Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 19. August 2026

Besetzung

Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Valentin Böhler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Loredana Frandes, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2025 / N (…).

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Apr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am (…) Dezember 2023 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach.

B.

B.a Nach der Personalienaufnahme am 14. Dezember 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten […]-9/6 [nachfolgend act. 9]) wurde der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2024 gemäss Art. 29 AsylG zu den Asylgründen angehört (vgl. act. 41).

B.b Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Asylgesuch fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde (vgl. act. 42). Am 10. April 2025 wurde er ergänzend angehört (vgl. act. 56).

B.c Der Beschwerdeführer führte in persönlicher Hinsicht aus, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, im Bezirk C._______ in der Provinz D._______. Später habe er in der Städten E._______ und F._______ gelebt und als (…) gearbeitet. Er sei auch in einer (…), in der (…) und im (…) tätig gewesen und habe ein (…) geführt. Für den Wareneinkauf sei er zahlreiche Male ins Ausland gereist.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei Parteimitglied der HDK-I (Hîzbî Dêmukratî Kurdistanî Îran; Demokratische Partei Kurdistan-Iran) und habe für die Partei Druckmaterial verteilt sowie Mitglieder angeworben. Ein Kollege namens G._______ habe seine Aktivitäten auf dem Kanal «(…)» veröffentlicht. Infolge der Jina-Proteste sei er am (…) 2022 am (…) verletzt worden und sein Parteikollege namens H._______ (nachfolgend I._______) sei am (…) 2023 verhaftet worden. Als er von der Verhaftung von I._______ erfahren habe, sei er während gut (…) Monaten bei Verwandten untergetaucht, da er mit I._______ zusammengearbeitet habe. Von einem Verwandten von I._______ habe er erfahren, dass er belastet worden sei, wonach er (der Beschwerdeführer) eine führende Rolle innegehabt habe und in direktem Kontakt mit der HDK-I sowie der kurdischen Menschenrechtsorganisation (…) gestanden sei. Am (…) 2023 hätten die Behörden sein Haus in E._______ durchsucht und seinen Pass mitgenommen. Gleichentags sei er noch aus dem Iran ausgereist.

Mit einem Schlepper sei er illegal in die Türkei ausgereist und über Italien in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei seine Frau (…) Mal (im […] respektive […] sowie […] respektive […] 2024) vom Strafgericht

E._______ vorgeladen worden. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie Bilder von ihm zusammen mit J._______ auf dem (…) gesehen hätten. Gleichzeitig habe sie ein Gerichtsurteil erhalten, gemäss welchem er zu einer (…)-jährigen Gefängnisstrafe sowie zum Tod verurteilt worden sei. Sie sei ausdrücklich zur Geheimhaltung ermahnt worden.

In der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv und besuche diverse Anlässe der HDK-I. Vor seiner Ausreise aus dem Iran sei er nicht religiös gewesen. Nun interessiere er sich für das Christentum, sei getauft worden und sei Mitglied in der Kirchgemeinde.

B.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens nachfolgende Beweismittel ein (jeweils in Kopie): - Urteil des Strafgerichts E._______ vom (…),

- Vorladungen des Strafgerichts E._______ vom (…) und (…),

- Schreiben seines iranischen Rechtsanwalts über die Mandatsniederlegung vom (…),

- Mitgliedschaftsbestätigung der HDK-I vom (…),

- Ausweis über die Militärdienstbefreiung,

- Taufeinladung, Taufschein und Bestätigungsschreiben der Kirche (…) vom (…),

- Dokumente zu seinen beruflichen Tätigkeiten im Iran,

- Fotos zu seinen sportlichen Aktivitäten im Iran sowie einer (…) am (…) infolge der Jina-Proteste,

- Iranische Pässe und Geburtsurkunden seiner Familienmitglieder,

- Iranische Heiratsurkunde.

B.e Die Vorinstanz beauftragte die Schweizerische Botschaft in Teheran am 30. Oktober 2024 mit Abklärungen. Nach erfolgter Korrespondenz setzte der Vertrauensanwalt die Botschaft am 11. November 2024 über die von ihm vorgenommenen Abklärungen in Kenntnis.

B.f Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 10. April 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Resultat der Botschaftsabklärung mit, wonach keine Strafverfahren gegen ihn hängig seien und das eingereichte Gerichtsurteil als Fälschung eingestuft werde. Hierzu wurde ihm mündlich das rechtliche Gehör gewährt.

B.g Mit Verfügung vom 24. April 2025 (eröffnet am 28. April 2025) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die

Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben an.

C. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm Einsicht in die Botschaftsabklärung zu gewähren und es sei ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung seiner Vorbringen und zum Nachweis seiner Bedürftigkeit reichte er ein Referenzschreiben von (…) vom (…) 2025 und eine Sozialhilfebestätigung des (…) vom (…) 2025 ein (jeweils in Kopie).

D. Mit Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen weitere Beweismittel ein (jeweils in Kopie): - Mitgliedschaftsbestätigung der HDK-I vom (…) 2024,

- Arbeitsbestätigung von (…) und eine Auflistung von Vorfällen im Iran vom (…) 2024,

- Referenzschreiben von (…) vom (…) 2025,

- Mitgliedschaftsbestätigung der Kirche (…) vom (…) 2024,

- Projektteilnahmebestätigung des (…) vom (…) 2025.

E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2025 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, dem Beschwerdeführer in geeigneter Form Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung zu geben. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innert 15 Tagen nach Kenntnisnahme des vorinstanzlichen Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht eine gutscheinende Stellungnahme einzureichen. Ferner lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

F. Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über das Resultat der Botschaftsabklärung. Diese habe ergeben, dass das iranische Gerichtsurteil mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweise. Der entsprechende Bericht enthalte weitergehende Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Daher werde (nachfolgend) der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht (Art. 28 VwVG):

  • (…)

  • (…)

  • (…)

  • (…)

  • (…)

G. Am 5. August 2025 reichte die Vorinstanz fristgerecht eine Vernehmlassung ein. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer in der Folge zur Einreichung einer Replik ein, welche mit Eingabe vom 26. August 2025 fristgerecht einging.

H. Mit Schreiben vom 13. August 2025 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 14. August 2025) informierte der Beschwerdeführer, dass er die Vorinstanz erneut um Offenlegung der Botschaftsabklärung ersucht habe, und beantragte beim Bundesverwaltungsgericht um Fristerstreckung zur Stellungnahme.

I. Mit Schreiben vom 18. August 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Offenlegung der Botschaftsabklärung erneut ab.

J. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 reichte die Rechtsvertreterin eine Honorarnote ein.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich - aus heutiger Sicht betrachtet - um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Die Lage in Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Auf die landesweiten Proteste ab Ende Dezember 2025 reagierten die Behörden mit repressiven Massnahmen, die zahlreiche Opfer forderten und erhebliche Fluchtbewegungen innerhalb des Landes auslösten. Angesichts dieser volatilen Situation beschloss das SEM am 13. Januar 2026, Asylgesuche iranischer Staatsangehöriger bei einer zu erwartenden Wegweisung vorläufig zurückzustellen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Die Lage verschärfte sich ab Ende Februar 2026 aufgrund der militärischen Luftschläge der USA und Israels auf iranisches Staatsgebiet, die unter anderem zum Tod von Ayatollah Ali Chamenei führten. In der Folge reagierte Iran mit Gegenangriffen in der Region und der Blockade der Strasse von Hormus. Angesichts der jüngst wieder aufgeflammten

Auseinandersetzungen bleibt die innen- und geopolitische Entwicklung in Iran und im Nahen Osten unvorhersehbar. Welche konkreten Auswirkungen die Situation auf die hängigen Asylverfahren in der Schweiz hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D- 5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 24. April 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 5.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde respektive Beschwerdeergänzung vom 22. Mai

2025 sowie der Replik vom 26. August 2025 inklusive der eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

5.3 Die mit Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Honorarnote vom 10. Oktober 2025 weist sie einen zeitlichen Aufwand von 14.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– und Auslagen von Fr. 50.– aus. Der ausgewiesene zeitliche Umfang erweist sich indes als überhöht (insbesondere jener für die Ausarbeitung der nicht langen Beschwerdeeingabe, der knapp gehaltenen Eingabe vom 13. August 2025 sowie der Replik vom 26. August 2026) und ist angemessen zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das vorliegenden Beschwerdeverfahren wird demnach auf Fr. 2'350.– festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 24. April 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'350.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Valentin Böhler

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