Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Asilo ed allontanamento

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 19. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichterin Giulia Marelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Jasmine Andenmatten.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (…), Beschwerdeführende,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2026 / N (…),

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Feb... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:37:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:37:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______ – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Februar 2023 zusammen mit ihrem Sohn, B._______, legal auf dem Luftweg nach D._______. Am 5. September 2023 stellten sie in der Schweiz ein Asylgesuch.

A.b Am 6. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen befragt. Mit Entscheid vom 9. Februar 2024 wurde das Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt und die Beschwerdeführenden gleichentags dem Kanton E._______ zugewiesen.

A.c Die Beschwerdeführerenden reichten in Bezug auf ihre Identität ihre Originalreisepässe und zur Untermauerung ihrer Vorbringen zahlreiche türkische Justizdokumente in Kopie (vgl. SEM-Akten ID-001/6 bis ID-028/2) zu den Akten.

B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 – am Folgetag eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

C.

C.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin datiert vom 20. März 2026 (Eingang am 23. März 2026) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu erteilen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei festzustellen und seien sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung der rubrizierten Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Ferner wurde beantragt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

C.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. März 2026 den Eingang der Beschwerde.

C.c Mit Verfügung vom 10. April 2026 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerenden unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.

C.d Der Kostenvorschuss wurde am 27. April 2026 fristgerecht bezahlt.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit Ausnahme der folgenden Erwägung – einzutreten.

1.4 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.2 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vorliegend Italienisch), jedoch kann das Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Das vorliegende Urteil wird deshalb – wie die Beschwerde – auf Deutsch verfasst.

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht die unvollständige beziehungsweise unrichtige Sachverhaltsfeststellungdurch die Vorinstanz. Zur Begründung führen sie aus, die Vorinstanz habe die Umstände der Entführung der Beschwerdeführerin vom (…) Mai 2022 ungenügend abgeklärt, trotz deren erheblichen Tragweite. Zudem habe sich die Vorinstanz ungenügend mit den gegen die Beschwerdeführerin laufenden Strafverfahren auseinandergesetzt, obwohl die vorliegenden Gerichtsunterlagen bestätigen würden, dass mehrere Verfahren geführt sowie entsprechende Zwangsmassnahmen in Form von Haftbefehlen bestehen würden. Schliesslich habe die Vorinstanz die eingereichten Dokumente in unzulässiger Weise nicht überprüft. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-falls geeignet sind, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen (vgl. BVGE 2013/3 E. 4.2).

4.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, was bedeutet, dass die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen

Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt und findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRIS- TOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1).

4.3 Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführenden wird nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hinreichend erstellt haben soll. Vielmehr hat sie sämtliche der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe berücksichtigt, in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG vorliegend nicht erfüllt seien. Schliesslich liegt in der vorliegend unterlassenen Echtheitsprüfung der eingereichten türkischen Verfahrensdokumente durch die Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, zumal das SEM diese nicht als unglaubhaft abgelehnt hat, sondern die Beweismittel in Bezug auf die hängigen Strafverfahren als nicht asylrelevant eingestuft und deren Echtheit daher offengelassen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 ff.; Urteil des BVGer E- 7541/2025 vom 19. Februar 2026 E. 3.4). In der Rechtsmitteleingabe wird sodann teilweise die Sachverhaltsfeststellung mit der materiellen Würdigung der Vorbringen vermischt; diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus dem Umstand allein, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt als von den Beschwerdeführenden erhofft, keine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts ableiten lässt.

4.4 Die Rüge der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende subeventualiter gestellte Antrag ist abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist und/oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.).

