Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

D-5202/2026

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 2. September 2026

Besetzung

Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Kaveh Jourabchian, Farsipol Immigration Consulting, Luzernerstrasse 20, 5620 Bremgarten AG, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2026 / N (…).

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – suchte am 17. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Das SEM trat mit Verfügung vom 8. November 2024 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (nach Italien) und den Vollzug an.

C. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-7144/2024 vom 16. Dezember 2024 eine dagegen erhobene Beschwerde vom 13. November 2024 ab.

D. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. Februar 2026 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, es sei noch keine Überstellung nach Italien erfolgt und das Wohl der minderjährigen Kinder seiner in der Schweiz lebenden Schwester werde bei einer Trennung von ihm als deren Bezugsperson verletzt.

E. Das SEM nahm mit Zwischenverfügung vom 19. März 2026 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2026 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, erachtete es als aussichtslos und erhob einen Kostenvorschuss, verbunden mit der Androhung, bei Nichtleisten desselben bis zum 2. April 2026 sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.

F. Mit am 21. Juli 2026 eröffneter Verfügung vom 17. Juli 2026 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch wegen Nichtleistens des erhobenen Gebührenvorschusses androhungsgemäss nicht ein.

G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsberaters vom 24. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Nichteintretensentscheid vom 17. Juli 2026 Beschwerde. Darin wurde hauptsächlich die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der fristgerechten Leistung des Gebührenvorschusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen

Behandlung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung.

In der Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen eine fristgerechte Einzahlung des Gebührenvorschusses an das SEM vorgebracht.

Der Beschwerde lagen eine Vollmacht und die angefochtene Verfügung bei.

H. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2026 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 10. August 2026 an, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall.

I. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 30. Juli 2026, die Zwischenverfügung vom 29. Juli 2026 sei in Wiedererwägung zu ziehen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Der Eingabe lag eine Kopie eines Empfangsscheins der Schweizerischen Post vom 2. April 2026 als Zahlungsnachweis des Gebührenvorschusses an das SEM bei.

J. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 5. August 2026 eine wesentlich veränderte Beweislage fest, aufgrund der die in der Beschwerde formulierten Begehren nach summarischer Aktenprüfung als nicht aussichtslos zu erachten seien. Er hiess das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und ordnete die einstweilige Aussetzung des angeordneten Vollzugs der Wegweisung an. Gleichzeitig hielt er an der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis am 10. August 2026 mangels Nachweises der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers fest.

K. Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesverwaltungsgericht am 7. August 2026 eine Fürsorgebestätigung vom 6. August 2026 ein.

L. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 12. August 2026 das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 27. August 2026 ein.

M. Die Vorinstanz reichte am 24. August 2026 eine Vernehmlassung vom 19. August 2026 ein.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf

die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

4. Das SEM kann im Wiedererwägungsverfahren von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist (Art. 111d AsylG).

5.

5.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, das SEM sei trotz fristgerechter Leistung des in seiner Verfügung vom 19. März 2026 erhobenen Gebührenvorschusses am 2. April 2026 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2026 eingetreten.

5.2 In der Vernehmlassung zur Beschwerde räumte die Vorinstanz einen Verwaltungsfehler ein und bestätigte die fristgerechte Gebührenvorschusszahlung des Beschwerdeführers am 2. April 2026. Im Übrigen hielt sie fest, keine wesentliche nachträgliche Veränderung des Sachverhalts feststellen zu können.

5.3 Nachdem der vom SEM einverlangte Gebührenvorschuss vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen fristgerecht am 2. April 2026 bezahlt wurde, ist mit ihm festzuhalten, dass die Vorinstanz ungerechtfertigterweise auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Februar 2026 nicht eingetreten ist.

5.4 Bei Nichteintretensentscheiden ist die Kompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Folglich das Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung gutzuheissen.

6.

6.1 Die Nichteintretensverfügung vom 17. Juli 2026 wurde vom SEM aufgrund eines Verwaltungsfehlers erlassen, weshalb sie aufzuheben ist. Die Sache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung der Eintretensvoraussetzungen und gegebenenfalls zur materiellen Behandlung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit dem Hinweis in der Vernehmlassung, es könne keine wesentliche nachträgliche Veränderung

des Sachverhalts festgestellt werden, wird wohl vorgebracht, selbst bei fristgerechter Leistung des Gebührenvorschusses wäre auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten gewesen. Dies führt zu keinem anderen Resultat, und zwar allein schon deshalb, weil nur dieser Hinweis der Begründungspflicht für einen Nichteintretensentscheid (aus einem anderen Grund) nicht genügt. Ob eine andere Begründung für den Nichteintretensentscheid erst auf Beschwerdeebene überhaupt zulässig wäre, kann offen bleiben.

6.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der fristgerechten Leistung des Gebührenvorschusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird.

6.3 Das Doppel der Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer mit dem Urteil zuzustellen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszurichten (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Der Rechtsberater hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der notwendige Aufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 450.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen (Art. 9–13 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

Zustellung erfolgt an:

– den Rechtsberater des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 19. August 2026) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) mit einer Kopie des Beschwerdedossiers D-5202/2026 – das Migrationsamt des Kantons Luzern, Ref. Nr. (…) (in Kopie)