Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 8. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Mehrfachgesuch; Verfügungen des SEM vom 15. Juni 2026 sowie vom 27. April 2026 / N (…).

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehr... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer liess am 9. Januar 2026 bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch einreichen, welches er am 6. März 2026 ergänzte und dabei auf eine Adressänderung der Rechtsvertretung hinwies.

B. Die Vorinstanz lehnte das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 27. April 2026 ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung wurde an die alte Adresse der Rechtsvertretung geschickt. Die Verfügung wurde am 11. Mai 2026 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Vorinstanz zurückgeschickt.

C. Mit Eingabe vom 10. Juni 2026 bei der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er habe die Verfügung vom 27. April 2026 nie erhalten und ersuchte um Wiedererwägung beziehungsweise um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist.

D. Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 10. Juni 2026 als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf nicht ein. Zur Begründung führte sie unter anderem an, die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2026 sei rechtmässig an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt worden und per 7. Juni 2026 rechtskräftig geworden. Nach Rechtskraft einer Wegweisungsverfügung seien die kantonalen Behörden für die Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse zuständig. Für die Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sei das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

E. Mit als Beschwerde, Gesuch um Wiederherstellung der Frist, Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorischer Vollzugsstopp bezeichneter Eingabe vom 23. Juni 2026 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein gegen die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 15. Juni 2026 beziehungsweise ersuchte er um Fristwiederherstellung bezüglich der Verfügung vom 27. April 2026 und beantragte, die Verfügung vom 15. Juni 2026 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er unverschuldet daran gehindert gewesen sei, rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom

27. April 2026 zu erheben, die Beschwerdefrist gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2026 sei gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG wiederherzustellen, die Sache sei zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das Bundesverwaltungsgericht materiell auf die neu eingetretenen Tatsachen einzutreten.

F. Am 25. Juni 2026 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung legitimiert (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Der Gesuchsteller machte in den Eingaben vom 10. und 23. Juni 2026 im Wesentlichen geltend, er habe ohne ein eigenes Verschulden weder eine Verfügung noch eine Rechtmittelbelehrung erhalten, sei durch seinen damaligen Vertreter nicht informiert worden und habe keine Möglichkeit gehabt, seine Rechte wahrzunehmen. Am 5. Juni 2026 sei er beim Amt für Migration des Kantons (…) erschienen, um die für das Ehevorbereitungsverfahren benötigte Wohnsitzbestätigung zu beschaffen. Erst dann sei ihm mitgeteilt worden, dass ein negativer Entscheid des SEM vorliege.

4.2 Damit ist zunächst zu prüfen, ob die erwähnte Verfügung vom 27. April 2026 rechtsgültig eröffnet wurde. Aus Art. 12 AsylG ergibt sich, dass eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten zuzustellen ist. Der damalige Rechtsvertreter des Gesuchstellers teilte der Vorinstanz die Änderung seiner Adresse mit Schreiben vom 6. März 2026 mit. Nichtsdestotrotz sandte die Vorinstanz die Verfügung vom 27. April 2026 nicht an diese Adresse, sondern an die vormalige Adresse des Rechtsvertreters. Dies tat sie im Übrigen auch bei der Kopie ihres Schreibens vom 27. März 2026. Beide Dokumente wurden von der Schweizerischen Post an die Vorinstanz zurückgesandt. Nach dem Gesagten stellte die Vorinstanz die Verfügung vom 27. April 2026 nicht an die letztbekannte Adresse des Rechtsvertreters des Gesuchstellers zu, weshalb sie nicht eröffnet werden konnte.

4.3 Gemäss Art. 38 VwVG darf aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil für den Betroffenen entstehen. Nach Praxis und Lehre kommt als Folge der Fehlerhaftigkeit die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit in Frage. Nichtigkeit ist dann gegeben, wenn der Mangel besonders schwer wiegt. So wird bei gänzlichem Fehlen der Eröffnung an eine direkt betroffene Partei praxisgemäss von der Nichtigkeit ausgegangen (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1 sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 640 m.w.H.). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97 E. 3a; BGE 115 Ia 1 mit Hinweisen)

4.4 Diesen Erwägungen gemäss ist vorliegend von der Nichtigkeit der Verfügung vom 27. April 2026 auszugehen, da diese entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nie rechtsgültig eröffnet wurde. Der Mangel wurde bis heute nicht geheilt. Dem Beschwerdeführer kann damit weder ein Fristenlauf entgegengehalten werden, noch kann die Verfügung vom 27. April 2026 in formelle Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend ist auch die Verfügung vom 15. Juni 2026 antragsgemäss aufzuheben, da dieser Verfügung die prozessuale Grundlage entzogen ist. Das mit Eingabe vom 9. Januar 2026 anhängig gemachte Mehrfachgesuch ist damit noch nicht abgeschlossen und das SEM ist gehalten, in dieser Sache unter Berücksichtigung der aktuellen Sachlage eine Verfügung zu erlassen und diese rechtsgültig zu eröffnen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

5.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da er jedoch im vorliegenden Verfahren nicht vertreten wurde, sind keine Kosten im erwähnten Sinne entstanden, sodass keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des SEM vom 27. April 2026 nichtig ist und das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren ordnungsgemäss fortzuführen.

3. Die Verfügung vom 15. Juni 2026 wird aufgehoben.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt

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