Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 25. August 2026
Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2021 / N (…).
Regeste
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2021 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz Adiyaman, mit letztem Wohnsitz in C._______ – suchte am 7. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Januar 2021 wurde er zu seiner Person befragt und am 14. Januar 2021 folgte ein Dublin-Gespräch. Das SEM hörte ihn am 27. Januar 2021 und am 11. Februar 2021 zu seinen Asylgründen an. Am 17. Februar 2021 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 22. April 2021 folgte eine ergänzende Anhörung.
Anlässlich seiner Anhörungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe das Gymnasium am (…) Juni 2018 abgeschlossen, jedoch kein Diplom erhalten, da er 2017 den stellvertretenden Direktor des Gymnasiums (…). Im Jahre 2018 sei er aufgrund der Kurdenproblematik in zwei Schlägereien involviert gewesen. Im Mai 2018 habe er dreieinhalb Stunden auf einem Polizeiposten in D._______ verbracht, da ein Freund von ihm den Präsidenten beleidigt habe. Zwischen 2018 und 2019, eventuell auch zwischen März 2018 und August 2018 sei er vier Monate lang Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) gewesen und habe ab Juli 2019 oft deren Jugendorganisation besucht. Am (…) November 2019 habe er an einer Kundgebung beim HDP- Gebäude teilgenommen. Die Polizei habe ihn auf den Polizeiposten in E._______ gebracht, geschlagen und bis am nächsten Morgen festgehalten. Er habe dabei ein A4-Blatt, dessen Inhalt er nicht gekannt habe, unterzeichnen müssen. Am (…) beziehungsweise (…) Juli 2020 habe er an einer Kundgebung teilgenommen, nachdem ein Tag zuvor der Präsident der HDP der Provinz C._______ festgenommen worden sei. Die Polizei habe mit Tränengas, Schlagstöcken, Gummischrot und Wasserwerfern eingegriffen. Er habe den Ort sofort verlassen. Sein Vater habe ihm zwei Stunden später telefonisch mitgeteilt, dass sich die Polizei zu Hause nach ihm erkundigt habe und er – der Beschwerdeführer – sich zwecks Einvernahme melden müsse. Er gehe deshalb davon aus, dass die Polizei ihn wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation habe einvernehmen wollen. Sein Onkel F._______ habe ihn daraufhin nach Adiyaman ins Dorf B._______ zum Onkel G._______ gefahren, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Bis dahin habe sich die Polizei noch ein bis zwei weitere Male bei seinen Eltern nach ihm erkundigt und diese bedroht. Anlässlich der Anhörung vom 22. April 2021 machte der Beschwerdeführer ferner geltend, seine Mutter habe ihm am 20. April 2021 telefonisch mitgeteilt, dass sich die Polizei an diesem Tag erneut nach ihm erkundigt habe. Sein Anwalt habe daraufhin in Erfahrung bringen können, dass ein Dossier gegen ihn – den Beschwerdeführer – eröffnet worden sei. Es gebe wahrscheinlich ein Verfahren gegen ihn. Gleichzeitig stellte er diesbezüglich Dokumente in Aussicht.
Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine Identitätskarte und einen Schülerausweis zu den Akten.
A.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2021 auf, Beweismittel und einen e-devlet-Auszug mit Einträgen zu seinen Ein- und Ausreisen aus der Türkei einzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung auch nach einer gewährten Fristverlängerung nicht nach.
B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
C. Mit Eingabe vom 6. August 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die Anordnung der Flüchtlingseigenschaft (recte: der vorläufigen Aufnahme). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe.
Mit der Beschwerde reichte er zur Stützung seiner Vorbringen die folgenden fremdsprachigen Beweismittel, bei denen es sich um die Akten der in der Türkei gegen ihn erhobenen Strafverfahren betreffend Beleidigung des Staatspräsidenten und wegen Verbreitung von Propaganda für die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê) handeln soll, ein: – Akten zum Verfahren «Sorusturma No (…)» wegen Präsidentenbeleidigung (Trennungsbeschluss vom (…).04.2021; Schreiben vom (…).04.2021; Anwaltsvollmacht und Auszügen zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Facebook),
– Akten zum Verfahren «Sorusturma No (…)» wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Trennungsbeschluss vom (…). 04.2021; weitere Schreiben vom (…).04.2021 und (…).04.2021; Auszügen zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Facebook), und Auszügen zu Aktivitäten in den sozialen Medien), – Schreiben der türkischen Rechtsanwältin H._______ vom (…). August 2021.
Zudem wurde die Nachreichung einer Übersetzung dieser Dokumente in Aussicht gestellt.
D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer erhielt ferner Gelegenheit, die in Aussicht gestellten sowie allfällige weitere Beweismittel nachzureichen. Auf die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass einer separaten Verfügung bei allfälliger Datenweitergabe wurde nicht eingetreten.
F. Mit Eingabe vom 1. September 2021 (Poststempel: 6. September 2021) reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel samt deutscher Übersetzung zu den Akten: – Trennungsbeschluss vom (…).04.2021 (mit der Beschwerde eingereicht), – Schreiben der Staatsanwaltschaft der Provinz Istanbul vom (…).06.2020 (gemäss fremdsprachigem Dokument: 2021) betreffend das Verfahren (…)., – Schreiben der türkischen Rechtsanwältin vom (…).August 2021 (mit der Beschwerde eingereicht).
G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde.
H. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 28. Oktober 2021 Stellung und reichte die folgenden fremdsprachigen Dokumente zu den Akten: – vier Akteneinsichtsgesuche vom (…). Mai 2021, (…). Juni 2021, (…). Juli 2021 und (…).Oktober 2021 und eine Vollmacht der türkischen Anwältin vom 26.10.2021, – Zusammenfassung der Staatsanwaltschaft C._______ (Fezleke) im Verfahren mit der Sorusturma No (…) betreffend Präsidentenbeleidigung vom (…).10.2021, – Untersuchungsbericht (Arastirma Raporu) vom (…).09.2021, inklusive Begleitbrief vom (…).09.2021.
Er stellte deren Originale und eine Übersetzung in Aussicht und teilte mit, mangels Passworts für e-devlet könne er keinen UYAP-Auszug einreichen.
I. Mit Eingabe vom 22. November 2021 reichte er die folgenden, fremdsprachige Justiz- und weitere Dokumente ein: – Referenzschreiben der türkischen Rechtsanwältin vom (…). November 2021.
Betreffend Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Sorusturma No […] und […]): – Schreiben vom (…).04.2021 und (…).04.2021 (bereits mit der Beschwerde eingereicht), – Trennungsbeschluss vom (…).04.2021 (mit der Beschwerde eingereicht), – Unzuständigkeitsbeschluss vom (…).06.2021, – Untersuchungsbericht (Arastirma Raporu) vom (…).09.2021, inklusive Begleitbrief vom (…).09.2021 (bereits mit der Replik eingereicht).
Betreffend Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Sorusturma No […] und […]): – Trennungsbeschluss vom (…).04.2021 (mit der Beschwerde eingereicht), – Akteneinsichtsgesuche vom (…). Juni 2021, (…). Juli 2021 und (…).10.2021 und Anwaltsvollmacht (bereits mit Replik eingereicht), – Zusammenfassung der Staatsanwaltschaft C._______ (Fezleke) vom (…).10.2021 (bereits mit Replik eingereicht), – Trennungsbeschluss vom (…).10.2021, – Auszug aus dem Nüfus Kayit Örnegi (Melderegisterauszug) vom (…).09.2021, – Unzuständigkeitsbeschluss vom (…).09.2021, – Untersuchungsbericht (Arastirma Raporu) vom (…).08.2021, inklusive Begleitbrief vom (…).08.2021, – Schreiben der Staatsanwaltschaft der Provinz Istanbul vom (…).06.2020 (bereits mit Eingabe vom 01.09.2021 eingereicht).
Zudem stellte er die Einreichung deren Übersetzung in Aussicht.
J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass neu die rubrizierte Vorsitzende für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zuständig ist. Zudem wurde er dazu aufgefordert, entweder das vollständig ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» oder eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen. Ferner erhielt er Gelegenheit, die am 22. November 2021 in Aussicht gestellten Übersetzungen einzureichen.
