Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 19. August 2026
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Valentin Böhler.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2025 / N (…).
Regeste
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dez... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 16. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 21. Mai 2026 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen an (vgl. vorinstanzliche Akten […]-28/15 und […]-31/11).
A.b Da die Asylgesuche der Beschwerdeführenden weiterer Abklärungen bedurften, teilte das SEM ihnen am 28. Mai 2025 mit, diese würden fortan gemäss Art. 26d AsylG im erweiterten Verfahren behandelt.
A.c Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in Afghanistan geboren. Im Alter von (…) Jahren sei sie nach C._______ gezogen. Im Jahr 2019 habe sie ihren Ehemann (den Beschwerdeführer) kennengelernt und am (…) hätten sie geheiratet, obwohl ihre Familie gegen die Ehe gewesen sei und sie mit einem sunnitischen Verwandten namens D._______ habe verheiratet werden sollen. Durch die Heirat habe sie die iranische Staatsbürgerschaft erworben. Gemeinsam mit ihrem Ehemann sei sie zum Christentum konvertiert. Sie habe christliche Apps benutzt, zwei private Gottesdienste und die Kirche in C._______ besucht sowie sich taufen lassen.
A.d Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus C._______. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und an der Universität (…) studiert. Bis etwa eine Woche vor seiner Ausreise habe er in einer (…) gearbeitet. Zusammen mit seiner Ehefrau sei er zum Christentum konvertiert. Die Familie seiner Ehefrau habe die Heirat nicht akzeptiert. D._______ habe damit gedroht, ihn und seine Ehefrau anzuzeigen, was er nach ihrer Ausreise getan habe.
B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 – eröffnet am 15. Dezember 2025 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 16. April 2025 ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter
Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragten sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu erteilen, subeventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, «eventualiter» die Verfahrenskosten beziehungsweise den Kostenvorschuss auf ein Minimum festzusetzen.
D. Mit Eingabe vom 23. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführenden ein ergänzendes Schreiben ein und machten Ausführungen zur aktuellen Situation im Iran.
E. Mit Eingabe vom 12. August 2026 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom (…) 2026 sowie einen Auszug aus einer E-Mail vom SEM an den Rechtsvertreter vom 18. Juni 2026 ein.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Die Lage in Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Auf die landesweiten Proteste ab Ende Dezember 2025 reagierten die Behörden mit repressiven Massnahmen, die zahlreiche Opfer forderten und erhebliche Fluchtbewegungen innerhalb des Landes auslösten. Angesichts dieser volatilen Situation beschloss das SEM am 13. Januar 2026, Asylgesuche iranischer Staatsangehöriger bei einer zu erwartenden Wegweisung vorläufig zurückzustellen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Die Lage verschärfte sich ab Ende Februar 2026 aufgrund der militärischen Luftschläge der USA und Israels auf iranisches Staatsgebiet, die unter anderem zum Tod von Ayatollah Ali Chamenei führten. In der Folge reagierte Iran mit Gegenangriffen in der Region und der Blockade der Strasse von Hormus. Angesichts der jüngst wieder aufgeflammten Auseinandersetzungen bleibt die innen- und geopolitische Entwicklung in Iran und im Nahen Osten unvorhersehbar. Welche konkreten Auswirkungen die Situation auf die hängigen Asylverfahren in der Schweiz hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 5.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 13. Januar 2026 sowie der ergänzenden Eingaben vom 23. Juni 2026 und 12. August 2026 zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
5.3 Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sind den Beschwerdeführenden Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Valentin Böhler
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