5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin brachte in Bezug auf ihre Asylgründe im Wesentlichen vor, dass ihre Familie seit der Verhaftung ihres Bruders F._______ im Jahr 1995 wiederholt ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Im Jahr 2002 sei ihr Bruder sodann freigekommen und habe in der Folge die Türkei verlassen. Auch ihr Bruder G._______ befinde sich in der Schweiz. Sie selbst sei Sympathisantin der Partei DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front). Im Dezember 2000 sei sie während einer Demonstration zusammen mit anderen Teilnehmenden festgenommen und am folgenden Tag – nachdem sie von der Polizei geschlagen und schlecht behandelt worden seien – durch das zuständige Gericht freigelassen worden. In der Folge sei gegen sie ein Verfahren wegen der Organisation dieser Demonstration eingeleitet worden, welches jedoch im Jahr 2006 abgeschlossen worden sei. Im Jahr 2005 sei sie erneut von der Polizei mitgenommen und für einige Stunden verhört, begrapscht und beleidigt worden. Der Grund dieser Festnahme habe darin gelegen, dass sie im Rahmen eines Fotografiekurses Fotos in der Nähe der Sicherheitsdirektion H._______ gemacht und die Polizei vermutet habe, dass sie verbotenerweise auch staatliche Einrichtungen fotografiert habe. Als die Polizei verstanden habe, dass sie keine solchen Fotos geschossen habe, sei sie entlassen worden. Im Jahr 2015 habe die Polizei eine Razzia bei ihr zuhause durchgeführt. Sie sei dabei zu einer Person befragt worden, die im Jahr 2000 mit ihr zusammen in Untersuchungshaft gewesen sei. Des Weiteren hätten sie und ihre Schwester zwischen 2016 und 2017 ein Café betrieben, das sie wegen polizeilichen Drucks – insbesondere habe die Polizei sie aufgefordert, eine bestimmte Zeitschrift nicht im Café aufzulegen – gegenüber ihnen und ihrer Kundschaft hätten schliessen müssen. Schliesslich sei sie am (…) Mai 2022 von zwei Personen in einem Auto in ein abgelegenes Waldgebiet gebracht worden, wo sie zu ihrem Bruder befragt und geschlagen worden sei. Sie sei am selben Tag wieder freigekommen, als die Personen gemerkt hätten, dass sie nicht sprechen würde. Nach dem Tod ihrer Mutter habe es im September und November 2022 weitere Hausrazzien bei ihr respektive im Haus ihrer verstorbenen Mutter gegeben. Um etwas Abstand zu gewinnen, hätten sie zuerst Silvester auf I._______, Griechenland verbracht, bevor sie am (…) Januar 2023 wieder

in die Türkei eingereist seien. Am (…) Februar 2023 seien sie erneut zusammen mit weiteren Verwandten aus der Türkei ausgereist, um in Italien Ferien zu machen. Am (…) Februar 2023 seien sie von Italien nach Bosnien-Herzegowina weitergereist. In Bosnien-Herzegowina habe zuerst ihre Schwester und einige Tage später auch sie selbst durch ihren jeweiligen Anwalt per Telefon erfahren, dass Ermittlungen gegen sie eingeleitet worden seien. Persönlich habe sie sowohl vor als auch nach ihrer letzten Ausreise aus der Türkei in den sozialen Medien politische Beiträge geteilt, wobei sie alle nach kurzer Zeit gelöscht habe und deshalb keine Beweise dazu einreichen könne. Am 5. September 2023 sei sie schliesslich zusammen mit ihrer Schwester J._______ (N […]) sowie ihrer Schwester K._______ und deren Ehemann L._______ (N […]) sowie deren Kind durch einen Schlepper von Bosnien-Herzegowina in die Schweiz gelangt.

6.2 Das SEM führt zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen Nachteile (in den Jahren 2000, 2005, 2015, 2016/2017, Mai 2022, November 2022) sporadisch und ohne Kontinuität erscheinen, was zur Einschätzung führe, dass diese Ereignisse tatsächlich nicht zusammenhingen. Darüber hinaus gehe aus ihren eigenen Angaben hervor, dass die im Jahr 2000 wegen Widerstand mit Gewalt, Gewalteinwirkung oder Drohung während der Auflösung (einer Menschenmenge) gegen sie eröffnete Akte im Jahr 2006 mit Einstellungsbeschluss aufgrund Verjährung geschlossen worden sei. Zudem ergebe sich aus den beiden Vorfällen, bei denen sie von den türkischen Sicherheitskräften festgehalten worden sei, dass ihr – abgesehen von Befragungen – im Herkunftsland nichts Weiteres widerfahren sei: Sie sei jeweils noch am selben Tag freigelassen worden und ihre körperliche Unversehrtheit sei nicht gefährdet gewesen. Zudem hätten diese Massnahmen nicht die Intensität erreicht, die ihr ein alltägliches Leben in der Türkei unmöglich gemacht oder sie einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt hätten. So habe sie auch bis zum Tag vor ihrer Ausreise in H._______ gelebt. Auch habe sie vor ihrer letztmaligen Ausreise im Februar 2023 mehrmals problemlos ferienhalber aus- und wieder in die Türkei einreisen können. Sie habe somit über mehrere Jahre hinweg trotz polizeilicher Hausdurchsuchungen und Befragungen in der Türkei gelebt und gearbeitet. Die erlittenen Nachteile seien folglich nicht als schwerwiegend zu qualifizieren, weshalb sie in ihrer Gesamtheit nicht die erforderliche Intensität gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würden.

Das SEM kommt ferner zum Schluss, dass eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihres Bruders F._______ aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu verneinen sei. So habe sie sich erst nach ihrer legalen Ausreise aus der Türkei und nach Kenntnis der gegen sie eingeleiteten Strafverfahren gegen eine Rückreise entschieden. Diese Strafverfahren würden sodann kausal mit den – kurz nach ihrer Ausreise veröffentlichten – nach türkischer Rechtsordnung strafrechtlich relevanten Facebook-Beiträgen in Zusammenhang stehen und seien demnach nicht als Reflexverfolgung zu werten. Des Weiteren seien diese Facebook-Beiträge zeitlich sehr nahe an der Ausreise der Beschwerdeführerin, ihrem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung der Strafverfahren gegen sie veröffentlicht worden. Ihre Facebook-Aktivitäten würden zudem weder den Eindruck einer politischen Aktivistin vermitteln noch, dass sie auf grosse Resonanz gestossen wären. Ferner würden den gegen die Beschwerdeführerin eröffneten Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes vom 12. April 1991 (ATG, Nr. 3713), Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) und Drohung unter Verwendung von Namen krimineller Organisationen gemäss Art. 106 Abs. 2 lit. d tStGB gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich keine Asylrelevanz zukommen. Die Beschwerdeführerin sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf (namentlich eine einzige Teilnahme an einer Kundgebung im Jahr 2000), weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe bei der Rückkehr in die Türkei gering sein dürfte. Insbesondere würden die gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Vorführbefehle nur ihre Einvernahme und nicht eine Untersuchungshaft bezwecken.

6.3 Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen sinngemäss geltend, das SEM habe den vorliegenden Sachverhalt unzutreffend (materiell) gewürdigt. Sie begründet dies namentlich damit, dass das SEM den klaren sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang sämtlicher geschilderter Ereignisse verkenne, indem es die einzelnen Vorfälle isoliert betrachte und dadurch deren tatsächliche Bedeutung im Gesamtgefüge der staatlichen Massnahmen unzutreffend würdige. Sie und ihre Familie seien seit den 1990er-Jahren im Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden. Dabei sei die Verhaftung ihres Bruders im Jahr 1995 der Ausgangspunkt der darauffolgenden jahrelangen Überwachung und Einschüchterung ihrer Familie gewesen. So sei sie selbst zunehmend in das Blickfeld der Behörden geraten. In den Jahren vor ihrer Ausreise sei es sodann zu wiederholten Hausdurchsuchungen, behördlichen Nachfragen sowie einer Mitnahme am (…) Mai 2022 gekommen, verbunden mit Befragung und Misshandlung. Schliesslich seien gegen sie mehrere Strafverfahren eingeleitet worden. Diese Ereignisse würden aufzeigen, dass sie – entgegen der Ansicht des SEM – ihren Alltag nicht unter normalen Bedingungen geführt habe. Das SEM habe es insbesondere versäumt, die dargestellte strafrechtliche Situation in ihrer Gesamtheit zu würdigen sowie in den klaren politischen Kontext der übrigen staatlichen Massnahmen einzuordnen. Diese Verfahren seien zu Unrecht als nicht relevant eingestuft worden. Vielmehr stehe fest, dass gegen sie «ein aktiver Haftbefehl» bestehe, was ein besonders starkes Indiz für eine konkrete Verfolgungsgefahr darstelle. Schliesslich habe das SEM den Beweiswert der eingereichten Dokumente zu Unrecht herabgesetzt.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden mit ausführlicher und überzeugender Begründung (vgl. Pkt. II. S. 6-14) als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet hat. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. In ihrer Rechtsmitteleingabe beschränken sich die Beschwerdeführenden denn auch weitestgehend darauf, ihre im erstinstanzlichen Verfahren bereits geltend gemachten Vorbringen zu bekräftigen. Es sind an dieser Stelle insbesondere die folgenden Aspekte (nochmals) hervorzuheben.

7.2 In Bezug auf die in der Türkei angeblich hängigen Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und Propaganda für eine terroristische Organisation aufgrund der Veröffentlichungen von Beiträgen der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien erscheint – auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen – eine mit einem Politmalus behaftete

Strafverfolgung der Beschwerdeführerin vorliegend nicht wahrscheinlich. Gemäss den durch die Beschwerdeführerin (in Kopie) zu den Akten gereichten Beweismitteln wurde im Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung ein Vorführbefehl und eine Anklageschrift erlassen. Was das Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation betrifft, hat die Beschwerdeführerin einen Vorführbefehl vom (…) 2023 eingereicht, jedoch trotz Aufforderung der Vorinstanz vom 19. November 2025 bis heute keine aktuellen Unterlagen ins Recht gelegt, weshalb fraglich ist, ob dieses Verfahren überhaupt noch hängig ist. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Gewissheit vorhersagen. Es ist indessen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäterin» gilt und über kein exponiertes politisches Profil (Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2000, Sympathisantin der DHKP-C) verfügt. Überdies gibt es aktuell keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, welche in der Türkei von einem oder mehreren Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für eine terroristische Organisation betroffen sind, im Rahmen dieser Ermittlungs- oder Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist daher in Bezug auf diese Verfahren zu verneinen (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7; vgl. auch Urteil des BVGer D-4398/2024 vom 12. Mai 2026 E. 5.5.2 f.).

