Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Verweigerung vorübergehender Schutz

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 3. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2025 / N (…).

Regeste

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des... Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:39:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:39:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 6. Mai 2024 zusammen mit ihrer Mutter (B._______, geb. [,,,], N […]; vgl. D-762/2025) ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung.

A.b Im Rahmen des am 6. Mai 2024 ausgefüllten Formulars «schriftliche Kurzbefragung Ukraine» sowie der Stellungnahme vom 14. Mai 2024 (Gewährung des rechtlichen Gehörs) machte sie geltend, sie habe im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs (am 24. Februar 2022) ihren Wohnsitz in der Ukraine gehabt und sei am (…) nach Polen geflüchtet. Dort habe sie einen Schutzstatus erhalten. Allerdings sei das Hilfsprogramm für Ukrainer ausgelaufen, weshalb sie ab 4. März 2024 keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten habe. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen, einer Arbeit nachzugehen, da sie sich um ihre behinderte Mutter habe kümmern müssen. Als Folge davon habe sie die Wohnungsmiete nicht mehr bezahlen können. Im Falle einer Rückkehr nach Polen müsste sie unter dem Existenzminimum leben.

A.c Die Beschwerdeführerin reichte ihren ukrainischen Reisepass (gültig bis 12. Juli 2032) sowie zwei Bestätigungen betreffend ihren Schutzstatus in Polen (Benachrichtigung über die Vergabe einer PESEL-Nummer vom 13. April 2022 und Auszug aus dem PESEL-Register vom 22. August 2023) zu den Akten.

B.

B.a Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 – eröffnet am 21. Januar 2025 – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, die Beschwerdeführerin habe in Polen offenbar einen Schutztitel erhalten. Damit bestehe eine Schutzalternative in Polen, zumal das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei und es keinen Grund zur Annahme gebe, dass Polen ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz sei daher in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich. Es verwies dabei insbesondere auf die Verpflichtung Polens, für eine angemessene Unterbringung und den Lebensunterhalt von Geflüchteten zu sorgen.

C.

C.a Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz oder Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr Beschwerdeverfahren sowie dasjenige ihrer Mutter (D-762/2025) seien koordiniert zu behandeln. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

C.b Zur Begründung machte sie geltend, ihre Mutter sei alt und leide unter verschiedenen medizinischen Problemen ([…]). Zwischen (…) sei ihre Mutter auf der Intensivstation behandelt worden. Ihre Mutter sei auf ihre Pflege und Hilfe im Alltag angewiesen. In Polen seien sie auf der Strasse gelandet, nachdem die Regierung ihre Unterkunft geschlossen habe. Ihnen sei gesagt worden, sie sollten in die Schweiz gehen. Ohne im Voraus eingeholte Garantien betreffend den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Versorgung wären die Gesundheit und das Leben ihrer Mutter bei einer Rückkehr nach Polen gefährdet. Zudem seien sie in Polen im Zusammenhang mit einem «fiktiven Kredit» psychischem Missbrauch ausgesetzt gewesen und hätten Polizeigewalt erlebt. Sie könne daher nicht nach Polen zurückkehren.

C.c Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Beschreibung von Mobbing-Erlebnissen in Polen im Zusammenhang mit Bankkonto-Unregelmässigkeiten, mehrere Unterlagen betreffend die medizinischen Probleme der Mutter der Beschwerdeführerin, ein Ultraschall-Bericht vom 16. November 2022 sowie ein ärztliches Attest vom 3. August 2023 betreffend die Beschwerdeführerin, ein Antrag an den polnischen Finanzombudsmann vom 22. März 2023, zwei Antwortschreiben des Finanzombudsmanns vom 7. April 2023 und 8. Mai 2023, zwei Bescheinigung sowie eine Beschwerdeantwort der Santander-Bank vom 13. April 2023 respektive 5. Mai 2023 und zwei Bestätigungen der Stiftung «Life» vom 23. Juni 2023 bei.

D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde.

E. Mit Eingaben vom 2. Juni 2025, 12. August 2025, 10. Oktober 2025, 10. November 2025, 18. Dezember 2025, 9. Februar 2026, 5. Mai 2026 und 16. Juni 2026 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht über ihre Fussverletzung aus dem Jahr 2024, die Entfernung eines Muttermals bei ihrer Mutter im Winter 2025 und eine Atemwegserkrankung ihrer Mutter im Frühjahr 2026. Ausserdem schilderte sie das Verhalten von Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern im Wohnheim und äusserte in diesem Zusammenhang den Verdacht auf Sozialhilfebetrug durch Geltendmachung von fiktiven Pflege- und Betreuungsleistungen, auf Verletzung des Briefgeheimnisses und auf unrechtmässige Verwendung ihrer Daten. Ferner klagte sie über Probleme bei der Nutzung der Waschküche. Den Eingaben lagen zahlreiche mit den erwähnten Themen zusammenhängende Unterlagen bei.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägungen unter E. 4 – einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Antragsgemäss werden das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie dasjenige der Mutter der Beschwerdeführerin (D-762/2025) koordiniert geführt.

4. Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr Asyl zu gewähren, ist nicht einzutreten. Den Akten zufolge hat sie in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Dementsprechend hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht über die Frage der Asylgewährung entschieden, und diese Rechtsfrage kann folglich nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.

5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

6.

6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Gemäss dem (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehenen) Grundsatzentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 setzt das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres legal in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. (vgl. a.a.O. E. 6.2.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative selbst dann zu bejahen, wenn keine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorliegt (vgl. a.a.O. E. 6.3).

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hatte ihren Wohnsitz vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt sie sich den Akten zufolge ab (…) für rund zwei Jahre in Polen auf und verfügte eigenen Angaben zufolge über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine sowie eine PESEL-Identifikationsnummer (vgl. A6 S. 6 f. und 15 f.). Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch a.a.O., E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen.

7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann (s. dazu auch a.a.O. E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.

7.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen.

7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen.

8.

8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat somit zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen.

Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Diese Ansprüche kann die Beschwerdeführerin notfalls vor Gericht einklagen. Es ist daher – mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche aktuell an keinen relevanten, aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, bei einer Rückkehr nach Polen eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie bei Bedarf eine adäquate medizinische Versorgung erhalten wird. Da die (…) ihrer Mutter (deren Beschwerde mit datumsgleichem Urteil abgewiesen wurde [vgl. D-762/2025]) von den polnischen Behörden als Invalidität anerkannt wurde (vgl. den als Beschwerdebeilage eingereichten Entscheid vom 20. Februar 2024), ist überdies anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin künftig von der Betreuung ihrer Mutter entlastet sein wird oder aber eine finanzielle Entschädigung beantragen kann, sollte sie auch zukünftig die zeitintensive Betreuung ihrer Mutter selbst übernehmen. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie werde bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten, ist nach dem Gesagten als unbegründet zu erachten. Bei allfälligen

Problemen mit Drittpersonen und Polizisten im Zusammenhang mit dem vorgebrachten «fiktiven Kredit» ist sie gehalten, sich – allenfalls mit anwaltlicher Hilfe – an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich damit insgesamt als zumutbar. Auf eine Einholung von Garantien oder Zusicherungen betreffend Unterkunft und den Zugang zu medizinischer Versorgung kann bei dieser Sachlage verzichtet werden.

9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 7.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres nach Polen einreisen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu erachten.

9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in den ergänzenden Stellungnahmen sowie die dabei eingereichten Beweismittel (vgl. vorstehend Bst. D) vermögen an dieser Einschätzung offensichtlich nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist.

11. Bei diesem Verfahrensausgang wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte (vgl. dazu auch E. 5.1) und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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