Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 22. Juni 2026
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2651/2025 vom 11. Mai 2026.
Regeste
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2... Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2651/2025 vom 11. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Die Gesuchstellerin ersuchte am 17. Mai 2024 um Gewährung vorübergehenden Schutzes, wobei sie geltend machte, sie habe sich im Zeitpunkt des Kriegsausbruches (am 24. Februar 2022) zusammen mit ihrer Tochter in Deutschland aufgehalten, da sie dort im Jahr (…) ein Asylgesuch gestellt und eine Duldung erhalten habe. Im späteren Verlauf des Jahres (…) sei sie vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt und danach am (…) erneut ausgereist. In Polen hätten die Behörden ihr die Tochter weggenommen und nach Deutschland verbracht. Sie lebe nun dort in einem Waisenhaus, und sie (Gesuchstellerin) habe deswegen eine Strafanzeige erstattet. Als sie in Deutschland ein Schutzgesuch gestellt habe, sei dieses abgewiesen worden. Sie wolle aber ohnehin nicht in Deutschland leben, da dort Willkür herrsche.
A.b Das SEM lehnte das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes mit Verfügung vom 14. März 2025 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Deutschland. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2651/2025 vom 11. Mai 2026 ab.
B.
B.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Juni 2026 beantragt die Gesuchstellerin die revisionsweise Aufhebung des Beschwerdeurteils D-2651/2025 vom 11. Mai 2026 sowie (sinngemäss) die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes sei neu zu beurteilen, eventuell sei festzustellen, dass die Abschiebung nach Deutschland unzulässig sei, und es sei ihr (nach Erhalt gültiger Reisedokumente) die selbständige Ausreise in einen sicheren Drittstaat zu gestatten. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Erlass von vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahmen.
B.b Zur Begründung des Revisionsgesuchs macht die Gesuchstellerin geltend, es bestünden neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland als unzulässig und unmöglich zu bezeichnen sei. Vor dem Obergericht des Kantons B._______ sei nämlich wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch ihrer minderjährigen Tochter ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft hängig, und ihre Anwesenheit in der Schweiz sei für die Dauer dieses Verfahrens notwendig, zumal sie eine Zeugin sei. Ausserdem würde der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland Art. 3 EMRK verletzen, da die deutschen Behörden an der Verschleierung der Straftat gegen ihre Tochter beteiligt seien, mehrere unbegründete Strafverfahren gegen sie (Gesuchstellerin) eingeleitet (und inzwischen wieder eingestellt) hätten und ihre Tochter in Deutschland an einem unbekannten Ort festgehalten und psychologisch manipuliert werde, weshalb sie beim Familiengericht C._______ eine Rüge der internationalen Zuständigkeit erhoben habe. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung derzeit auch unmöglich, da sie aktuell wegen Dokumentenverlusts über keinen Reisepass verfüge und die Ausstellung neuer Reisedokumente viel Zeit in Anspruch nehme.
B.c Dem Revisionsgesuch lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): das Urteil D-2651/2025 vom 11. Mai 2026, die erste Seite einer Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons B._______ vom (…), eine undatierte Eingabe der Gesuchstellerin an das Familiengericht C._______ und ein Screenshot eines unleserlichen Dokuments (alles in Kopie).
C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 teilte die Gesuchstellerin mit, ihr drohe eine unmittelbare Abschiebung, da der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt worden sei. Damit bestehe eine Gefahr für das Wohl ihrer minderjährigen Tochter sowie eine Gefährdung des vor dem Obergericht des Kantons B._______ hängigen Strafverfahrens und des hängigen Verfahrens vor dem Familiengericht C._______. Sie ersuchte erneut um (superprovisorische) Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und reichte bereits aktenkundige Unterlagen sowie eine Quittung der Post zu den Akten.
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Ihre Legitimation ist damit gegeben.
1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG).
2.
2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl.
3.
3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
3.2 Die Gesuchstellerin beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel). Das Revisionsbegehren wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-2651/2025 eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist ohne weiteres eingehalten wurde.
3.3 Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
4.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel stellen nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (sog. unechte Noven); Beweismittel, die erst nach dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, sind einer Revision nicht zugänglich (sog. echte Noven) (vgl. Art. 111b AsylG; BVGE 2013/22 E. 13),
5.
5.1 Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung ihres Revisionsgesuchs zunächst auf ein angeblich vor dem Obergericht des Kantons B._______ hängiges Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft. Dem dazu eingereichten Beweismittel (der ersten Seite einer Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons B._______ vom (…) zufolge handelt es sich dabei um ein Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom (…). Dieses Verfahren war demnach bereits im (…) hängig. Abgesehen davon ist auch die revisionsrechtliche Erheblichkeit dieses strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu verneinen, da es – sofern es im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch hängig ist, was von der Gesuchstellerin bezeichnenderweise nicht belegt wird – den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland weder unzulässig noch unzumutbar oder unmöglich erscheinen lässt.
5.2 Die Gesuchstellerin macht ferner geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sei unzulässig, da die dortigen Behörden ihre Tochter unrechtmässig festhielten, sie (Gesuchstellerin) keinen Zugang zu ihr erhalte und das Kind manipuliert werde, weshalb von einer Verletzung von Art. 3 EMRK sowie einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen sei. Diese Vorbringen können jedoch ebenfalls nicht als neu im revisionsrechtlichen Sinn qualifiziert werden, zumal die Gesuchstellerin bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren über die angeblich illegitimen Machen-schaften der deutschen Behörden im Zusammenhang mit ihrer Tochter geklagt hatte.
5.3 Soweit die Gesuchstellerin – unter Beilage der entsprechenden, undatierten Eingabe – vorbringt, sie habe beim Familiengericht C._______ «aktuell» eine Zuständigkeitsrüge erhoben und einen Eilantrag auf Verfahrensabgabe gemäss Art. 8 und Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens (SR 0.211.231.011) gestellt, ist sodann festzustellen, dass es dabei offensichtlich nicht um ein Sachverhaltselement handelt, welches bereits vor dem 11. Mai 2026 (Datum des Erlasses des Beschwerdeurteils) entstanden ist, sondern vielmehr um eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts, welche im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Diesbezüglich ist daher auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Unbesehen davon ist ohnehin kein Zusammenhang zwischen diesem Verfahren und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Gesuchstellerin nach Deutschland ersichtlich, weshalb es dem entsprechenden Vorbringen auch an der Relevanz mangelt.
5.4 Schliesslich macht die Gesuchstellerin geltend, sie verfüge infolge Dokumentenverlusts aktuell über keinen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sei. Dabei handelt es sich indes ebenfalls um eine – im Übrigen in keiner Art und Weise belegte – nachträgliche Veränderung der Sachlage, welche keine revisionsweise Abänderung des Beschwerdeurteils D-2651/2025 vom 11. Mai 2026 zu begründen vermag.
5.5 Im Ergebnis ist festzustellen, dass es der Gesuchstellerin nicht gelungen ist, revisionsrechtlich zulässige respektive relevante Gründe darzutun. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2651/2025 vom 11. Mai 2026 ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Revisionsverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es seien (superprovisorische) vollzugshemmende Massnahmen zu erlassen, ist damit gegenstandslos geworden.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 2'000.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: