Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 26. Juni 2026

Besetzung

Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 / N (…).

Regeste

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Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden gelangten zusammen mit ihrer Tochter (N […]) in die Schweiz und suchten hier am 10. Januar 2019 um Asyl. Am 24. Januar 2019 wurden sie summarisch befragt. Die Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte am 17. Juli 2020, jene der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2020. Am 20. Oktober 2020 wurden beide ergänzend angehört.

Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie hätten im Jahr 2010 für die Schneiderei der Beschwerdeführerin ein Geschäftslokal in einem geplanten Einkaufszentrum namens C._______ gekauft. Der Bau sei jedoch nie fertig gestellt worden und sie hätten ihr Geld nicht zurückerhalten. Deshalb hätten sie und andere Käufer Anzeige gegen den Verkäufer D._______. erstattet. Der Ayatollah D._______. sei der Stellvertreter Khameneis in der Provinz E._______ gewesen und habe Verbindungen zur Revolutionsgarde (Sepah) gehabt. Nach der Anzeige sei die Beschwerdeführerin telefonisch bedroht worden. Da die Anzeigen zu nichts geführt hätten, hätten sich die Käufer zusammengeschlossen und vor dem Einkaufszentrum und dem Haus des Ayatollah mehrfach demonstriert. Die Beschwerdeführerin habe sich bei den Demonstrationen stark engagiert. In den Medien sei über die Proteste berichtet worden. Am 9. November 2018 sei die Tochter der Beschwerdeführenden von zwei Männern geschlagen worden; dabei sei ihr die Nase gebrochen worden. Die Männer hatten gedroht, sie solle der Mutter ausrichten, nicht mehr an solchen Protesten teilzunehmen. Am 6. Dezember 2018 sei die Beschwerdeführerin bei einer Demonstration von den Männern des Ayatollah ebenfalls zusammengeschlagen und verletzt worden. In der Folge hätten sich die Beschwerdeführenden bei einem Freund versteckt und seien dann am 14. Dezember 2018 zusammen mit der Tochter ausgereist, wobei sie ein noch gültiges Visum für die Schweiz genutzt hätten. Nach der Ausreise sei am Wohnsitz der Mutter der Beschwerdeführerin nach ihnen gefragt worden, woraufhin auch die Mutter (N […]) in die Schweiz geflüchtet sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz zudem in den sozialen Medien die Videos und Fotos der Demonstrationen veröffentlicht, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Iran auch deswegen mit einer Verfolgung zu rechnen habe.

B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

Das SEM erachtete die geltend gemachte Verfolgung wegen der Teilnahme an Protesten gegen den Ayatollah D._______. als unglaubhaft und verneinte das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung, auch in Bezug die Posts der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien. Zudem stellte das SEM fest, dass weder der Gesundheitszustand noch andere Gründe den Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen würden.

C. Mit Beschwerde vom 30. November 2020 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren beziehungsweise eventualiter die Flüchtlingseigenschaft anerkennen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Akteneinsicht und Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Antrag auf Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen.

E. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden mehrfach neue Beweismittel, namentlich zum exilpolitischen Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz, zu ihrer Konversion zum Bahai-Glauben und zu ihrem psychischen Gesundheitszustand, eingereicht. Aus diesem Grund wurde ein dreifacher Schriftenwechsel durchgeführt. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels wurde den Parteien zudem mitgeteilt, dass per 1. Januar 2022 aus organisatorischen Gründen ein Wechsel im Spruchkörper stattgefunden habe und neu Instruktionsrichter Thomas Segessenmann für das Verfahren zuständig sei.

F. Mit Eingabe vom 10. April 2026 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter angesichts der aktuellen kritischen Lage im Iran um die Anberaumung eines weiteren Schriftenwechsels.

G. Mit weiterer Eingabe vom 4. Juni 2026 wurde einen aktueller Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe bei den Protesten gegen die oberste Führung im Iran als eine der Organisatoren der Bewegung derart grosse Aufmerksamkeit erlangt, dass sie von den iranischen Behörden bedroht und gesucht worden sei. Im Fall der Rückkehr in den Iran drohe ihr bei der Einreise Festnahme und Inhaftierung, Misshandlung und Verschwinden, mithin eine gezielte asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen. In den weiteren Eingaben und Schriftenwechseln wird darüber hinaus vorgebracht (vgl. Eingabe vom 17. Januar 2023), dass die Beschwerdeführerin und ihr konkretes exilpolitisches Verhalten herausragend und offensichtlich zur Identifizierung durch die iranischen Behörden geführt haben müssen, weshalb sie durch die iranischen Behörden als Oppositionelle identifiziert worden sei und im Fall der Rückkehr in den Iran umgehend verhaftet und als Staatsfeindin gezielt asylrelevant verfolgt werde.

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete.

Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als

Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem

Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 3’000.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3’000.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

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