D-8544/2025
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 8. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Noemi Burri, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 / N (…).
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie reichte am 11. November 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das SEM befragte sie am 23. Januar 2025 summarisch und hörte sie am 6. Februar 2025 vertieft zu ihren Asylgründen an.
B. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin vor, sie stamme aus einer regimekritischen Familie. Während des Studiums habe sie in der Stadt B._______ mit Kommilitonen über kritische Themen diskutiert, mit Freunden die Gruppe «(…)» gegründet, und sie hätten Flugblätter gedruckt und nachts Slogans auf Wände geschrieben.
Am 5. Oktober 2022 sei sie bei einer solchen Aktion von Männern, vermutlich Angehörigen des Etelaat (umgangssprachlich für den iranischen Inlandsgeheimdienst), festgenommen, geschlagen und vergewaltigt worden. Dabei hätte sie ihre Kollegen verraten sollen. Sie habe ein «Geständnis» unterschreiben und sich verpflichten müssen, diesen Männern einmal monatlich «zu Diensten zu stehen», worauf man sie habe laufen lassen. Für nahezu zwei Jahre sei sie von den Unbekannten telefonisch kontaktiert, mit dem Auto abgeholt und sodann an einem unbekannten Ort vergewaltigt worden. Am 10. August 2024 habe sie den Iran mithilfe eines Schleppers illegal verlassen und sei in die Schweiz gereist. Sie sei psychisch stark belastet und befinde sich in Behandlung.
C. Am 13. Februar 2025 teilte das SEM ihr Verfahren zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zu.
D. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 (eröffnet am 10. Oktober 2025) lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E. Mit Eingabe vom 6. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel reichte sie einen Arztbericht, Bilder ihrer exilpolitischen Aktivitäten, mehrere Videos sowie ein Referenzschreiben eines Vereins zu den Akten.
F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin ein und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Diese wurde fristgerecht nachgereicht.
G. Am 18. Dezember 2025 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen. In der Folge beantragte das SEM mehrere Fristerstreckungen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen als nicht glaubhaft gemacht. Sowohl die Aussagen betreffend das regimekritische Engagement der Beschwerdeführerin und die Aktionen ihrer Protestgruppe als auch die Vorbringen betreffend die Mitnahme und die folgenden sexuellen Übergriffe durch Mitglieder der iranischen Behörden seien durchwegs unsubstanziiert, stereotyp und wenig detailliert ausgefallen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre in der Anhörung gemachten Aussagen seien falsch gewürdigt und ihr psychischer Zustand sowie die weiteren Umstände seien sowohl im Zusammenhang mit der Anhörung als auch bei der Gesamtwürdigung ihrer Aussagen nicht genügend berücksichtigt worden. Zudem hätte die Vorinstanz die Asylrelevanz ihrer Vorbringen prüfen müssen. Schliesslich verwies die Beschwerdeführerin auf ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz.
5. Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die
zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen sowie Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
Am 28. Februar 2026 begann mit massiven Luftschlägen ein Angriff Israels und der USA auf den Iran, in dessen unmittelbarer Folge der oberste religiöse Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie weitere hohe Funktionsträger des iranischen Regimes getötet wurden. Der Iran reagierte mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Wasserstrasse von Hormuz. Auch Einrichtungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte infolge der Kampfhandlungen die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran weiter gestiegen sein. Ob die Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem dauerhaften Friedensabkommen führen werden, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar (vgl. etwa ASLI AYDINTAŞBAŞ/JEFFREY FELTMAN ET AL./BROOKINGS INSTITUTION, Is Iran on the brink of change?, 15. Januar 2026; INTERNA- TIONAL CRISIS GROUP, Iran in Crisis: Time for a Change from Within, 13. Januar 2026; ALEX VATANKA/MIDDLE EAST INSTITUTE, After Khamenei: Iran enters its most uncertain transition since 1979, 2. März 2026). Welche Auswirkungen sich aus den genannten Entwicklungen im Iran auf die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz – wie auch weiteren Ländern – ergeben, ist derzeit unklar.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften. Dies wird vielmehr Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Beschwerdeeingabe eine Kostennote vom 6. November 2025 ein, in welcher sie einen Aufwand von 29,5 Stunden à Fr. 180.– sowie pauschale Spesen-Auslagen in Höhe von Fr. 50.– geltend macht (zuzüglich Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 5'827.28). Der Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift wird mit 25 Arbeitsstunden ausgewiesen. Dies erscheint im Verhältnis zu vergleichbar gelagerten Fällen überhöht, weshalb die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) pauschal auf Fr. 4'000.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
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