7.3 In Bezug auf das türkische Strafverfahren wegen Drohung mit dem Namen krimineller Organisationen ist durch die Beschwerdeführerin ein Vorführbefehl sowie eine Anklageschrift (in Kopie) zu den Akten gereicht worden. Somit befindet sich auch das diesbezügliche Strafverfahren – das ebenfalls im Zusammenhang mit den Publikationen der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien steht – in einem Anfangsstadium und es ist zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen überhaupt zu einer Verurteilung führen werden (vgl. zur Statistik der [tiefen] Verurteilungszahlen die angefochtene Verfügung, Pkt. II S. 10 f.; vgl. Urteil des BVGer E- 2782/2026 vom 21. Mai 2026 S. 8 f., das die Schwester der Beschwerdeführerin K._______ und deren Familie betrifft). Eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG lässt sich daraus zum heutigen Zeitpunkt nicht ableiten. Es wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin insoweit auch nicht bestritten, solche Drohungen geäussert zu haben. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich an dieser Stelle.

7.4 Das Gericht verkennt sodann nicht, dass die dargelegten Ereignisse (wiederholte Hausbesuche, zwei Festnahmen bzw. Mitnahmen und Befragungen durch die Behörden) für die Beschwerdeführerin persönlich belastend gewesen sein mögen. Indes ist festzustellen, dass diese Vorfälle die Intensität gemäss Art. 3 AsylG nicht erreichen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3644/2022 vom 19. Dezember 2025 E. 7.2.2). Es ist insbesondere hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin über viele Jahre hinweg trotz dieser Behelligungen in der Türkei gelebt und gearbeitet hat sowie vor ihrer letztmaligen Ausreise im Februar 2023 mehrmals problemlos legal ferienhalber aus- und wieder in die Türkei einreisen konnte. Schliesslich lag ihre letztmalige Ausreise aus der Türkei im Februar 2023 ursprünglich ebenfalls in einem Tapetenwechsel nach dem Tod ihrer Mutter und nicht in der Furcht vor in der Türkei drohenden ernsthaften Nachteilen begründet.

7.5 Soweit die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung aufgrund ihres Bruders F._______ geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser bereits im Jahr 200(…) aus der Türkei ausgereist ist. Wie bereits aufgezeigt, konnte die Beschwerdeführerin auch in der Folge während rund 2(…) Jahre in der Türkei ihr Leben grundsätzlich frei gestalten und ist nicht wegen Gründen im Zusammenhang mit F._______ aus ihrem Heimatland ausgereist (vgl. oben E. 7.2 f.). Hinzu kommt, dass die gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren mit den kurz vor respektive nach ihrer Ausreise effektiv durch sie getätigten Veröffentlichungen in den sozialen Medien zusammenhängen und die geschilderten Behördenkontakte auf verschiedene Gründe zurückzuführen waren (vgl. oben E. 6.1). Vorliegend ist deshalb auch in einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin oder ihrem Sohn in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer Familie – namentlich wegen ihres Bruders F._______ – respektive eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der vorliegend geltend gemachten Gründe droht (vgl. auch Urteil des BVGer E-2782/2026 S. 8).

7.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt waren respektive aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben. Demnach hat die Vorinstanz zurecht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuch abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.

9.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich.

9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.1 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).

9.3.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Sie haben den Erwägungen des SEM in ihrem Rechtsmittel diesbezüglich nichts entgegengesetzt. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde Frau mit letztem Wohnsitz in H._______, die über eine gute Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als (…) verfügt. In Bezug auf den Beschwerdeführer wurden ebenfalls keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Zudem wird er mit seiner Mutter in die Türkei zurückkehren. Dort lebt sodann nach wie vor ihr Ehemann respektive Vater, der als (…) tätig ist. Die Familie kann sich somit nach der Wiedervereinigung in der Türkei gegenseitig unterstützen.

9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über einen gültigen türkischen Reisepass verfügen, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34

E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. April 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Giulia Marelli Jasmine Andenmatten

Versand:

Zustellung erfolgt an:

– die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Schwyz (in Kopie)