D-3925/2025
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 30. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Türkei, beide vertreten durch Revsan Deniz Yildirim Cobanoglu, Rechtsbüro, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2025 / N (…).
Sachverhalt
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Tochter B._______ reichten – im Besitz gefälschter Reisepässe und ihrer türkischen Identitätskarten – am 27. September 2024 am Flughafen C._______ ein Asylgesuch ein.
A.b Gleichzeitig und gleichenorts reichte auch die Schwester der Beschwerdeführerin ein Asylgesuch ein.
B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 bewilligte das SEM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs und wies sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zu.
C. Am 21. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört.
Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei mütterlicherseits kurdischer Ethnie und stamme aus D._______. Seit ihrer Heirat im Jahr (…) lebe sie in E._______. Sie habe eine Tochter und sei geschieden. Sie sei mit einem Verwandten ihres Vaters verheiratet worden und habe durch ihn viel Gewalt erfahren. Ihr heutiger Ex-Mann leide an (…) und konsumiere (…). Ihre gemeinsame Tochter sei (…) zur Welt gekommen. Ihr Ex-Mann habe nicht akzeptieren wollen, dass sie sich habe scheiden lassen wollen. Ihre Familie sei ebenfalls dagegen gewesen. Aus diesem Grund sei sie zu ihrer Cousine gezogen. Ihr damaliger Ehemann und ihre Eltern hätten daraufhin die Wohnung gestürmt, sie angegriffen und umbringen wollen. Die Polizei habe ihre Aussage zu Protokoll genommen, jedoch nichts weiter unternommen. Nach einem Tag in einem Frauenhaus sei sie entlassen worden und habe einige Zeit auf der Strasse gelebt, bis sie mithilfe eines Freundes eine Wohnung und Arbeitsstelle gefunden habe. Ihr damaliger Ehemann habe schliesslich in die Scheidung eingewilligt. Dies unter der Bedingung, dass er das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter erhalte. Auch wenn sie das nicht gewollt habe, sei dies ihre einzige Option gewesen. Die Scheidung sei im Jahr (…) erfolgt und ihre Tochter habe ab da bei ihrem heutigen Ex-Mann gelebt. Er sei immer wieder bei ihr aufgetaucht, um sicherzustellen, dass sie keinen neuen Partner habe. Er habe ihr wiederholt gedroht, sie mehrfach tätlich angegriffen und vergewaltigt. Aus Furcht vor dem Wohlergehen ihrer Tochter habe sie sich nicht zur Wehr
gesetzt. Ihr Ex-Mann habe die Tochter im Jahr 2022 nach F._______ zu seinen Eltern geschickt. Sie sei immer wieder dorthin geflogen, um ihre Tochter sehen zu können, aber ihre Schwiegereltern hätten das nicht immer zugelassen. Das Haus ihrer Schwiegereltern sei infolge des Erdbebens im Februar 2023 zerstört worden, weshalb ihre Tochter zu ihr nach E._______ gekommen sei und sie zusammengewohnt hätten. Sie habe weiterhin Angst gehabt, dass ihr Ex-Mann ihr etwas antun könnte. So habe sie sich schliesslich entschieden, das Land zu verlassen. Ihre jüngere Schwester sei volljährig geworden und habe ein Jura-Studium aufnehmen wollen. Ihre Eltern hätten sie jedoch verheiraten wollen, weshalb ihre Schwester einen Suizidversuch unternommen habe. Sie habe angeboten, dass sich ihre Schwester bei ihr erholen könne. Als ihre Schwester von ihren Ausreiseplänen erfahren habe, habe sie beschlossen mitzugehen. Nach ihrer Ausreise sei sie von ihrem Vater und ihrem Ex-Mann mittels (Sprach-)Nachrichten bedroht worden. Zudem laufe zwischen ihr und ihrem Vermieter ein Verfahren. Der Vermieter habe ihr die Wohnung gekündigt, weil sie Kurdin sei und ihr Ex-Mann ständig vor ihrer Tür herumgeschrien habe. Bei einer Rückkehr habe sie daher keine Unterkunft mehr.
Die Beschwerdeführerinnen reichten im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtenen Verfügung S. 4 f.).
D. Am 30. Oktober 2024 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
E. Mit Verfügung vom 29. April 2025 – eröffnet am 30. April 2025 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
F. Die Beschwerdeführerinnen fochten die Verfügung vom 29. April 2025 mit Beschwerde vom 28. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführerinnen zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 20. Juni 2025 auf.
H. Der Kostenvorschuss wurde am 13. Juni 2025 geleistet.
I. Die Schwester der Beschwerdeführerin reichten gegen den sie betreffenden negativen Asylentscheid vom 29. April 2025 ebenfalls Beschwerde ein (Beschwerdeverfahren D-3919/2025).
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM stellt in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt es aus, der türkische Staat verfüge grundsätzlich über funktionierende und wirksame Polizei- und
Justizorgane und sei damit willig und fähig, seine Staatsbürger vor gewaltsamen Übergriffen durch Dritte zu schützen. Die Beschwerdeführerin habe ihren heutigen Ex-Mann bis zur Scheidung am (…) nachweislich einmal angezeigt und die türkischen Behörden hätten ihre Anzeige auch entgegengenommen. Aufgrund ihrer Anzeige sei ihr Ex-Mann angeklagt und verurteilt worden. Bezüglich des Sorgerechts sei anzumerken, dass keine Nachweise betreffend Wiedererlangung vorliegen würden. Es sei möglich, in der Türkei ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Zudem wäre in Anbetracht der geltend gemachten (…) und (…) des Ex-Mannes davon auszugehen, dass die türkischen Behörden der Beschwerdeführerin das Sorgerecht zusprechen würden. Betreffend Nachstellungen und Vergewaltigung durch ihren Ex-Mann sei festzuhalten, dass die türkischen Behörden aufgrund fehlender Anzeige nicht hätten aktiv werden können. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass sich die türkischen Behörden jemals geweigert hätten, sich ihrem Fall anzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um in ihrer Heimat Schutz zu erhalten. Dies gelte ebenso in Bezug auf die Drohungen durch ihren Vater und ihren Ex-Mann nach ihrer Ausreise. Auch hier seien den Akten keinerlei Hinweise auf rechtliche Schritte zu entnehmen. Ihr Vorbringen, wonach sie als Angehörige der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt werde, sei nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren, welcher einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würde. Gemäss gefestigter Praxis führe die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihre geltend gemachten Schwierigkeiten würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.
5.2 Die Beschwerdeführerinnen entgegnen, die Begründung der Vorinstanz sei vordergründig und nur scheinbar berechtigt, da sie die Realität in der Türkei nicht berücksichtige. Obwohl der türkische Staat durch Propagandainstrumente wie die Medien den Anschein erwecken wolle, viele Massnahmen zum Schutz von Frauen zu ergreifen und grosse Anstrengungen zu unternehmen, um männliche Gewalt und Femizide zu verhindern, sehe die Realität ganz anders aus. Der Schutz von Frauen habe sich nicht verbessert und die Zahl der Gewalttaten von Männern gegen Frauen und der Femizide würden in der Türkei zunehmen. Schutzsuchende Frauen würden von männlichen Polizeibeamten mit Vorurteilen behandelt. Diese würden versuchen, die Frauen dazu zu bringen, zu ihren
gewalttätigen Familien oder Männern zurückzukehren. In Frauenhäusern würden die Frauen wie Gefangene behandelt. Darüber hinaus gebe es viele Beispiele dafür, dass Frauen in Frauenhäusern von Verwandten oder anderen Männern angegriffen oder getötet würden. Dies sei angesichts des Austritts der Türkei aus der Istanbul-Konvention auch nicht verwunderlich. Aus den in der Beschwerde aufgelisteten Links lasse sich entnehmen, dass die Türkei weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Wie aus den von Vorinstanz eingereichten Beweismitteln hervorgehe, habe sie während ihrer Ehe schwere psychische und physische Gewalt erlitten. Sie habe die türkischen Behörden gegen die erlittene Gewalt, Unterdrückung und Drohung durch ihren Ex-Mann um Schutz ersucht. Die ergriffenen Massnahmen seien jedoch wirkungslos geblieben. Es sei daher festzustellen, dass sie in der Türkei keinen staatlichen Schutz gegen diese Verfolgung erhalten habe. Es widerspreche den Tatsachen, wenn behauptet werde, sie könne weiterhin in der Türkei leben, wenn so viele Frauen in der Türkei von ihren Ehemännern oder Ex-Ehemännern ermordet würden, selbst wenn sie alle möglichen Schutzmassnahmen ergriffen hätten. Sie habe sich in der Türkei in aller grösster Gefahr befunden, weshalb ihre Flucht der einzige realistische Ausweg gewesen sei, um ihr eigenes Leben und das Leben ihrer Tochter zu schützen. Ihre Aussagen und die vorinstanzlich eingereichten Beweismittel würden belegen, dass ihre Sachverhaltsdarstellung der Wahrheit entspreche. Eine innerstaatliche Schutzalternative sei nicht gegeben, da die Bedrohung durch ihren Ex-Mann landesweit Bestand habe und der Schutz von Gewaltopfern in der Türkei systematisch vernachlässigt werde.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzuweisen seien. Auf die Argumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die unsubstantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei den eingeschlagenen Reformkurs zur Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Situation der Frauen in den letzten Jahren nicht mehr
gleichermassen weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident ist wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft zitiert worden und seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen; in der türkischen Politik scheint sich zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen. So ist die Türkei am 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [SR 0.311.35]) ausgetreten.
