Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 6. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiber Ronny Fischer.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Iran, alle vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2025 / N (…).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. November 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und die amtliche Rechtsverbeiständung beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, mithin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG); dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Erlebnissen im Heimatstaat – namentlich die geltend gemachte Tätigkeit des Beschwerdeführers für die im Iran verbotene Partei Partiya Demokratîk a Kurdistana Îranê (PDKI) und die daraus resultierende Suche durch den iranischen Geheimdienst – als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtete und die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als nicht hinreichend exponiert im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe qualifizierte,
dass die Beschwerdeführenden dem in ihrer Rechtsschrift entgegenhalten, die Vorinstanz habe die zahlreichen in den Aussagen enthaltenen Realkennzeichen nicht gewürdigt, ihre Glaubhaftigkeitsprüfung einseitig auf angeblich gegen die Glaubhaftigkeit sprechende Elemente ausgerichtet, sich unzulässig auf die «Plausibilität» menschlichen Verhaltens gestützt und die Aussagen der Beschwerdeführerin gänzlich unberücksichtigt gelassen, womit sie das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt habe,
dass indessen aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben kann, ob die vorinstanzliche Glaubhaftigkeits- und Asylprüfung vor dem Hintergrund dieser Rügen einer Überprüfung standhielte, dass sich die Lage im Iran seit Erlass der angefochtenen Verfügung erheblich verändert hat,
dass die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst wurden und sich die von Teheran ausgehenden Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen ausbreiteten, mit der Forderung nach besseren Lebensbedingungen, dem Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie nach einem Leben in Freiheit und Würde,
dass die iranischen Behörden mit systematischer Repression und massiver Gewalt reagierten, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatten; dass Berichten zufolge die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 (dem Höhepunkt der Proteste) in die Tausende ging und Inhaftierte sexualisierter Gewalt, Misshandlungen sowie Folter ausgesetzt sind und aufgrund des Konflikts bereits bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben wurden,
dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden hat, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen ist, und die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran sowie der unsicheren Lage im Land begründet (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Jarufen am 1. Juli 2026),
dass ab dem 28. Februar 2026 Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen angriffen, die israelische Armee von einem Präventivschlag spricht und Aussagen von US-Präsident Donald Trump auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hindeuten, rief er doch – wie auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu – das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf,
dass diese Militärschläge, der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen den Iran in eine ungewisse Zukunft stürzten und dieser umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten,
Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus reagierte,
dass auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten angegriffen wurden und die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein dürfte,
dass abzuwarten bleibt, ob die Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem dauerhaften Friedensabkommen führen werden,
dass zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls die Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) weiterhin offen bleibt; dass insbesondere die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht abschätzbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) zurzeit unklar sind,
dass diese veränderte Ausgangslage für die vorliegend zu beurteilenden Vorbringen von unmittelbarer Bedeutung ist, zumal die Beschwerdeführenden eine Verfolgung wegen der (behaupteten) Kollaboration mit der kurdischen Oppositionspartei PDKI/KDPI sowie – im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe – wegen exilpolitischer Aktivitäten für dieselbe Partei geltend machen, deren asyl- und wegweisungsrechtliche Relevanz sich nur vor dem Hintergrund der aktuellen, grundlegend gewandelten Verhältnisse im Iran zuverlässig beurteilen lässt,
dass insbesondere die Frage, welche Bedeutung einer (auch niedrigschwelligen) exilpolitischen Betätigung für eine im Iran verbotene kurdische Oppositionspartei sowie der Zugehörigkeit zum familiären Umfeld eines getöteten PDKI-Mitglieds unter den seit Ende Dezember 2025 herrschenden Verhältnissen für die Gefährdung bei einer Rückkehr zukommt, sich nach heutiger Aktenlage nicht beurteilen lässt und einer erneuten, an der aktuellen Lage ausgerichteten Prüfung durch die Vorinstanz bedarf,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar die Kompetenz hat, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) und grundsätzlich auf den Sachverhalt abstellt, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5), es indessen nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären, was sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung ergibt (vgl. insb. Art. 31 VGG und Art. 32 VwVG), dass schliesslich ins Gewicht fällt, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam – wie eine erste Instanz – erheben würde,
dass das angerufene Gericht aus diesen Gründen von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, absieht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2),
dass es Aufgabe der Vorinstanz sein wird, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig derart stabilisiert, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vorgenommen werden kann,
dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird,
dass die Verfügung des SEM vom 18. November 2025 dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass sich bei dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde – namentlich den formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie den materiellen Vorbringen zur Glaubhaftigkeit und zu den subjektiven Nachfluchtgründen – erübrigt, da sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird,
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine
Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 7 Abs. 4 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE) und die Gutheissung der Beschwerde vorliegend nicht auf die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rügen, sondern auf von Amtes wegen berücksichtigte Gründe zurückzuführen ist, weshalb der Aufwand entsprechend zu berücksichtigen ist,
dass mangels Kostennote der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und den Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Regeste
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 18. November 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lukas Müller Ronny Fischer
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