Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 17. Juni 2026
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2024 / N (…).
Regeste
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Apr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Das SEM hörte ihn am 15. Juni 2023 zu seinen Asylgründen an und führte mit ihm am 16. April 2024 eine ergänzende Anhörung durch.
Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er und seine Familie hätten schon immer mit der verbotenen kurdischen B._______-Partei sympathisiert. Mitte (…) ([…]) habe er deren Parteizentrale im (…) ein erstes Mal angerufen. Er habe sogleich den Auftrag erhalten, kurdische Informanten der iranischen Regierung, sogenannte «Dschaschiha», zu identifizieren und deren Fotos und Angaben an die B._______ weiterzuleiten. Nach einiger Zeit habe er der Partei mitgeteilt, dass er anfangs (…) ([…]) (…) reisen würde und diese Gelegenheit für ein persönliches Gespräch vor Ort nutzen wolle. Er sei von einem Parteivertreter in (…) empfangen und auf die geheime Basis der B._______-Fraktion C._______ in (…) gebracht worden. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass er nun offizielles Mitglied der B._______ C._______ sei. Auf der Basis habe er auch einige Sicherheitshinweise im Umgang mit elektronischen Daten und Kontaktangaben erhalten. Zurück im Iran sei er weiterhin für seine Partei tätig gewesen. Er habe sich auch in der Mitgliederwerbung engagiert und habe verbotene Flugblätter und Plakate der Partei verteilt und diese im öffentlichen Raum angebracht. Im Monat (…) ([…]) sei er von seiner Kontaktperson der B._______ namens K. kontaktiert und angewiesen worden, sich für einen Eskorte-Auftrag bereitzuhalten. Es würden sich Delegationen der Parteifraktion D._______ und der B._______ C._______ mit einer dritten Gruppe treffen. Einer der Delegierten habe ihn dann angerufen und ihm mitgeteilt, wann und wo er sich bereithalten solle. Er habe am (…) wie vereinbart in (…) gewartet, jedoch keinen Anruf erhalten. Von K. habe er dann erfahren, dass die iranischen Behörden die vier Delegierten der B._______ D._______ erwischt hätten. Dass die erwischte Gruppe im Besitz seiner Kontaktangaben gewesen sei, habe ihn selbst gefährdet. Er sei völlig entsetzt gewesen und habe seiner Frau mitgeteilt, dass er möglicherweise für eine Weile weg sei. Rund zwei bis drei Wochen nach diesem Gespräch, als er bereits in E._______ gewesen sei, habe sie ihn darüber informiert, dass zwei Beamte das ganze Haus durchsucht hätten. Er habe den Iran am (…) ([…]) illegal verlassen und sei am 28. Oktober 2022 via E._______ in die Schweiz gelangt. Hier engagiere er sich nach wie vor für seine Partei.
Der Beschwerdeführer reichte Identitätsnachweise und mehrere Beweismittel ein.
C. Mit Verfügung vom 29. April 2024 – eröffnet am 1. Mai 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 31. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters.
Der Beschwerde lagen neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung weitere Unterlagen bei.
E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess sie auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
G. Der Beschwerdeführer replizierte nach gewährter Fristerstreckung mit
Eingabe vom 12. Juli 2024, womit er zusätzliche Beweismittel zu den Akten reichte.
H. Mit Instruktionsverfügung vom 26. August 2024 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung ein.
I. In seiner Vernehmlassung vom 3. September 2024 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
J. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2024 eine zweite Replik ein, welcher weitere Unterlagen beilagen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
4.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren
Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
4.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen- den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 29. April 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 5.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen und Rügen in der Beschwerde vom 31. Mai 2024 und allen weiteren Eingaben inklusive die damit eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 5. Oktober 2024 eine Honorarnote eingereicht, die insgesamt einen Aufwand von 15.40 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Auslagen in Höhe von Fr. 30.– ausweist. Der geltend gemachte Aufwand erscheint jedoch – auch unter Berücksichtigung der beiden Schriftenwechsel – überhöht und ist auf 10 Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer somit eine reduzierte Entschädigung von (gerundet) Fr. 3’276.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
6.3 Mit dieser Kostenregelung ist die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2024 gewährte amtliche Verbeiständung aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 29. April 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3’276.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
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