6.2.2 Diese Feststellungen vermögen – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – die gefestigte Praxis zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden bei häuslicher Gewalt vorderhand noch nicht grundlegend zu erschüttern, mithin hat die bestehende Praxis, wonach die behördliche Schutzfähigkeit und der Schutzwille bejaht wird, weiterhin Bestand (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 sowie statt vieler Urteil E-2291/2026 vom 27. Mai 2026 E. 7.3 m.w.H.). Auch die in der Beschwerde aufgeführten Links zu Zeitungsartikeln, Berichten und Urteilen des EGMR sowie der mit der Beschwerde eingereichte Zeitungsartikel sind für sich allein nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen.
6.3 Das Gericht verkennt – bei Wahrunterstellung – die schwierige familiäre Situation der Beschwerdeführerinnen und das damit verbundene Leid nicht. In Bezug auf die Furcht vor der Verfolgung durch ihren Ex-Mann ist jedoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die türkischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin bereits als schutzwillig gezeigt haben. So wurde ihr Ex-Mann wegen einer ihr verpassten Ohrfeige – trotz nicht gestellten Strafantrags durch die Beschwerdeführerin – zu einer Geldstrafe verurteilt. Da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen die nach der Scheidung im (…) erfolgten Vergewaltigungen und Angriffe durch ihren Ex-Mann nicht zur Anzeige gebracht hat (vgl. SEM-Akten act. […]-7/19 F 82 ff.), lässt sich daraus kein fehlender Schutzwille der türkischen Behörden ableiten. Gleich verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachten Drohungen durch ihren Vater und ihren Ex-Mann aufgrund ihrer Ausreise aus der Türkei. Den Akten lassen sich auch sonst weder Anhaltspunkte auf eine künftige Verfolgung noch auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder einen fehlenden Schutzwillen der heimatlichen Behörden entnehmen.
Aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu häuslicher Gewalt und Femiziden in der Türkei vermögen die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
6.4 Dem vorinstanzlichen Argument, dass und weshalb es der Beschwerdeführerin möglich sei, Schritte zum Erhalt des Sorgerechts einzuleiten, setzt die Beschwerdeführerin nichts entgegen. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerinnen gestützt auf die bestehende Niederlassungsfreiheit ohne Weiteres durch Wegzug in eine andere Region der Türkei einem familiären Konflikt mit ihrem Vater oder ihrem Ex- Mann entziehen könnte. Ihre unsubstantiiert gebliebenen Einwände auf Beschwerdeebene, ihr Ex-Mann könne sie landesweit bedrohen und der Schutz von Gewaltopfern werde systematisch vernachlässigt, vermögen nicht zu überzeugen.
6.5 Ohne – bei Wahrunterstellung – das persönliche Leid der Beschwerdeführerinnen in Abrede zu stellen, kann gestützt auf die Akten und aufgrund des Gesagten auch nicht der Schluss gezogen werden, sie hätten sich in der Türkei mit einer Drucksituation konfrontiert gesehen, die ihnen im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen würde.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, in Bezug auf sie selbst oder ihre Tochter eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
8.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, verfügt die Beschwerdeführerin über Berufserfahrung und war in der Lage, ein gutes Einkommen zu erzielen. Die berufliche Wiedereingliederung in der Heimat ist der Beschwerdeführerin daher möglich. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein über die Familie hinausgehendes soziales Beziehungsnetz verfügt.
Es sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerinnen. Die Behandlung der von ihnen geltend gemachten – und in der angefochtenen Verfügung aufgeführten – Probleme kann ohne Weiteres auch in der Türkei fortgesetzt werden, zumal das türkische Gesundheitswesen einen guten Standard aufweist. Auf Beschwerdeebene wurden auch keine Unterlagen zu den Akten gegeben, welche eine massgebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerinnen belegen würden.
Ferner steht auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verschafft per se keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder auf eine vorläufige Aufnahme (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.4), und auch nach einem bald zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz ist auch nicht von einer besonderen Integration der (…)jährigen B._______ in der Schweiz auszugehen, zumal dies in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Gefährdung des Kindeswohls (Traumatisierung) infolge einer allfälligen Verfolgung oder Tötung ihrer Person ist hypothetischer Natur, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Schliesslich kann die Tochter gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer wichtigsten Bezugsperson, in die Türkei zurückkehren.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar –
angemessen ist. Folglich ist das Verfahren spruchreif, was zur Abweisung des unbegründeten Antrags auf Rückweisung an die Vorinstanz führt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen
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