J.b Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 (Poststempel) kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und reichte das von ihm ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» und verschiedene Belege (Mietvertrag vom 28. September 2023, Bestätigung des Vermieters vom 11. Februar 2026, Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2022, Zwischenzeugnis vom 11. Februar 2026, Lohnausweise für die Jahre 2024 und 2025 und Prämienrechnung der Krankenkasse I._______ für Februar 2026) zu den Akten.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner (einige Monate dauernden) Mitgliedschaft bei der HDP und der Teilnahme an Kundgebungen mit der Polizei Kontakt gehabt habe. Aufgrund seiner Aussagen zu seiner Tätigkeit für die HDP bestehe indes keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, deswegen flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt zu werden. Er sei nach einer Festhaltung auf dem Polizeiposten im Mai 2018 und einer Festnahme im November 2019 jeweils innert weniger Stunden wieder gehen gelassen worden. Nach einer Kundgebung im Juli 2020 habe sich die Polizei bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Indes habe er keine Bedrohung vorgebracht, die die Polizei – auch gegenüber den Eltern – in die Tat umgesetzt hätte. Zudem wäre es für die Behörden einfach gewesen, ihn in B._______, wo er sich aufgehalten habe, ausfindig zu machen, zumal er von dort stamme und weiterhin Verwandte dort wohnen würden. Ferner sei erstaunlich, dass er den Namen seines ersten türkischen Anwalts nicht kenne, obwohl dieser nach einem angeblichen Dossier über ihn bei den Behörden geforscht habe. Er habe zudem trotz (verlängerter) Fristansetzung keine Dokumente und auch den leicht zu beschaffenden Beweis der illegalen Ausreise nicht erbracht.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 6. August 2021 demgegenüber geltend, er habe inzwischen eine türkische Anwältin, H._______, bevollmächtigt, welche Akten habe erhältlich machen können, aus denen hervorgehe, dass gegen ihn Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation (PKK) eingeleitet worden seien.
4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2021 fest, die in der angefochtenen Verfügung angedeutete Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verdeutliche sich in der Beschwerdeschrift. So habe der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung vom 22. April 2021 vorgebracht, dass ihm ein türkischer Anwalt demnächst Dokumente bezüglich eines Strafverfahrens zustellen könne. Später habe er angemerkt, dass er einige Monate Zeit benötige, um Beweismittel einzureichen. Trotz verlängerter Fristen seien die angekündigten Beweismittel nicht beim SEM eingetroffen. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel datierten vom (…).April 2021 beziehungsweise vom (…). Juni 2021, was bedeute, dass er diese vor Erlass des Asylentscheids hätte einreichen können. Zudem sei offen, um welche Akten es sich gehandelt habe, die er an der Anhörung vom 22. April 2021 erwähnt habe. Bemerkenswert sei sodann, dass seine Asylbegründung im Asylverfahren sowie auch in der Beschwerdeschrift sich auf seine «reale» politische Tätigkeit in der Türkei stütze; die eingereichten Beweismittel würden sich indes auf Aktivitäten in den sozialen Medien beziehen. Er habe in den Anhörungen diese Aktivitäten in den sozialen Medien jedoch erst auf explizite Nachfrage hin erwähnt, wobei er angegeben habe, ein Konto auf Instagram und keine weiteren Social-media-accounts zu haben. Um die tatsächliche Existenz der eingereichten Beweismittel verifizieren zu können, wäre ein Auszug aus UYAP nötig. Ohne diesen bedürften die Beweismittel keiner Echtheitsprüfung. Der Beschwerdeführer habe ferner bisher keinen e-devlet-Auszug vorgelegt.
4.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 28. Oktober 2021 geltend, es sei zunächst nicht möglich gewesen, Dokumente aus der Türkei zu beschaffen, da die Staatsanwaltschaft dies vorerst abgelehnt habe. Seine Anwältin habe mehrfach ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch gestellt. Er verfüge zudem über kein Passwort für e-devlet und könne daher keinen UYAP-Auszug einreichen. Ferner sei nun ein Polizeibericht erstellt und ein «Fezleke» beim Justizministerium eingereicht worden mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, zur Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft zu führen. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den eingereichten Beweismitteln kann nichts entnommen werden, was zur Annahme Anlass geben könnte, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in die Türkei künftig asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.
5.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement nicht als asylrelevant einzustufen ist. So gab er zwar an, dass er in der Zeit zwischen 2018 und 2019 vier Monate lang Mitglied der HDP gewesen sei. Seine Tätigkeiten beschränkten sich allerdings darauf, dass er deren Jugendorganisation besucht und an Kundgebungen teilgenommen habe. Aus diesen Vorbringen kann nicht auf eine exponierte politische Position des Beschwerdeführers geschlossen werden. Auch der Umstand, dass er im Anschluss an Kundgebungen der HDP im Mai 2018 und im November 2019 kurzzeitig festgenommen und nach wenigen Stunden wieder freigelassen worden sei, und nach einer Kundgebung im Juli 2020 bei den Eltern nach ihm gefragt worden sei, lässt nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse seitens der türkischen Behörden an seiner Person und seinen Tätigkeiten schliessen. Zusammenfassend reicht ein solch niederschwelliges politisches Engagement nicht aus, um eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen.
5.3 Gestützt auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Justizdokumente sowie die zuletzt gemachten diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vom 22. November 2021, ist – unter Annahme deren Authentizität, welche aufgrund der nachfolgenden Feststellung nicht zu prüfen ist – davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der
Türkei Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Sorusturma No […] und […]) sowie wegen Präsidentenbeleidigung (Sorusturma No […] und […]) eingeleitet wurden. Die Strafverfahren befinden sich in der Ermittlungsphase; zumindest gehen aus den Akten keine darüber hinaus gehenden Handlungen der türkischen Justizbehörden hervor.
5.4 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden sowie ob das zuständige Gericht eine Anklage gegebenenfalls als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird. Ferner ist offen, ob der Beschwerdeführer – aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe – verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).
In Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er strafrechtlich unbescholten ist (vgl. A20 F38), weshalb er bei einer Verurteilung als «Ersttäter» gelten würde. Er weist zudem wie hievor ausgeführt (vgl. E. 5.2) nur ein niederschwelliges politisches Profil auf. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keinem anderen Schluss. Auch mit Blick auf seine Angehörigen ist gestützt auf die Akten nicht anzunehmen, dass diese über ein politisches Profil verfügen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung bei einer Rückkehr in die Türkei mit massgeblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hätte.
5.5 Das Gericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der Türkei noch im Zusammenhang mit den in der Türkei anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung infolge seiner Posts in den sozialen Medien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8). Daran vermag auch der Umstand, dass sich die Polizei nach seiner Ausreise wiederholt bei seinen Eltern nach ihm erkundigt habe, nichts zu ändern, da diese Fahndungsmassnahmen im Zusammenhang mit den hievor genannten Verfahren stehen dürften und damit aufgrund dieser Vorfälle auch nicht von einem zusätzlich gesteigerten Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm auszugehen ist, wobei die wiederholte Suche nach ihm für sich alleine genommen auch nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erreichen vermag.
5.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In der Türkei ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.2 und E. 13.4 m.w.H.).
7.3.3 Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers betrifft, kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen hingewiesen werden. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann, der seit 2003 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in Gaziantep und die letzten Monate vor der Ausreise bei seinem Onkel und dessen Familie in B._______ gelebt hat (vgl. Akten A18 F10 ff., F30 ff.), womit er in seinem Heimatstaat auf ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Ausserdem verfügt er über eine gute Schulbildung sowie Berufserfahrung im Heimatstaat und in der Gastronomie in der Schweiz, was ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat von Vorteil sein wird. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er ohne Weiteres in der Lage sein wird, sich bei einer Rückkehr in die Türkei wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese betragen für Verfahren wie das Vorliegende praxisgemäss Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kann in Wiedererwägung gezogen und alsdann widerrufen werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse verbessern (MEICHSSNER, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 65 N 59).
9.3 Nachdem sich im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ergab, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig ist, reichte er auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin mit Eingabe vom 16. Februar 2026 das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» sowie verschiedene Belege zu den Akten. Dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2022 und dem Zwischenzeugnis der Firma J._______ Gastro GmbH vom 11. Februar 2026 zufolge steht der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2023 als (…) in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Gemäss Lohnausweis erhielt er im Jahr 2025 ein Nettogehalt von Fr. 43'833.– respektive einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'652.75. Dem stehen monatliche Auslagen von insgesamt Fr. 3'040.10 gegenüber (aktueller Brutto- Mietzins [Fr. 1’050.–], Krankenkassenprämie [Fr. 361.45], Quellensteueranteil [gemäss Lohnausweis 2025 Fr. 188.65], Grundbedarf plus Zuschlag von 20% [Fr. 1’200.– plus Fr. 240.– = Fr. 1’440.–]). Der sehr hohe Betrag für die monatlichen Kosten für den öffentlichen Verkehr ist nicht belegt und angesichts der Nähe des Arbeitsortes zum Wohnort des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt. Die ebenfalls nicht belegten Kosten für die Haftpflichtversicherung und die nicht belegte Mehrauslage von Fr. 220.– für auswärtige Mahlzeiten sind im Grundbedarf enthalten.
Dem Nettoeinkommen von Fr. 3'652.75 sind Ausgaben von insgesamt Fr. 3'040.10 gegenüberzustellen. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von mindestens Fr. 612.65. Mit diesem Betrag ist es dem Beschwerdeführer möglich, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen, wobei ihm offensteht, beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Ratenzahlung zu stellen. Die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Bedürftigkeit zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher nicht mehr gegeben, weshalb diese wiedererwägungsweise zu widerrufen ist.
Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.– aufzuerlegen.
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Alexandra Püntener
Versand: