Mai 2024 nahm das SEM zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln Stellung.

F. Am 27. Mai 2024 reichte der Rechtsbeistand eine Replik und am 6. Mai 2025 weitere Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ein.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei Sympathisant der Volks-Mudschahedin gewesen und er habe dabei geholfen, der Organisation Gelder zukommen zu lassen. Am 29. Dezember 2021 habe seine Mutter einen Anruf von der Sepah erhalten, die ihn dazu aufgefordert habe, am nächsten Tag bei dieser vorstellig zu werden. Sein Vater habe ihn dazu aufgefordert, das Geschäft zu verlassen und sich an einen sicheren Ort zu begeben. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich auf der Flucht befunden. Es bleibe unklar, aus welchem Grund der Mann, der für die Sepah gearbeitet habe, seine Mutter angerufen haben soll. Es scheine unwahrscheinlich, dass die Sepah die Mutter des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert habe, wenn sie gewusst hätte, dass seine Mutter die Volks-Mudschahedin unterstützt habe. Vielmehr sei in einem solchen Szenario davon auszugehen, dass die iranische Revolutionsgarde seine Mutter ohne jegliche Vorwarnung festgenommen und dazu befragt hätte. Ebenso erstaune, dass die islamische Revolutionsgarde nur an seiner Mutter, nicht aber an seinem Vater und an ihm (dem Beschwerdeführer) persönlich interessiert gewesen sein soll, obwohl sie alle drei im Familiengeschäft gearbeitet hätten und zwei der Kartenlesegeräte beziehungsweise Bankkonten, die der Beschwerdeführer für die Überweisungen benutzt habe, auf seinen Namen gelautet hätten. Ebenfalls leuchte nicht ein, aus welchem Grund sein Vater lediglich der Mutter zur Ausreise verholfen habe, währendem er den Beschwerdeführer dazu aufgefordert habe, unterzutauchen und selbst ebenfalls im Iran geblieben sei. Dies erstaune umso mehr, als dass sein Vater die illegale Ausreise seiner Mutter innert wenigen Stunden organisiert habe. Unklar bleibe, aus welchem Grund der Beschwerdeführer nach einem Monat auf der Flucht eingesehen habe, dass sein Leben wirklich in Gefahr sein soll, und nach weiteren fünf bis sechs Monaten in B._______ eingesehen habe, dass man ihn auch dort erwischen könne. Dies erstaune umso mehr, als dass es keine Hinweise gegeben habe, dass nach ihm gesucht worden sei, und es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei. Somit gebe es keinerlei Hinweise, dass er von den iranischen Behörden verfolgt worden sei. Dass sein Vater an einem unnatürlichen Tod gestorben sei, sei nicht

dokumentiert. lm Ergebnis gelinge es ihm nicht, eine objektive Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen einer angeblichen Involviertheit bei der Beschaffung von Geldern für die Volks-Mudschahedin glaubhaft zu machen. Mit Ausnahme der Geldüberweisungen habe der Beschwerdeführer keine politischen Tätigkeiten ausgeübt und habe auch nie Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Seine Befürchtung, im Iran hingerichtet zu werden, werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft nicht verwirklichen. Schliesslich falle auf, dass er sein Asylgesuch erst sieben Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz gestellt und sich in dieser Zeit illegal bei seiner Schwester aufgehalten habe. Dass er mangels Identitätspapiere kein Asylgesuch eingereicht habe, sei wenig glaubhaft. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Wegweisungsvollzug in den Iran sei zulässig, zumutbar und möglich.

4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei nichts Neues, dass im Iran die Verdächtigen von den iranischen Revolutionsgardisten angerufen und unter Druck aufgefordert würden, sich persönlich bei den Behörden zu melden. Diese Tatsache anzuzweifeln, zeuge nicht von einer lückenlosen Kenntnis über die Vorgehensweise der iranischen Regierung gegen die Oppositionellen. Im Iran sei es üblich, dass Personen, welche während einer Handlung verhaftet würden – zum Bespiel während einer Demonstration oder Kundgebung – sofort eingesperrt und befragt würden. Die Mehrheit der sonstigen «Verdächtigen» würden entweder schriftlich oder telefonisch aufgefordert, bei den Behörden vorstellig zu werden. Seine Mutter sei die offizielle Geschäftsinhaberin und demzufolge gelte sie als Hauptverdächtige. Die iranischen Behörden würden sich aber für alle Familienmitglieder beziehungsweise Beteiligten interessieren. Eine Vorgehensweise der Revolutionsgardisten sei die Verhaftung, Befragung, Erpressung und Folter eines der Familienmitglieder. So würden sie Aussagen erzwingen, basierend auf denen sie die restlichen Beteiligten auch verhaften könnten. Über die Beweggründe seines verstorbenen Vaters zu spekulieren, sei nicht objektiv. Er vermute, dies hänge mit der altersbedingten und gesundheitlichen Situation seiner Mutter und den finanziellen Möglichkeiten seines Vaters für die Ausreiseorganisation zusammen. Sein Vater sei zwar im Iran geblieben, aber bereits kurze Zeit später nach all diesen Ereignissen gestorben. Wegen seiner lebensgefährlichen Situation habe er nicht jedem vertraut. Zudem sei die Beschaffung der nötigen finanziellen Mittel nicht einfach und erfordere eine vorsichtige und lange Planung. Des Weiteren sei die Vorbereitung einiger falschen Dokumente nötig gewesen. Denn nur so sei es ihm möglich gewesen, einiger- massen gefahrlos aus dem Iran zu fliehen. Zudem habe die Ausreise genau an dem Tag geplant werden müssen, als der dem Schlepper bekannte Beamte an der Passkontrolle gearbeitet habe. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte habe die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Iran mehre Monate gedauert. Das bedeute nicht, dass er in B._______ oder sonst wo im Iran gefahrlos gearbeitet habe. Er habe die ganze Zeit versteckt und möglichst fern von der Öffentlichkeit gelebt. Der Bruder seines

Schwagers – C._______ – habe ihn aus Albanien kontaktiert und ihn informiert, dass sein Vater eines unnatürlichen Todes durch die Schergen des islamischen Regimes des Irans gestorben sei. C._______ sei ein Mitglied des Volks-Mudschahedin und befinde sich im (…) in Albanien. Seine Familie habe erst nach der Heirat seiner Schwester mit Herrn D._______ angefangen, die Volks-Mudschahedin des Irans finanziell zu unterstützen. Dies sei jahrelang reibungslos gelaufen, weil sie versucht hätten, keine Spuren zu hinterlassen. Die Ausübung anderer politischen Aktivitäten wäre zu riskant gewesen und hätte ihre eigentliche Aktivität gefährdet beziehungsweise zum Vorschein bringen können. Die iranische Regierung vollziehe seit Jahrzehnten die höchsten Todesstrafen pro Einwohnerzahl weltweit. Eine reine Vermutung, dass er «mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft» nicht hingerichtet werde, widerspreche der bisherigen Vorgehensweise der Mullahs. Seine Familienmitglieder in der Schweiz könnten aus Sicherheitsgründen niemals in den Iran zurückkehren. Als Sympathisant der iranischen Volks-Mudschahedin und vor allem wegen seiner Kooperation mit diesen erwarte ihn mit hundertprozentiger Sicherheit Verhaftung, Folter und Hinrichtung. Auf Anraten seiner Familie habe er seine Identitätspapiere unbedingt dabeihaben sollen, bevor er ein Asylgesuch einreiche. Sonst gelte er als «Sans-Papier». Die vorhandenen Dokumente habe er nicht erst nach der «entsprechenden Aufforderung der Befragerin», sondern freiwillig und auf Eigeninitiative abgegeben. Dies sei am Tag der Gesuchstellung und spätestens vor dem Tag der Befragung gewesen. Sämtliche Dokumente, die er entweder dem Bundesasylzentrum (…) oder seiner Anwältin abgegeben habe, seien Originale und es seien keine Kopien dabei gewesen. Aus der beigelegten E-Mail gehe hervor, dass er exilpolitisch tätig sei. Es habe eine Vielzahl Links, welche zu Videos führen würden, welche belegen würden, dass er an Kundgebungen teilgenommen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden Kenntnis davon hätten.

5. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen zur Vernehmlassung und der Replik.

6.

6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am

8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vor- übergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

6.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 15. März 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 7.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 3. April 2024, der Replik vom 27. Mai 2024 und die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens des Rechtsbeistandes bisher keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen sind dabei der Aufwand des Rechtsbeistandes für das Aktenstudium, allfällige Besprechungen mit dem Beschwerdeführer, das Verfassen der Beschwerde vom 3. April 2024, der Replik vom 27. Mai 2024 und den Eingaben vom 10. April 2024 und vom 6. Mai 2025 sowie der Kenntnisnahme der Verfahrenskorrespondenz. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 1’100.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 15. März 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’100.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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