Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 28. August 2026
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 23. April 2026 / N (…).
Regeste
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Sachverhalt
A. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2022 mit Verfügung vom 13. Juni 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Eine als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2026 schrieb das SEM mit Verfügung vom 10. April 2026 formlos ab.
C. Mit einer als «Ihr Entscheid vom 10. April 2026 – neue wesentliche Tatsache (Ehevorbereitungsverfahren)» bezeichneten Eingabe vom 17. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte sinngemäss um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Juni 2024 im Wegweisungs- und Vollzugspunkt. Zur Begründung machte er geltend, es sei in der Zwischenzeit ein Ehevorbereitungsverfahren anhängig gemacht worden. Er befinde sich seit längerer Zeit in einer gefestigten Beziehung mit B._______ einer Schweizer Staatsangehörigen. Angesichts dessen hätte seine Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise der Wegweisungsvollzug eine Verletzung von Art. 8 EMRK zur Folge.
Der Eingabe lagen ein Schreiben seiner Verlobten vom 17. April 2026, eine Bestätigung der Einreichung eines Gesuchs um Vorbereitung der Eheschliessung vom 2. März 2026, die E-Mail-Korrespondenz zwischen B._______ und dem (…) Migrationsamt, ein Schreiben des (…) Migrationsamts an B._______ vom 13. Februar 2026, sowie die türkische Identitätskarte des Beschwerdeführers bei (alles in Kopie).
D. Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 17. April 2026 als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf mit Verfügung vom 23. April 2026 nicht ein.
E. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. April 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventuell sei von einer Wegweisung abzusehen, und/oder es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Der Beschwerde lagen ein Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom 15. April 2026, der Abschreibungsbeschluss des SEM vom 10. April 2026, die angefochtene Verfügung vom 23. April 2026, mehrere Fotos sowie drei bereits im erstinstanzlichen respektive im abgeschriebenen Wiedererwägungsverfahren eingereichte Dokumente bei (alles in Kopie).
F. Mit Verfügung vom 30. April 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
G. Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 wies die Instruktionsrichterin den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, ab und hob den einstweiligen Vollzugsstopp vom 30. April 2026 auf. Sie verzichtete vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein.
H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2026 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer liess die ihm mit Verfügung vom 11. Mai 2026 angesetzte Replikfrist ungenutzt verstreichen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Ausführungen unter E. 3 – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2026 als Wiedererwägungsgesuch (Art. 111b Abs. 2 AsylG) entgegengenommen und ist darauf gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG (fehlende Zuständigkeit) nicht eingetreten. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist damit grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM seine Zuständigkeit zu Recht verneint und einen Nichteintretensentscheid erlassen hat. Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Auf die materiellrechtlichen Anträge des Beschwerdeführers (Asyl, Wegweisung, vorläufige Aufnahme) ist daher nicht einzutreten.
4.
4.1 Die sachliche Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche Behörde für die Behandlung einer Rechtsfrage zuständig ist (vgl. dazu THOMAS FLÜCKI- GER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 6 ff. zu Art. 7 VwVG).
4.2 Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Verfahren – ohne Erlass einer Verfügung – zur Anwendung mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde – entgegen deren eigener Beurteilung – behauptet. In dieser Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Möglichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 9 VwVG).
4.3 Der Beschwerdeführer richtete seine Eingabe vom 17. April 2025 ausdrücklich an das SEM und ersuchte dabei um Wiedererwägung des Asylentscheids vom 13. Juni 2024 im Wegweisungs- und Vollzugspunkt. Er brachte damit zum Ausdruck, dass er das SEM als zuständig für die Beurteilung seiner Rechtsbegehren erachtete. Bei dieser Sachlage war das
SEM gehalten, mittels Verfügung über seine Zuständigkeit zu befinden, was es mit Erlass der Verfügung vom 23. April 2026 denn auch getan hat.
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids aus, gemäss BVGE 2013/37 könnten Umstände wie ein Ehevorbereitungsverfahren nicht zu einer Revision des rechtskräftigen Urteils der Asylbehörden, mit welchem die Wegweisung bestätigt werde, führen. Im Asylentscheid vom 13. Juni 2024, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, sei festgestellt worden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig und zumutbar sei. Für die Behandlung des Gesuchs um eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens sei die kantonale Migrationsbehörde zuständig. Ein solches Gesuch sei den Akten zufolge bereits hängig. Mangels Zuständigkeit sei daher auf die Eingabe vom 17. April 2026 nicht einzutreten.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, er befinde sich in einem fortgeschrittenen Ehevorbereitungsverfahren. Die Beziehung zu seiner Verlobten sei ernsthaft, stabil und auf Dauer ausgelegt. Eine Wegweisung aus der Schweiz würde sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wesentlich beeinträchtigen. Zudem sei er in der Türkei im Zusammenhang mit einer laufenden strafrechtlichen Verfolgung erheblich gefährdet. Bei einer allfälligen Inhaftierung wäre es ihm faktisch unmöglich, mit seiner Verlobten ein Familienleben zu führen. Der Nichteintretensentscheid des SEM sei bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt.
5.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM erneut auf BVGE 2013/37 und führt aus, dass Tatsachen, selbst wenn sie einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründen würden, nicht zur Revision eines Urteils führen könnten, welches die Wegweisung aus der Schweiz bestätige, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bei der kantonalen Behörde noch kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt worden sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Es obliege in diesem Fall dem abgewiesenen Asylsuchenden, bei der kantonalen Behörde vorstellig zu werden. Die kantonalen Behörden seien demnach zuständig für die Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Wiedererwägungsgründe. Aufgrund des Sachverhalts sei nach vorfrageweiser Prüfung festzustellen, dass ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bestehen könnte. Es liege am kantonalen Migrationsamt zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen im Sinne von Art. 97 ff. ZGB erfülle oder nach vollzogener Heirat über einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. Der Beschwerdeführer habe laut Akten bereits beim Migrationsamt (…) um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ersucht. Das SEM erachte sich daher nicht als zuständig zu beurteilen, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht (sinngemäss) geltend, das SEM müsse den abweisenden rechtskräftigen Asylentscheid vom 13. Juni 2024 im Wegweisungs- und Vollzugspunkt in Wiedererwägung ziehen, da er sich zwischenzeitlich in einer gefestigten Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin befinde und bereits ein Ehevorbereitungsverfahren hängig sei. Eine Wegweisung respektive deren Vollzug würde daher sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzen.
6.2 Es ist, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu B._______ potenziell über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK verfügt (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 2.5 mit Hinweisen; Urteil 2C:321/2026 E. 3.1).
6.3 Entsteht ein Anspruch auf Erteilung eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, so stellt dies praxisgemäss keinen Grund für ein Rückkommen auf die asylrechtliche Wegweisung dar. Die Prüfung, ob im konkreten Fall (aufgrund der geltend gemachten Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin respektive der angeblich unmittelbar bevorstehenden Ehe) ein Anspruch auf einen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besteht, ist den zuständigen kantonalen Behörden vorbehalten. Wird dem abgewiesenen Asylgesuchsteller von der ausländerrechtlichen Behörde ein Aufenthaltstitel zuerkannt, so fallen die Anordnungen des SEM betreffend Wegweisung und deren Vollzug ohne weiteres dahin. Ein Zurückkommen auf die Anordnungen des SEM ist demnach in einem solchen Fall gar nicht mehr nötig. Falls die ausländerrechtliche Behörde die Ausstellung eines Aufenthaltstitels dagegen verweigert, dann haben die Anordnungen des SEM betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug in Kraft zu bleiben; denn andernfalls müssten die zuständigen kantonalen Behörden nochmals – in einem zusätzlichen Verfahren – die Wegweisung und deren Vollzug verfügen, was eine unerwünschte Doppelspurigkeit darstellen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3915/2020 vom 21. September 2020 E. 8.2; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3, 2000 Nr. 30).
6.4 Im vorliegenden Fall wurde das ordentliche Asylverfahren des Beschwerdeführers mit der unangefochten gebliebenen Verfügung des SEM vom 13. Juni 2024 rechtskräftig abgeschlossen. Der aufgrund der geltend gemachten eheähnlichen Beziehung zu B._______ potenziell bestehende Anspruch aus Art. 8 EMRK ist sodann offensichtlich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstanden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu B._______ einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat, weist per se keinen Bezug zum Asylrecht auf und ist daher im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens zu klären. Da das Bestehen eines potenziellen Anspruchs wie erwähnt zu bejahen ist, steht Art. 14 Abs. 1 AsylG der Einleitung eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht entgegen.
7. Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht mangels sachlicher Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es obliegt dem Beschwerdeführer respektive seiner Partnerin, im Bedarfsfall bei der zuständigen kantonalen Behörde – bei welcher aktuell offenbar bereits ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung hängig ist (vgl. SEM-act. A1/15 S. 6) – ein mit Art. 8 EMRK begründetes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: