D-7062/2025
D-7062/2025
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 6. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2025 / N (…).
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reichten am 13. November 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
B. Am 5. Dezember 2023 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Am 11. Dezember 2023 wurde die Behandlung der vorliegenden Asylgesuche in das erweiterte Verfahren verwiesen. Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 7. Mai 2025 ergänzend angehört. Anlässlich der Anhörungen machten sie im Wesentlichen das Folgende geltend:
Beide seien türkische Staatsangehörige und der Beschwerdeführer sei kurdischer Ethnie.
Der Beschwerdeführer habe sich seit 2013 für die Demokratische Partei der Völker (Halkların Demokratik Partisi – HDP) engagiert. Wegen dieser Aktivitäten sei er mehrfach vom Geheimdienst bedroht worden.
Seit 2018 respektive 2020 werde er vom türkischen Geheimdienst regelmässig mit dem Tode bedroht und aufgefordert, als Spitzel zu arbeiten. Im Jahre 2018 habe er ein Angebot zur Zusammenarbeit ausgeschlagen. Einige Wochen später hätten ihm drei Personen den Weg abgeschnitten und ihn geschlagen. Einen Monat später hätten dieselben Personen ihm erneut den Weg abgeschnitten, ihn provoziert und versucht, ihn mit dem Fahrzeug anzufahren. Eine Person namens E._______ habe ihn mit einer Waffe bedroht. Er habe ihm diese Waffe jedoch abnehmen können und sei damit zur Polizei gegangen. Als die Polizei am Tatort E._______ gesehen habe, seien sie dem Beschwerdeführer gegenüber sehr aggressiv geworden und hätten ihn zur Aussage auf den Posten mitgenommen. Die Waffe sei beschlagnahmt worden und es sei zu einem Gerichtsverfahren gekommen, in welchem man zuerst eine Aussöhnung verlangt habe und E._______ später freigesprochen habe. Anlässlich der Gerichtsverhandlung sei ihm bewusst geworden, dass E._______ ein Mitglied des Geheimdienstes sei. Er habe seine Waffe zurückerhalten und habe den Beschwerdeführer immer wieder am Arbeitsplatz beobachtet.
Im Jahre 2020 sei er von der Polizei anlässlich einer Kundgebung verletzt worden. Seit Ende 2022 würden die Bedrohungen seitens des Staates zunehmen.
Während seiner Zeit im Gymnasium sei er vom stellvertretenden Schulleiter angezeigt und als Anhänger der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê – PKK) beschuldigt worden.
Als sein Gymnasium in eine Religionsschule hätte umgewandelt werden sollen, habe er zusammen mit anderen Schülern dagegen protestiert, weswegen sie vom Schuldirektor als Ungläubige und Verräter beschimpft worden seien. Eines Tages sei er (der Beschwerdeführer) von einer Gruppe von Religionsschülern, die von einem gewissen F._______ angeführt worden sei und in Verbindung mit den Grauen Wölfen stehe, angegriffen worden, und sein Bruder sei dabei am Hals verletzt worden. Sie hätten Anzeige erstattet, aber die Staatsanwaltschaft habe nichts unternommen. Von den Verwandten des Anführers der Angreifer würde er bis heute bedroht.
Die Familie der Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) würde den Beschwerdeführer als Kurde nicht akzeptieren. Sie hätten ihn als PKKler beschimpft und mit dem Tode bedroht. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Familie ebenfalls bedroht und immer wieder eingesperrt worden. Im Frühling 2023 habe sie sich deswegen zweimal an die Polizei gewandt, ohne dass die Polizei etwas unternommen hätte.
Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel für ihre Vorbringen diverse Dokumente ein. Diesbezüglich kann auf die Auflistung in der angefochtenen Verfügung verweisen werden und – soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich – wird darauf in den Erwägungen eingegangen.
C. Am (…) wurde der Sohn C._______ geboren und in das Verfahren der Eltern einbezogen.
D. Mit Verfügung vom 14. August 2025 (Eröffnung am 18. August 2025) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Das SEM begründete die Verfügung damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Bedrohung durch ihre eigene Familie vage, ausweichend und unsubstanziiert ausgefallen seien. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien ebenfalls knapp. Das Vorbringen sei folglich als nicht glaubhaft zu erachten.
Die Schilderungen der Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Unterstützung der HDP seien ebenfalls unsubstanziiert. Seine Aussagen zu konkreten Verfolgungshandlungen in den letzten zwei bis drei Jahren vor der Ausreise seien detailarm ausgefallen und würden jede Konkretheit oder Anschaulichkeit vermissen lassen. Die Angaben zur Frage, weshalb er wann von wem bedroht worden sei, seien inkonsistent und ausweichend. Schliesslich habe er auch nicht schlüssig erklären können, wie es ihm gelungen sei, legal mit seinem Pass per Flugzeug auszureisen, obwohl der Geheimdienst ihn seit Jahren suche. Eine Verfolgung aufgrund des Engagements für die HDP sei folglich nicht glaubhaft. Ebenso unglaubhaft sei das geltend gemachte politische Engagement. Aufgrund seines eher geringen politischen Profils sei nicht damit zu rechnen, dass ihm in Zukunft deswegen eine Verfolgung drohen könnte.
Die geltend gemachten Drohungen seitens des Geheimdienstes und die damit verbundene Aufforderung zur Tätigkeit als Spitzel sei mangels hinreichender Intensität nicht asylrelevant.
Aus den Strafakten, die auf die Anzeige des stellvertretenden Schulleiters, der ihn als PKKler beschuldigt habe, zurückzuführen sei, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2016 freigesprochen worden sei, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb sich daraus eine Verfolgungsgefahr ergeben könnte.
Aus den Unterlagen betreffend die Angriffe auf ihn und seinen Bruder seitens einer Gruppe von Religionsschülern ergebe sich, dass der Anführer der Gruppe (F._______) im Jahre 2017 deswegen verurteilt worden sei. Aus einem weiteren Urteil ergebe sich eine Verurteilung von F._______ wegen illegalen Waffenbesitzes. Es bleibe unklar, weshalb die Angehörigen und Freunde von F._______, die gemäss seinen Aussagen den Grauen Wölfen angehören würden, dem Beschwerdeführer mit dem Tod drohen sollten. Die eingereichten Drohnachrichten seien undatiert und ein genauer Absender gehe daraus nicht hervor. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Drohung wären die türkischen Behörden diesbezüglich als schutzwillig und schutzfähig zu erachten.
Aus den eigereichten Gerichtsunterlagen zum Verfahren gegen E._______ ergebe sich zwar, dass dieser freigesprochen worden sei. Es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern dieser Zwischenfall mit den geltend gemachten Problemen mit dem Geheimdienst zusammenhängen solle.
E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 15. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht.
Die Beschwerde wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe glaubhaft geschildert habe. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie sowie seines Engagements für die HDP werde er verfolgt. Ferner werde er von der Familie seiner Ehefrau bedroht, was einem bekannten Phänomen entspreche, wonach türkische nationalistische Familien Kurden nicht akzeptieren würden.
F. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
G. Am 2. Oktober 2025 bezahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss.
H. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2025 wiederholte er seine Fluchtgründe und ergänzte, dass die Bedrohung seitens der Grauen Wölfe, die als illegaler bewaffneter Arm des Staates zu betrachten seien, bis heute andauere. Vor seinem Geschäft seien faschistische Fahnen aufgehängt worden und in einer Videobotschaft vom (…) 2025 hätten ihm Mitglieder der Grauen Wölfe mit dem Tode gedroht. Das Verfahren mit der Dossier-Nr. (…) sei immer noch offen und stehe im Zusammenhang mit der Bedrohung durch die Grauen Wölfe, woraus sich ergebe, dass diese nach wie vor aktuell sei. Das SEM habe das Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch die Familie der Beschwerdeführerin zu Unrecht für unglaubhaft befunden. Schliesslich bemühe er sich in der Schweiz um Integration.
Auf die der Eingabe beigelegten Dokumente wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
I. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 (Poststempel) ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Anhörung sehr kurz ausgefallen und er bei seinen Ausführungen regelmässig unterbrochen worden sei, weshalb der Vorwurf des SEM, er habe nur oberflächlich berichten können, unzutreffend sei. Das SEM habe die Vorkommnisse im Zusammenhang mit E._______ zu Unrecht für unglaubhaft erachtet. Es treffe nicht zu, dass seine Probleme mit dem Schulleiter durch den Freispruch beendet worden seien, zumal die Personen, die ihn damals verleumdet hätten, mit den Grauen Wölfen in Verbindung stünden, die ihn weiterhin bedrohen würden. In letzter Zeit hätten sich ferner Personen, die sich als Polizisten oder Angehörige der Sicherheitskräfte ausgegeben hätten, mehrmals bei den in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen nach seinem Aufenthalt erkundigt; letztmals am (…) 2025. Er habe die Personen, die ihn bedroht und angegriffen hätten, mehrfach angezeigt, ohne dass ernsthafte Untersuchungen angestellt worden wären, was belege, dass diese unter staatlichem Schutz stehen würden. Das SEM stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, dass seine problemlose Ausreise einer Verfolgungsfurcht entgegenstehe, denn er habe nie ausgesagt, dass er behördlich gesucht werde, sondern lediglich, dass er bedroht werde. Das SEM habe seine tatsächliche Rolle innerhalb der HDP verkannt. Aus den bereits im vorinstanzlichen Verfahren respektive am 2. Oktober 2025 eingereichten Bestätigungen der HDP respektive der Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi – DEM-Partei) ergebe sich sein dortiges Engagement.
J. Mit Eingabe vom 7. November 2025 (Poststempel) ergänzte der Beschwerdeführer, dass das Mandatsverhältnis zum bisherigen Rechtsvertreter beendet sei, da kein Vertrauensverhältnis mehr bestehe. Auf die mit der Eingabe eingereichten Dokumente wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
K. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 machte der Beschwerdeführer – unter Einreichung entsprechender Dokumente – geltend, dass gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sei. Zudem würden sich die Sicherheitsbehörden am Wohnort seiner
Familienangehörigen in der Türkei weiterhin nach seinem Verbleib erkundigen.
L. Am (…) wurde der Sohn D._______ geboren.
M. Mit Eingabe vom 14. April 2026 machte der Beschwerdeführer – unter Beilage entsprechender Dokumente – geltend, dass im Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung mittlerweile Anklage erhoben worden sei.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich wurde der Kostenvorschuss fristgerecht beglichen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Sohn D._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Aus dem Anwerbeversuch durch den türkischen Geheimdienst ergibt sich selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens keine asylrelevante Gefährdung, da die in diesem Zusammenhang erfolgten tätlichen Angriffe im Jahre 2018 als nicht kausal für die Ausreise zu betrachten sind, während die danach ergriffenen Massnahmen von zu geringer Intensität und folglich nicht asylrelevant sind. Bezüglich der ebenfalls im Zusammenhang mit Behelligungen seitens des Geheimdienstes genannten Person E._______ ist zu bemerken, dass diese gemäss den eingereichten Unterlagen nach einer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer in einem Gerichtsverfahren im Jahre 2020 freigesprochen wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb von dieser Person weiterhin eine Gefährdung für
den Beschwerdeführer ausgehen sollte. So ist es seit dem Freispruch offenbar zu keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen von Seiten dieser Person gekommen.
6.2 Hinsichtlich der Streitigkeiten an der Schule ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer offenbar im Verfahren betreffend den Schulleiter freigesprochen worden ist, was gegen ein politmalusbehaftetes Verfahren spricht. Bei den Drohungen seitens F._______ respektive dessen Angehörigen und Freunden, die gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers Verbindungen zu den Grauen Wölfen aufweisen würden, handelt es sich um eine Verfolgung durch Private, gegenüber welcher der türkische Staat grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten ist (vgl. zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit Urteil des BVGer D-180/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.). Aufgrund der in der Vergangenheit ergangenen Verurteilung von F._______ sind keine Anzeichen ersichtlich, wonach der türkische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen würde.
6.3 Auch hinsichtlich der Drohungen seitens der Familie der Beschwerdeführerin erweisen sich die türkischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit beziehungsweise der Intensität an dieser Stelle offenbleiben können.
6.4 Aus den Verbindungen zur HDP respektive DEM-Partei ergibt sich ebenfalls keine Gefährdung, zumal der Beschwerdeführer kein exponiertes Profil aufweist. Ein solches ergibt sich insbesondere auch nicht aus den eingereichten Empfehlungsschreiben, in welchen über seine Beteiligung am Wahlkampf im Jahre 2019 durch Teilnahme an Kundgebungen, Plakataktionen und Flugblattverteilungen respektive ganz allgemein von «politischen Aktivitäten» gesprochen wird, woraus sich – wie auch aus seinen Aussagen (vgl. SEM-act. […]-20/11 F46 f.) – ein untergeordnetes Wirken ergibt.
6.5 Schliesslich ergibt sich auch aus dem Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung keine asylrelevante Gefährdung, zumal es für die Annahme einer mit einem Politmalus behafteten Strafverfolgung zusätzlicher Risikofaktoren bedarf, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Die Beschwerdeführenden weisen keine solchen Risikofaktoren auf, da sie insbesondere – wie bereits ausgeführt – über keine hinreichende politische Exponierung verfügen.
6.6 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind vorliegend keine ersichtlich. Zu den geltend gemachten medizinischen Leiden ist zu bemerken, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-3139/2024 vom 24. März 2025 E.7.2.8).
Auch das Kindeswohl, welches es gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen gilt, steht der Zumutbarkeit nicht entgegen, zumal die Kinder im Säuglings- respektive Kleinkindalter mit ihren Eltern und folglich ihren Hauptbezugspersonen in die Türkei zurückkehren können.
Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen in der Schweiz stehen dem Vollzug nicht entgegen, zumal diese bei der Beurteilung der Zumutbarkeit grundsätzlich unbeachtlich sind.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Begleichung ist der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss zu verwenden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für die Begleichung wird der Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger