Familienzusammenführung (Asyl)
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 6. August 2026
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Kaveh Jourabchian, Farsipol Immigration Consulting, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…) und F._______, geboren am (…); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2026 / N (…).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. März 2025 die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannte und ihr in der Schweiz Asyl gewährte,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2025 beim SEM ein Familiennachzugsgesuch stellte,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie stamme ursprünglich aus dem Iran, sei aber, nachdem sie ihren Ehemann geheiratet habe, mit ihm nach Afghanistan gezogen, wo sie mit ihm und später auch mit den gemeinsamen Kindern zusammengelebt habe, wobei die Familie ein ausserordentlich enges Verhältnis gehabt habe,
dass die Familie an der Grenze vom Iran zur Türkei getrennt worden sei und sich ihr Ehemann und ihre Kinder derzeit illegal im Iran aufhielten,
dass das SEM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 2026 und vom 1. Mai 2026 zur Beantwortung diverser Fragen und zur Einreichung von Dokumenten, welche das Familienleben in Afghanistan belegten, aufgefordert hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 23. März 2026 und vom 19. Mai 2026 die gestellten Fragen beantwortete und weitere Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das SEM das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2026 – eröffnet am 15. Juni 2026 – ablehnte und die Einreise der Familie in die Schweiz nicht bewilligte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Gesuch um Familiennachzug stattzugeben, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an das SEM zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen, eventualiter seien die Verfahrenskosten beziehungsweise der Kostenvorschuss auf ein Minimum festzusetzen, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin respektive der Rechtsvertretung eine angemessene Parteientschädigung auszurichten,
dass sie zudem beantragte, ihr Verfahren sei prioritär beziehungsweise mit besonderer Dringlichkeit zu behandeln,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. Juli 2026 der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat und daher zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie fehlerhafte Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin und der eingereichten Beweismittel und die Verletzung des Beweismassstabs nach Art. 7 AsylG gerügt wird, dass die Beschwerdeführerin diese Verfehlungen darin erblickt, dass die Vorinstanz sich bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Familienasyls auf das Fehlen einzelner Dokumente sowie auf Auffälligkeiten der eingereichten Tazkeras gestützt habe,
dass das SEM dabei ausser Acht gelassen habe, dass nicht massgeblich sei, dass sämtliche Einzelheiten urkundlich nachgewiesen würden, werde doch der Beweismassstab der Glaubhaftmachung und nicht der strikte Vollbeweis verlangt,
dass das SEM zudem eine selektive Beweiswürdigung vorgenommen habe und die widerspruchsfreien Schilderungen der Beschwerdeführerin, die eingereichten Fotografien und die Tazkeras fehlerhaft gewürdigt habe,
dass sie auch rügt, die Vorinstanz habe sich damit begnügt, die Darstellung der Beschwerdeführerin als ungenügend belegt zu qualifizieren, ohne dass die Vorinstanz selbst einen positiven Nachweis für ihre Annahmen geliefert habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt wurde, aus welchen Gründen bei einer Betrachtung des Gesamtbilds entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin und trotz der eingereichten Beweismittel (insbesondere den eingereichten Fotos und der Tazkeras) und mangels Einreichung von gewissen eingeforderten Nachweisen nicht davon auszugehen sei, dass die Familie in Afghanistan gelebt habe,
dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine formelle, sondern eine materielle Frage ist,
dass die Beschwerdeführerin zudem verkennt, dass das SEM nicht die gelebte Familiengemeinschaft, sondern den Ort, an dem diese gelebt wurde, in Frage gestellt hat,
dass die Vorinstanz deshalb den eingereichten Fotografien – aus denen sich der Aufenthaltsort eben gerade nicht bestimmen lässt – den diesbezüglichen Beweiswert zu Recht abgesprochen hat,
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, keine unvollständige sowie auch keine in formaler Hinsicht fehlerhafte Würdigung der Beweismittel aufzeigt, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nach dem Gesagten nicht angezeigt ist und der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen,
dass gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG die Familie durch die Flucht getrennt worden sein muss, was gemäss konstanter Rechtsprechung voraussetzt, dass die Familiengemeinschaft, um deren Vereinigung in der Schweiz ersucht wird, zum Zeitpunkt der Trennung durch die Flucht im Heimatstaat vorbestanden hat, und überdies das Familienasyl nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient (vgl. zum Kriterium der vorbestandenen Familiengemeinschaft BVGE 2017 VI/4 E. 4; 2012/32 E. 5),
dass die Trennung der Familiengemeinschaft kausal mit jenen Umständen zusammenhängen muss, welche zur Flucht aus dem Heimatland Anlass gegeben haben, sie aber nicht zwingend im Heimatland erfolgt sein muss,
dass je nach Fluchtumständen Art. 51 Abs. 4 AsylG auch bei einer Trennung der Familie in einem Drittstaat zur Anwendung kommen kann (vgl. hierzu ausführlich BVGE 2020 VI/1 E. 8.3 und 8.4),
dass das SEM die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründete, dass erhebliche Zweifel bestünden, dass die geltend gemachte Familiengemeinschaft tatsächlich bereits im Heimatstaat Afghanistan bestanden habe und dass die Trennung ausschliesslich durch die fluchtbedingten Umstände erfolgt sei,
dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Vorinstanz, dieser die notwendigen Informationen und Unterlagen zukommen zu lassen, nur ungenügend nachgekommen sei und insbesondere auf den eingereichten Fotos nicht zu erkennen sei, ob diese tatsächlich in Afghanistan aufgenommen worden seien,
dass die Vorinstanz ausführte, bei einem Aufenthalt von rund neun Jahren in einem Land wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest einzelne Nachweise hätten vorgelegt werden können, welche den Aufenthalt in diesem Land – vorliegend Afghanistan – hätten beweisen können, dass auch die behaupteten Geburten in Herat nicht durch Geburtsurkunden, Krankenhausbescheinigungen, medizinische Unterlagen oder sonstige Dokumente habe belegt werden können,
dass das SEM zudem feststellte, dass drei eingereichte Tazkeras mit einem Stempel versehen seien, der zeitlich nicht mit den geltend gemachten Geburtsdaten der Kinder und auch nicht mit dem Ausstellungsdatum vereinbar sei,
dass zudem auch der Geburtsort der Kinder nicht daraus ersichtlich sei,
dass das SEM zudem festhielt, die blosse Erklärung der Beschwerdeführerin, beim Datum der Stempel handle es sich offensichtlich um einen Fehler, die Unstimmigkeit nicht nachvollziehbar habe aufzulösen vermocht und dass es ihr auch nicht gelungen sei, die Unstimmigkeiten in Bezug auf den fehlenden Geburtsort aufzulösen, weshalb nicht zuverlässig belegt sei, dass die Kinder tatsächlich in Herat geboren worden seien,
dass insgesamt nicht von einem vorbestandenen Familienleben in Afghanistan auszugehen sei, sondern die Aktenlage vielmehr darauf hindeute, dass die Familiengemeinschaft im Iran gegründet und gelebt worden sei,
dass vorliegend die Auffassung des SEM, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine vorbestandene Familiengemeinschaft in Afghanistan geltend zu machen, zu stützen ist,
dass die Beschwerdeführerin zwar verschiedene Fotos mit ihrem Ehemann und ihren Kindern eingereicht hat, jedoch aus keinem ersichtlich ist, dass dieses in Afghanistan aufgenommen worden wäre,
dass in Anbetracht, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, mit ihrer Familie rund neun Jahre in Afghanistan gelebt zu haben, erstaunlich ist, dass – auch nach mehrmaliger, unmissverständlicher Aufforderung durch das SEM – kein einziges Foto eingereicht werden konnte, dass diese Behauptung stützt,
dass sie auch die Geburt ihrer Kinder in Afghanistan nicht durch Dokumente untermauern konnte und die blosse Nennung der Namen der Spitäler offenkundig nicht ausreichend ist, die Geburt der Kinder in Afghanistan glaubhaft zu machen, dass sodann auch die Tazkeras – welchen gemäss Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zukommt, da sie nicht fälschungssicher sind (vgl. BVGE 2013/30, E. 4.2.2) – insbesondere auch in Anbetracht der darauf erkennbaren Unstimmigkeiten, welche von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar haben erklärt werden können, das Gericht nicht von der Glaubhaftigkeit des Aufenthalts in Afghanistan zu überzeugen vermögen,
dass vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung aller Indizien und der eingereichten Beweismittel übereinstimmend mit dem SEM festzustellen ist, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind, weil keine Familiengemeinschaft in Afghanistan bestanden hat, die durch die Flucht getrennt worden wäre, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass eine solche erst im Iran gegründet wurde,
dass zwar auch eine Trennung in einem Drittstaat unter Art 51 Abs. 4 AsylG subsumiert werden kann, dies jedoch – was vorliegend nicht der Fall ist – voraussetzt, dass eine Familiengemeinschaft im Heimatstaat bestanden hat, die erst nach der gemeinsamen Flucht in einem Drittstaat getrennt wurde (vgl. BVGE 2020 VI 1 E. 8.),
dass daher auch der Auffassung in der Beschwerde, wonach die Familie einen Anspruch auf Nachzug habe, wobei unerheblich sei, ob die Familie in Afghanistan oder im Iran gelebt habe und dass die Vorinstanz Art. 51 Abs. 4 AsylG fehlerhaft verengt habe, indem sie eine vorbestandene Familiengemeinschaft im Heimatstaat voraussetze, nach dem oben Gesagten nicht gefolgt werden kann,
dass die Beschwerde folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 1’000.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Regeste
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Michèle Fierz
Versand: