Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV law/blp
Urteil vom 17. Juni 2026
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, (…), Beschwerdeführende,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2021.
Regeste
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Jun... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2021 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');
Sachverhalt
A.a 24. Februar 2020 in der Schweiz für sich und die zwei Kinder der Beschwerdeführerin aus erster Ehe Asylgesuche ein. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region G._______ zugewiesen, wo sie das SEM am 20. April 2020 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 21. April 2020 (Beschwerdeführerin) gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen anhörte. Nachdem das SEM am 28. April 2020 die Behandlung ihrer Asylgesuche im erweiterten Verfahren verfügt hatte, hörte es die Beschwerdeführenden am 26. Mai 2021 (Beschwerdeführerin) und am 3. Juni 2021 (Beschwerdeführer) ergänzend an. Am 3. Juni 2021 hörte es auch die Tochter der Beschwerdeführerin, C._______, an.
A.b Die Beschwerdeführerin führte zu ihrer Person und ihren persönlichen Verhältnissen unter anderem aus, sie sei arabischer Ethnie und habe nach ihrer ersten Heirat im Jahr 1382 (entspricht 2003/2004 nach gregorianischem Kalender; Anmerkung BVGer) bis zu ihrer Ausreise in H._______ gelebt. Aus ihrer ersten Ehe habe sie zwei Kinder, C._______ und D._______. Sie habe sich von ihrem ersten Ehemann ungefähr sechs Jahre bevor sie in die Schweiz gekommen sei, scheiden lassen, da er drogensüchtig und aggressiv gewesen sei. Fünf bis sechs Monate nach ihrer Scheidung habe sie den Beschwerdeführer kennengelernt. Sie hätten sich zunächst religiös getraut und während sechs, sieben Jahren eine Beziehung geführt, bevor sie vor zirka zwei Jahren offiziell geheiratet hätten.
A.c Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen, er sei kurdischer Ethnie, habe das das Gymnasium abgeschlossen, sei anschliessend mehrheitlich als Landwirt tätig gewesen und seinen sportlichen Aktivitäten nachgegangen. Eine Zeit lang habe er in der Stadt I._______ einen Laden geführt, in dem er Elektrostatik-Farben verkauft habe. Er habe zudem eine Ausbildung als Bodyguard absolviert und sei als (…) tätig gewesen. Ferner habe er erfolgreich an (…) teilgenommen. Nachdem er die Beschwerdeführerin kennengelernt habe, sei er nach H._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei. Sein Grossvater sei ein Stammesführer gewesen und habe von Schah Mohammad Reza eine Ehrenmedaille erhalten. Nach der Revolution seien viele seiner Verwandten vom Regime der islamischen Republik Iran verhaftet und einige gehängt worden. Während der Revolution sei 1358 (1979; Anmerkung BVGer) die Partei Sepai Rezgari
Kordestan (SRK) gegründet worden, welcher bereits sein Vater angehört habe. Sein Vater sei verhaftet und zum Tod verurteilt worden, nach sechs Jahren jedoch aus der Haft entlassen worden.
A.d Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei Mitglied der SRK und seit 2005 politisch aktiv. Er sei schliesslich am (…) 1397 ([…] 2019; Anmerkung BVGer) vom Etelaat (iranischer Geheimdienst; Anmerkung BVGer) festgenommen worden, während zwei Monaten festgehalten und gefoltert worden, bevor man ihn in ein Gefängnis verlegt habe, wo er auf seine Hinrichtung gewartet habe. Die Beschwerdeführerin sei drei Tage nach der Festnahme des Beschwerdeführers ebenfalls festgenommen, während zehn Tagen festgehalten und misshandelt, anschliessend aber wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei nach mehreren Monaten, am (…) 1398 ([…] 2019; Anmerkung BVGer), mit Hilfe dreier Anwälte gegen Kaution aus der Haft entlassen worden. Zu einem Gerichtstermin sei es nicht gekommen. Nach seiner Freilassung habe er sich noch aktiver politisch engagiert. Als er bei seinem Vater zuhause gewesen sei, seien Beamte des Etelaat gekommen, um ihn (den Beschwerdeführer) erneut zu verhaften. Es sei ihm jedoch die Flucht gelungen und er habe sich noch am gleichen Tag nach J._______ begeben. Drei Tage später seien die Beschwerdeführerin und die Kinder nachgereist. Sie hätten Iran am (…) 1398 ([…]2020; Anmerkung BVGer) gemeinsam auf illegalem Weg verlassen und seien von Griechenland per Flugzeug am 24. Februar 2020 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden. Im Iran drohe ihm der Tod durch den Strang.
A.e Die Beschwerdeführerin und ihre älteste Tochter seien zudem von den Halbbrüdern der Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht worden, da sie (die Beschwerdeführerin) als Schiitin den Beschwerdeführer, einen Sunniten, geheiratet habe. Ihre Halbbrüder hätten im Jahr 1371 (1992/1993; Anmerkung BVGer) bereits eine ihrer Schwestern getötet, nachdem diese mit ihrem sunnitischen Verehrer durchgebrannt sei. Eine andere Schwester hätten ihre Halbbrüder mit kochendem Wasser übergossen. Die Halbbrüder würden nach der Beschwerdeführerin suchen. Ferner würden Angehörige der kurdischen und arabischen Ethnie von den iranischen Behörden generell schikaniert und benachteiligt.
A.f Die Beschwerdeführenden reichten während des vorinstanzlichen Verfahrens nebst Kopien ihrer Reisepässe sowie diejenigen ihrer zwei erstgeborenen Kinder zahlreiche Beweismittel in Kopie ein (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I 5.).
A.g Am 19. Juni 2020 kamen in der Schweiz die Zwillinge E._______ und
B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 – eröffnet am 28. Juni 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 24. Februar 2020 ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es hielt fest, dass es ihnen – sollte die angesetzte Ausreisefrist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, damit sie ihrer Ausreisepflicht nachkommen könnten – freistehe, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Es beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 27. Juli 2021 liessen die Beschwerdeführenden für sich und ihre Kinder gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder festzustellen und das SEM anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unrechtmässig sei und es sei die Wegweisung aus der Schweiz zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Mit der Beschwerde wurden verschiedene Dokumente als Beweismittel eingereicht (vgl. Beschwerde S. 6).
D. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 hielt die damalige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Sie hiess das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte sie auf, bis zum 18. August 2021 eine entsprechende Bestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Am 16. August 2021 wurden Fürsorgebestätigungen nachgereicht.
E. Am 1. September 2021 reichte das SEM seine Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
F. Mit Eingaben vom 17. September 2021 und vom 8. Oktober 2021 reichte die Rechtsvertreterin weitere Beweismittel ein.
G. Am 17. November 2021 wurde der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf Richter Walter Lang übertragen.
H. In der Folge wurden mit Eingaben der Rechtsvertreterin vom 9. Dezember 2021, 17. November 2022 und vom 21. April 2023 weitere Beweismittel eingereicht.
I. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter sein Mandatsverhältnis mit den Beschwerdeführenden an und mit separater Eingabe vom gleichen Tag machte er ergänzende Ausführungen zur Eingabe vom 17. November 2022 und den mit dieser eingereichten Beweismitteln.
J. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 teilte die ehemalige Rechtsvertreterin mit, das Mandat betreffend die Beschwerdeführenden sei beendet worden.
K. Mit Eingaben vom 23. November 2023 und vom 11. Juni 2024 reichte der Rechtsvertreter abermals weitere Beweismittel zu den Akten.
L. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsel reichte das SEM am 10. Juli 2024 eine Stellungnahme ein. Der Rechtsvertreter nahm dazu in der Eingabe vom 30. Juli 2024 Stellung.
M. Eine Verfahrensstandsanfrage vom 9. April 2025 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 15. April 2025.
N. Mit Eingabe vom 22. April 2025 reichte der Rechtsvertreter ein als «Religiöse Stellungnahme zur Erbfolge gemäss islamischem Recht bei Konversion zum Bahaitum vom 20.01.1404 (09 April 2025)» bezeichnetes Dokument ein.
O. Eine weitere Verfahrensstandsanfrage des Rechtsvertreters vom 11. März 2026 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 19. März 2026.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben mit den Kindern am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten zur Begründung ihrer Asylgesuche hauptsächlich geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten vom Etelaat festgenommen und gefoltert worden. Auch die Beschwerdeführerin habe der Etelaat während zehn Tagen festgehalten und misshandelt, bevor sie wieder freigelassen worden sei. Schliesslich sei der Beschwerdeführer gegen Kaution aus der Haft entlassen worden, und er sei, nachdem Beamte des Etelaat ihn erneut hätten verhaften wollen, aus dem lran geflohen; dort drohe ihm der Tod durch den Strang. Die diesbezüglichen Angaben seien jedoch insgesamt vage und wenig substantiiert geblieben und teilweise widersprüchlich ausgefallen, so dass begründete Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen bestehen würden. Auch hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihre Halbbrüder hätten sie und ihre Tochter telefonisch mit dem Tod bedroht, würden aufgrund der diesbezüglich vagen und weitgehend substanzlosen, teils auch widersprüchlichen und wenig nachvollziehbaren Angaben begründete Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit bestehen. Die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen durch die iranischen Behörden, die die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer kurdischen und arabischen Ethnie erlitten hätten, würden gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Der Vollzug der Wegweisung beurteile das SEM zudem als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In seinen Vernehmlassungen legt das SEM ausserdem dar, weshalb einerseits die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Be- weismittel nicht geeignet seien, hinsichtlich der geltend gemachten Vorfluchtgründe zu einer von derjenigen in der angefochtenen Verfügung abweichenden Beurteilung zu gelangen, und weshalb andererseits die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die Konversion der Beschwerdeführenden zum Bahaitum in der Schweiz sowie die dazu jeweils eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
4.3 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
4.4 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militär- anschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
4.5 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaften Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und
D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser implizit beantragt wird, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Die Verfügung des SEM vom 23. Juni 2021 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 5.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde und in den diversen weiteren Eingaben sowie der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennoten eingereicht wurden, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen sind dabei der Aufwand der vormaligen Rechtsvertreterin sowie des aktuellen Rechtsvertreters für das Aktenstudium, Besprechungen mit den Beschwerdeführenden, die Kenntnisnahme der Verfahrenskorrespondenz sowie das Verfassen der Beschwerde vom 27. Juli 2021 sowie insbesondere der weiteren Eingaben vom 17. September 2021, 8. Oktober 2021, 9. Dezember 2021, 17. November 2022, 21. April 2023, 6. Oktober 2023, 23. November 2023, 11. Juni 2024, 30. Juli 2024 und vom 22. April 2025. Vor diesem Hintergrund ist den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 1’800.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit in dieser implizit beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Die Verfügung des SEM vom 23. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’800.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Patrick Blumer
Versand: